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  • vantast64

mehr als 1000 Beiträge seit 04.10.2011

§1 RBStV: "Funktionsgerechte Finanzierung des Rundfunks",

dazu gehören weder Teilnehmergelder an Juristen, keine zur Anfütterung von Gefälligkeitsgutachtern, auch keine für den Framing-Lehrgang, auch nichts für eine Kanzlei.
Da die Öffentlichen aber in einem rechtsfreien Raum agieren dürfen, wird sich kein Staatsanwalt wegen §1 RBStV melden, da die weisungsgebunden sind und die Politiker den Rundfunk mit Anne Will brauchen.

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