Da hätten die Strafverfolgungsbehörden in den sozialen Medien eine Menge zu tun bzw. zu verfolgen, wenn sie den Art. 5 GG eng auslegen würden. Am Ende des Tages urteilen immer noch Gerichte darüber, ob mit einer Meinungsäußerung auch tatsächlich eine Straftat verbunden ist.
So wie im Fall Böhmermann (Schmähgedicht auf Erdogan sollte ja auch Majestätsbeleidigung sein): Der tangierte Straftatbestand wurde darauhin abgeschafft und aus dem Strafgesetzbuch verbannt.
https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/majestaetsbeleidigung-paragraf-103-strafgesetzbuch-gestrichen-a-1185787.html
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