Nur mal so als Einstieg:
Verletzung des Dienstgeheimnisses: Lehrer
Ein Lehrer hat als Beamter Verschwiegenheit zu wahren über die ihm im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. Entsprechende Vorschriften ergeben sich u.a. auch aus dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenrechtsrahmengesetz. Dienstgeheimnisse wahren müssen auch die im öffentlichen Dienst angestellten Lehrer. Ausnahmen von der dienstrechtlichen Schweigepflicht ergeben sich bei Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder bei Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, darunter fallen ganz unbedeutende Angelegenheiten, die auch künftig keine nennenswerte Bedeutung gewinnen. Zu den Mitteilungen im dienstlichen Verkehr eines Lehrers zählen neben dem Unterricht an sich auch die Gespräche, die der Lehrer mit Schülern und Eltern führt.
Experten-Tipp: Sollte es zum Bruch der Dienstverschwiegenheit kommen, muss mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen gerechnet werden!
https://www.fachanwalt.de/magazin/strafrecht/verletzung-des-dienstgeheimnisses#verletzung-des-dienstgeheimnisses-lehrer
Oder auch:
https://twitter.com/udovetter/status/1696118880941359584