Schluss mit lustig! (2002 bis 2004)

Von Links und rechtsfreien Räumen - Folge 3/5

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Was bisher geschah.

Die wesentlichen Großtaten der zivilrechtlichen Internetjurisprudenz waren um die Jahrhundertwende bereits vollbracht worden. Zum 01.01.2002 traten nun auch die elektronischen Änderungen mit der Schuldrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft, die vor allem den E-Commerce erleichtern sollten – jedoch nicht mehr rechtzeitig, um das Platzen der Dotcom-Blase wenigstens noch zu begleiten.

Domains

Noch immer währten diverse Domainstreitigkeiten, die langsam nur noch Insider verstanden. So begründete etwa nach Meinung des BGH die Domain DONLINE.de eine Verwechlungsgefahr mit T-Online. Nachdem der Bonner Konzern sich alles mögliche mit „T-“ hatte sichern lassen, fürchtete man nun um die restlichen Buchstaben des Alphabets.

Die Buchstaben waren auch von anderer Seite begehrt, und zwar zum Zwecke der Informationsunterdrückung: Ein Finanzvertrieb ärgerte sich über abtrünnige Handelsvertreter, die sich unter awd-aussteiger.de organisierten, doch nicht einmal das als scharf geltende Landgericht Hamburg verkannte den kritischen Charakter der Domain, die gerade keine Verwechslungsgefahr begründete. Eine solche Seite müsse einem Kritiker aber genügen, awd-aussteiger.us ginge zu weit. Die Firma war mit markenrechtlichen Härte gegen den Inhaber der Domain vorgegangen, der schließlich zur Vermeidung weiterer Gefechte dennoch aufgab. Die Firma sicherte sich zur Prävention von Nachahmern allerhand denkbare Domains mit „AWD“ - nicht jedoch www.verein-der-ehemaligen-awd-mitarbeiter-ev.de. Gegen das allsehende Auge von Google erwies sich dieses Domain-Bordering ohnehin als wirkungslos.

Die bloße Registrierung und Verwaltung von Kurt-Biedenkopf.de sah der BGH nicht als Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB an, auch ersparte er DENIC eine eigene Prüfpflicht.

Für Spaß sorgte ein Grabber, der eine Vielzahl an geographischen Bezeichnungen gebunkert hatte, darunter gleich die ganze Welt – genauer: weltonline.de. Ein Verlag mit einer Tageszeitung, die ebenfalls die WELT beherrschen wollte, scheiterte am BGH. Offenbar hat man sich inzwischen geeinigt, die Welt ist wieder in Ordnung.

Das OLG Hamburg gestand einer Klägerin einen Anspruch auf die Domain verona.tv zu, obwohl diese eher die Stadt Verona und den Inselstaat Tuvalu bezeichnete. Zur Ehrenrettung des Senats sei festgestellt, dass man der Klägerin nicht in ihrem Vorbringen folgte, sie sei eine der bekanntesten Deutschen. Die einst so umkämpfte Domain ist heute verwaist.

Auch gegen Tote musste man konkurrieren: Einem Bauberater namens Holzmann wurde die Domain holzmann-bauberatung.de seitens der Philip Holzmann AG genommen. Die Hamburger Gerichte störten sich nicht daran, dass sich die AG bereits in Insolvenz befand und daher wohl eher nicht mehr bauberatete. Auch diese einst hart umkämpfte Domain ist heute beerdigt.

Ebenfalls nicht mit ansehen wollte es das Landgericht Hamburg, wenn jemand als „flunkerfuerst.de“ geschmäht würde. Der unterlegene, selbst beklagte Rechtsanwalt blieb sportlich und nutzt die Domain ausschließlich zum Vorhalten einer PDF-Datei des Urteils.

Linkhaftung

Die Haftung für rechtswidrige Veröffentlichung im Internet war jedoch nach wie vor unklar, wenn diese durch Dritte eingestellt wurden. Während man normalerweise dazu angehalten ist, die Dinge sorgfältig zu machen, konnte es dem Landgericht Köln zufolge genau umgekehrt sein. So erging es dem Betreiber eines Portals für KfZ-Anzeigen, dem jemand eine „Anzeige“ für einen Porsche untergejubelt hatte, der scheinbar „wegen Insolvenz“ dringend verkauft werden müsse. Der porschefahrende Manager klagte auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Belästigung durch 40 Interessenten. Das Gericht rechnete dem Portalbetreiber die Haftung deshalb zu, weil er Kenntnis vom Inhalt der Anzeige hatte, da er sie manuell eingepflegt hatte. Wegen der hochsensiblen, jedoch unwahren Wirtschaftsinformation sei die ungeprüfte Verbreitung fahrlässig.

Ein Hamburger Model wechselte die Branche und tingelte durch diverse Talkshows, um sich als Unternehmerin mit ihrem Wettportal „Schöner Wetten“ zu präsentieren. Das Unternehmen betrieb sie von Österreich aus, hatte hierzulande jedoch keine Lizenz. Die Online-Ausgabe eines entsprechenden in Deutschland erscheinenden Zeitungsberichts zierten Links, die zur Website des Unternehmens führten. Ein Konkurrent mit einer Wetterlaubnis verklagte daraufhin den Verlag auf Unterlassung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Verlinkung. Die Gerichte und schließlich der BGH sahen beim Verlag, der die Links gesetzt hatte, jedoch keine Wettbewerbsabsicht. Zudem habe an der Story des Models journalistisches Berichtsinteresse bestanden, sodass die Verlinkung durch die Pressefreiheit gedeckt sei. Auch diese mit viel Getöse beworbenen Domains sind heute verwaist.

Urheberrecht

Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 brachte etliche Neuerungen.

Die feinsinnigen juristischen Diskussionen, wie diverse Speicherung und Zugangsvermittlung im Internet mit dem Vokabular des für analoge Medien gedachten Urheberrechtsgesetzes zu erfassen sei, endeten 2003 mit dem neuen Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG.

Eine seltsame neue Vorschrift verbarg sich unter der Chiffre § 95a UrhG: „Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes (...) dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden.“ Wie umgehbare technische Maßnahmen als „wirksam“ zu definieren sein könnten, bedurfte fortgeschrittener juristischer Vorstellungskraft. Die Musikindustrie glaubte offenbar selber nicht an ihre Systeme, als ihre Lobbyisten dem Gesetzgeber ihre Wünsche einflüsterten, denn zu oft hatten ihre Pläne versagt. Die neue Norm bot erheblichen Auslegungsbedarf: So musste sie zunächst eine Verfassungsbeschwerde überstehen. Fünf Jahre nach Inkrafttreten fand der BGH heraus, dass ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG kein Verschulden voraussetzte und auch für Privatverkäufer galt.

2004 folgten Anpassungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, etwa das Verbot unzumutbarer Belästigungen durch Werbetreibende.

Verkaufsplattformen

Große Faszination auf Juristen hatte von Anfang an die Verkaufsplattform „ebay“ ausgeübt, anhand derer sich die ungewöhnlichsten Konstellationen für Vertragsschlüsse sowie für Vertragsstörungen ergaben. Zu den bewegenden juristischen Streitfragen gehörte in jeder Zeit, inwiefern Onlineauktionshäuser für Inhalte hafteten, welche die Anbieter einstellten. Der Uhrenhersteller Rolex verlangte Unterlassung der Nutzung seines geschützten Markennamens für Plagiate. Der BGH schließlich erlegte ricardo.de aufgrund der durch entsprechende Fälle bekannten Anfälligkeit für derartige Markenstörungen ein Löschungsgebot auf, falls erkennbare Markenrechtsverletzungen zu besorgen seien. Das strafrechtliche Haftungsprivileg aus § 11 TKG greife nicht. Das Onlineauktionshaus mache sich die eingestellten Inhalte zu Eigen. Weil ricardo.de durch Provision an dem konkreten Geschäft profitiere, sei daher eine entsprechende Prüfung zuzumuten.

Thumbnails

Weil das Landgericht Hamburg schon mal dabei war, echauffierte es sich 2006 auch über die „Thumbnails“ in Suchmaschinen, jene daumennagelgroßen Vorabbilder, die anders als Deeplinks ein eigenständiges Zugänglichmachen darstellten. Da die Streitfrage jedoch 2009 noch immer nicht obergerichtlich geklärt war, mutete es Google keine einstweiligen Verfügungen mehr zu.

Social Network

Die Plattform „Facebook“ bereicherte das Internet um das Genre sozialer Netzwerke, die zahlreiche Nutzer zur Preisgabe weiter Teile ihrer Privatsphäre animierten. Die unklaren geschäftlichen Beziehungen der Facebook-Entwickler untereinander und der exorbitante finanzielle Erfolg der Programmierung zogen harte juristische Auseinandersetzungen nach sich. Diese wurden zwar hinter verschlossenen Türen ausgetragen, jedoch fand die Story prominent verfilmt ins Kino. Eigentümer David Zuckerberg brachte es zum jüngsten Selfmade-Milliardär.

Filesharing

Im Kampf um ihre unverdienten Erträge hatte die Musikindustrie in Deutschland gegen Privatleute anfangs noch das Strafrecht bemüht, mit dem gegen das Grundübel der „Raubkopie“ mit aller Härte vorzugehen sei. Auf „Raubkopien“ stand nunmehr bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug, worauf die Musik- und Filmindustrie ausgiebig in einer groß angelegten PR-Kampagne hinwies. Wer von der Polizei im Besitz von beschreibbaren CDs angetroffen wurde, machte sich schwerer Straftaten gegen den Unternehmensstandort Deutschland verdächtig; bei jeder Hausdurchsuchungen waren Festplatte und CD-Regal für „Zufallsfunde“ gut. Auf etlichen DVDs mussten sich redliche Käufer vor dem eigentlichen Film von aufdringlichen Spots belästigen lassen, in denen die Raubkopierer als Verbrecher suggestiv im Knast gezeigt wurden. Mit der Praxis hatte das nicht ansatzweise zu tun, soweit es Privatleute betraf.

Die Staatsanwälte erkannten schnell, dass eine konsequente Verfolgung der weit verbreiteten Filesharereien ein solches Ausmaß angenommen hätte, dass man kaum noch Kapazitäten für ernsthafte Straftaten gehabt hätte. Eine Kriminalisierung breiter Schichten der Bevölkerung mit einem Kavaliersdelikt, zu dessen Täterkreis wohl auch Staatsanwälte beziehungsweise deren Kinder und Freunde zählten, wurde nicht durchgehend als hilfreich angesehen, zumal das Recht auf Privatkopie noch tief verwurzelt war. Der Gesetzgeber fand keine Antwort, so dass die Behörden das Problem pragmatisch auf der Arbeitsebene lösten und Privatleute einfach nicht mehr verfolgten. Nur noch solche Täter hatten ernsthaft mit Strafverfolgung zu rechnen, die sich in großem Stil und kommerziell am Urheberrecht vergingen. Die bedröppelte Urheberrechtsindustrie war fortan auf Privatrechtsjustiz angewiesen.

Streisand

Ein Fotograf hatte 12.000 Bilder der kalifornischen Küste ins Internet gestellt. Eine amerikanische Schauspielerin und Sängerin echauffierte sich, weil auch ihr protziges Domizil abgebildet war, was ohne ihr Theater möglicherweise kaum einer bemerkt hätte. Sie strengte gegen den Fotograf eine Klage an, was in der Internetgemeinde einen Shitstorm auslöste. Fortan wurde die Behausung der Dame auf etlichen Wegen gemirrored, was ihr Zensuransinnen ins Gegenteil verkehrte. Der nach ihr benannte „Streisand-Effekt“ markierte die digitale Grenze klassischer Zensur-Instrumentarien. Etliche Personen, die weitaus Brisanteres als Villen in Malibu verbergen wollten, mussten erleben, dass die Zeiten von klassischer Vertuschung, wie sie gegenüber den konventionellen Medien durch forsche Anwälte durchgesetzt zu werden pflegte, vorbei waren.

Barbra Streisands Haus. Foto: Kenneth Adelman. Lizenz: Honorarfreie Verwendung zur Illustration des Streisand-Effekts.

Strafrecht

Um die Verbreitung von Pornographie einzudämmen, wurde 2004 das Strafgesetzbuch um weitere Vorschriften bereichert. Auch nicht kommerzielle „Verbraucherschutzinitiativen“ wie Freierforen und etliche Exhibitionisten sahen sich zum Benutzen von Altersverifikationssystemen veranlasst. Die unbeholfene Methode des führenden Anbieters, die Volljährigkeit der Interessenten anhand der Personalausweisnummer zu überprüfen, nahm ein Mitbewerber zum Anlass für eine wettbewerbsrechtliche Klage vor dem Landgericht Düsseldorf mit dem Streitwert von stattlichen 500.000,- Euro. Während der Kläger, der eine anspruchsvollere Identitätsprüfung vornahm, zunächst scheiterte, gab ihm schließlich 2007 der BGH recht.

Law Blog

Ein Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht gab am 26. März 2003 in einem Blog seinen Terminplan bekannt. Das Projekt richtete sich nicht an eine Fachöffentlichkeit, sondern an die interessierte Netzgemeinde. Hieraus entwickelt sich nicht nur das führende deutsche Blog im rechtlichen Bereich, sondern eines der populärsten deutschen Blogs überhaupt.

Überwachung (öffentlich)

Nachdem die Nullerjahre erst von Labeln wie „Spaßgesellschaft“ geprägt waren, wähnte sich die Menschheit nach dem 11. September unter der Geißel des Terrorismus, welche der Sicherheitsindustrie unermessliche Potenziale verschaffte. Allen suggerierten Horrorszenarien zum Trotz gab es jedoch im folgenden Jahrzehnt in Deutschland keinen einzigen Terror-Toten. Die wahren Gefahren gingen vielmehr von Alkohol- und Tabakindustrie, Finanzberatern und Stehleitern aus, die jedoch in Berlin allesamt über eine stärkere Lobby als Bin Laden verfügten. Selbst das Schlachten im Irak und in Afghanistan nahmen die Gepeinigten nicht zum Anlass, Rache zu üben. Dennoch konnte das virtuelle Schreckgespenst vom arabischen Terror das seit dem Ende des Kalten Krieges schmerzlich vermisste Feindbild substituieren. Von Politikern und konventionellen Medien verbreitete Paranoia ermöglichte die bereits geplante Ausweitung der Überwachung, die insbesondere die Telekommunikation betraf.

Während sich die konventionellen Medien selbstreferentiell in diese propagierte Terrorspirale einspannen ließen, blieben besonnene Medien wie TAZ oder TELEPOLIS insoweit ein Refugium für alternative Wahrnehmung der tatsächlichen Bedrohungslage und Bürgerrechte. Der Skepsis gegenüber staatlichen Begehrlichkeiten in Sachen Überwachung wurde bei TELEPOLIS ein immer größerer Raum eingeräumt.

Überwachung (privat)

Ein juristisches Problem stellte sich durch die immer preiswerteren und daher häufigeren Webcams im öffentlichen Raum ein, wenn diese erkennbare Gesichter einfingen. Denn das Einspeisen solcher Aufnahmen ins Internet ist juristisch ein Zur-Schau-Stellen von Bildnissen, was nach § 22 KunstUrhG grundsätzlich einer Einwilligung bedarf, deren Vorliegen der Benutzer ggf. beweisen muss. Erkennt ein Gefilmter die Webcam, ohne sich an dieser zu stören, kann eine Einwilligung durch schlüssiges Handeln vorliegen – muss aber nicht. Wer auf seinem Gelände Kameras aufstellt, muss grundsätzlich ausschließen, öffentliche Wege zu beobachten. Wer im öffentlichen Raum Kameras aufstellt, sollte diese grundsätzlich so schwach auflösend einstellen, dass eine Erkennbarkeit ausgeschlossen ist. Bereits das Filmen der Eingangstür des verhassten Nachbarn wurde als ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte gesehen.

Das von 1907 stammende Gesetz sah für Verstöße in § 33 KunstUrhG sogar eine strafrechtliche Sanktion vor, die jedoch seit Jahrzehnten nicht mehr angewendet wurde. Das Gesetz erfasste zudem nur das Verbreiten und Zur-Schau-Stellen von Bildnissen, nicht auch deren Herstellung. Gegen Paparazzi konnte daher insoweit nichts ins Feld geführt werden. Mitte 2004 wurde schließlich im Strafgesetzbuch der „Spannerparagraf“ § 201a StGB eingeführt, der u.a. das unbefugte Anfertigen von Bildern und Videos im „höchstpersönlichen Lebensbereich“ verbat.

Problematisch war jedoch die Bestimmung, was genau der „höchstpersönliche Lebensbereich“ denn war. Etliche Jahre lang wurde nicht ein einziger Anwendungsfall der neuen Vorschrift bekannt. Wie auch immer, so stellte § 201a Abs. 3 StGB jedenfalls klar, dass das Zugänglichmachen entsprechend unbefugter Aufnahmen zum Beispiel über das Internet insoweit strafbar war. Der Bedarf an versteckten Kameras dürfte wohl zurückgegangen sein, da sich unter den Internetnutzern etliche exhibitionistisch veranlagte Personen befanden, die gegen kleines oder gar kein Geld ihre Mitmenschen auch so an ihrem Privatleben teilhaben ließen.

Dialer

Als es hierzulande noch kaum Flatrates gab, grassierte einige Jahren lang eine Dialer-Seuche: Diese Schadware ließ etliche Rechner heimlich ins Telefonnetz einwählen – vorzugsweise über teure „0190-Nummern“. Nach wie vor ist unbekannt, wie viele Menschen gegenüber ihren Familienmitgliedern durch die Telefonrechnung in gewissen Misskredit gebracht wurden. Die Telekommunikationsanbieter bestanden auf Zahlung und behaupteten sogar eine „Vermutung“, die Anwahl solcher Nummern spräche für eine tatsächliche Inanspruchnahme durch die Nutzer – denn welcher Computer hört sich schon Stöhnnummern an? 2004 entschied der BGH, dass nicht etwa der Nutzer, sondern der Telefonnetzbetreiber das Risiko der heimlichen Installation solcher Dialer trägt, sofern kein Hinweis auf Missbrauch vorliegt. Der Geist der neuen Telekommunikationsverordnung war der Entscheidung anzumerken.

Fortsetzung folgt.

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