Nach einem Blick in das Römische Statut, hier verlinkt von der Seite des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf), erübrigt sich jede Diskussion über eine mögliche Immunität von Staats- und Regierungschefs:
Artikel 27 - Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft
(1) Dieses Statut gilt gleichermaßen für alle
Personen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft.
Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als Staats- oder
Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments,
als gewählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung eine
Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem
Statut und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar.
(2) Immunitäten oder besondere
Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem
Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden
sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner
Gerichtsbarkeit über eine solche Person
Frankreich hat das Römische Statut unterschrieben und definiert seine Haltung gegenüber dem IStGH so:
Das ständige Engagement Frankreichs für den IStGH
Frankreich hat zur Ausarbeitung und Förderung des Römischen Status und der Rolle des Gerichtshofs im weltweiten System zur Bekämpfung der Straflosigkeit beigetragen. Dieses Engagement schlägt sich in einer ständigen Unterstützung des IStGH nieder.
Zu den Engagements Frankreichs zählen:
• der Einsatz für die universelle Gültigkeit des Römischen Statuts
• die volle und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem IStGH
• die Unterstützung der NGOs, die in diesem Bereich tätig sindFrankreich setzt sich gegenüber seinen Partnern für diese Engagements ein.
https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/internationale-gerichtsbarkeit/internationale-institutionen/internationaler-strafgerichtshof-65353/internationaler-strafgerichtshof-65356/
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