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  • Marius2

mehr als 1000 Beiträge seit 01.04.2003

"Egal um welche Verbrechen es sich handelt"

cybergorf schrieb am 25.04.2018 08:08:

Auch wenn es vielleicht die Richtige trifft: den Mandanten ans Messer tu liefern ist nicht Aufgabe des Verteidigers.

Das hast die Mandantin mit ihren Straftaten ja auch selbst besorgt.

Egal um welche Verbrechen es sich handelt:

Beihilfe zu Mord und weiteren schweren Straftaten.

in einem Rechtsstaat müssen diese dem/der Beschuldigten in einem ordentlichen Gerichtsverfahren erst einem zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Sind sie durch Zschäpes Geständnis, ausser einer gewissen Sorte "Denker" zweifelt
daran niemand mehr.

Die Aufgabe des Verteidigers ist es aber nun sicherlich nicht, den eigenen Mandanten zu überführen.

Haben wir oben schon geklärt.

220

Den gibt es seit 1974 nicht mehr.

Stimmt, ist jetzt VStGB §6.

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