Gefährder leichter abschieben, ohne Gesetzesverschärfungen

Sitz des Bundesverwaltungsgerichts im Reichsgerichtsgebäude in Leipzig. Foto: Manecke / CC BY-SA 3.0

"Präzendenz"-Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts könnte Welle von Abschiebungen gewaltbereiter ausländischer Islamisten auslösen

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Zwei Salafisten, die als Gefährder eingestuft wurden, können abgeschoben werden. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig widerspricht dem zuletzt verbreiteten Eindruck, die gesetzlichen Hürden zur Abschiebung von Gefährdern seien so hoch, dass gesetzliche Verschärfungen unbedingt nötig sind.

Die gute Nachricht vom Gericht aus Leipzig betrifft ausgerechnet einen Fall, bei dem die Justiz wegen ihrer rechtlichen Vorgaben für Empörung und Kopfschütteln sorgte: Die Generalstaatsanwaltschaft in Celle hatte Ende Februar die Ermittlungen gegen zwei Männer eingestellt, die vom Landeskriminalamt Niedersachsen als Gefährder eingestuft worden waren. Sie kamen nicht in U-Haft, aber in Abschiebehaft (siehe Gefährder in Göttingen: Ein Polizei-Verdacht, aber nicht hinreichend für die Justiz).

Parallelen zum Fall des Berliner Attentäters

Gegen die Verfügung der Abschiebehaft legten die beiden in Deutschland gebürtigen Männer ausländischer Herkunft - einer hat einen algerischen, der andere einen nigerianischen Pass - Einspruch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Fall der beiden Göttinger Gefährder schlug Wellen über Niedersachsen hinaus, weil er die verhängnisvollen Unzulänglichkeiten im Umgang mit dem Berliner Attentäter Anis Amri in Erinnerung brachte.

Wie die beiden Göttinger Männer war Amri als Gefährder eingestuft worden. Zum Skandal wurde nach dem Attentat auf den Berliner Weihnachstmarkt, dass die Gefährdungslage falsch eingeschätzt worden war und die Behörden im Vorfeld nicht entschlossen genug vorgegangen waren.

Beim Treffen des Gemeinsamen Terrorabwehrsystems (GTAZ) im Juli 2016 konnten sich die Teilnehmer nicht dazu durchringen, im Fall Amri eine Abschiebungsanordnung nach Paragraf 58 a des Aufenthaltsgesetzes zu erlassen. Als die Generalstaatsanwaltschaft Celle am 21. Februar nun mitteilte, dass die von der Polizei beigebrachten Nachweise im Fall der Göttinger Gefährder nicht für Ermittlungen und für eine U-Haft ausreichen - da man sich aus rechtlichen Gründen nicht auf Vorüberlegungen beziehen könne, sondern eine beschlossene Straftat das entscheidende Kriterium sei -, wurde an den Alarmglocken gerüttelt.

Verdachtsmomente

Denn die Polizei hatte allerhand ermittelt, das für die Gefährlichkeit der beiden Männer sprach: Kontakte zur salafistischen Szene, die auf eine radikale Orientierung schließen ließen, was dann durch den Fund einer dschihadistischen Fahne bei einer Wohnungsdurchsuchung bestätigt wurde, aber vor allem Mitschnitte von Chats, in denen von Anschlägen die Rede war. Auch wurde bei einer Großrazzia scharfe Munition, eine Machete und eine Waffe gefunden.

Der Waffenfund bei einer Großrazzia Anfang Februar konnte allerdings den beiden Verdächtigen nicht eindeutig zugeordnet werden, was wohl einer der schwachen Punkte der Beweisführung war. Der andere bestand darin, dass die Chat-Mitschnitte, bei denen von Anschlägen die Rede war, juristisch nicht ausreichten.