stateless schrieb am 11.10.2020 18:22:
Mal sich dies reinziehen:
Siebente Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Vom 6. Oktober 2020Und dann den §11:
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grund- gesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.Sofortige Abschaffung geht (noch) nicht. Aber eine Einschränkung von Freiheitsrechten kann theoretisch bis zu 99% gehen.
Persönlich berührt mich der Passus von der Unverletzlichkeit der Wohnung äußerst unangenehm.
My Home is my castle - das war einmal.......
Ich glaube so langsam, daß das Grundgesetz eigentlich nicht wirklich als bindendes Gesetz, sondern als Richtlinienempfehlung zur Vermeidung von Aufständen und Revolution gedacht war, Bruch wurde ja noch nie geahndet.
Die Herrschaften denken scheinbar es sei nicht mehr von nöten.
Virus schlägt Demokratie-Fassade zur Machtsicherung.
MfG