OVG Münster: Klagen gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen
Haushaltsabgabe an Beitragsservice ist rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat heute die Klagen dreier Nordrhein-Westfalen gegen den WDR abgewiesen. Die Kläger hatten sich in Feststellungsklagen gegen den Rundfunkbeitrag gewandt, da dieser ihrer Ansicht nach u.a. verfassungswidrig sei.
Während bis vor zwei Jahren die damalige GEZ auf den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten abgestellt hatte und hierzu die GEZ-Spione über Land schickte, wird der Beitrag nunmehr pro Haushalt erhoben. Damit wird die Abgabe einer Steuer immer ähnlicher, welche die Beitragspflicht nicht an eine konkrete Gegenleistung oder sonstige Begünstigung geknüpft wird. Damit werden auch diejenigen zur Kasse gebeten, die weder Rundfunkgeräte besitzen, mangels Sprachkenntnissen dem Programm nicht folgen können oder denen aus religiösen Gründen der Genuss von Rundfunkwellen versagt ist.
Namhafte Verfassungsrechtler wie Prof. Christoph Degenhart melden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit an. Die Rechtsexperten der ARD kommen zu anderen Ergebnissen. Die Richter am OVG Münster, welche die Berufungen gegen erstinstanzliche Abweisungen verhandelten, hatten einen Verfassungsverstoß nicht per se ausgeschlossen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erwogen. Eine solche Vorlage ist nach Art. 100 GG im laufenden Verfahren möglich, wenn die Richter davon überzeugt sind (und nicht lediglich Zweifel haben), dass ein anzuwendendes Gesetz verfassungswidrig ist.
Nach offenbar mehrstündiger interner Beratung erschienen die Bedenken offenbar als nicht so gewichtig, denn die Richter wiesen die Klagen nunmehr ebenfalls ab. Die Kläger haben nunmehr die Möglichkeit, ihr Glück am Bundesverwaltungsgericht zu versuchen, wo sie nach einer weiteren Niederlage schließlich eine Verfassungsbeschwerde einreichen können.