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  • stateless

920 Beiträge seit 02.05.2004

Paragraf

Mal sich dies reinziehen:

Siebente Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Vom 6. Oktober 2020

Und dann den §11:

Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grund- gesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Sofortige Abschaffung geht (noch) nicht. Aber eine Einschränkung von Freiheitsrechten kann theoretisch bis zu 99% gehen.
Persönlich berührt mich der Passus von der Unverletzlichkeit der Wohnung äußerst unangenehm.
My Home is my castle - das war einmal.......

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