Verstößt Facebook fortgesetzt gegen das NetzDG? Hohes Bußgeld beantragt

Grafik: TP

Der Social-Media-Konzern hat mit der Kanzlei Freshfields einen Zustellbevollmächtigten nach NetzDG benannt, der Dokumente zurückschickt

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Der bekannte Hamburger Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel hat beim Bundesamt für Justiz beantragt, Facebook wegen Verstoßes gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) mit einer Geldbuße in Höhe von 250.000 Euro zu bestrafen. Konkreter Anlass dafür ist "das Verhalten von Facebook hinsichtlich des Zustellbevollmächtigten", das sogar mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro geahndet werden könnte.

Die Möglichkeit so einer Geldbuße ergibt sich aus § 5 NetzDG, den viele Rechtswissenschaftler für den "vernünftigen" Teil des seit Januar 2018 voll gültigen Gesetzes halten. Im Absatz 1 dieses Paragrafen 5 heißt es:

Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten.

Facebook hat zwar mit der (auch für die Bundesregierung tätig gewesenen und 2016 in einen Steuerskandal verstrickten) Berliner Kanzlei Freshfields einen Zustellungsbevollmächtigten benannt - aber einen, der Steinhöfels Angaben nach nicht nur "Abmahnungen [für] Sperrungen/Löschungen wegen angeblicher Gesetzesverstöße" unbearbeitet zurückschickt, sondern auch "Zustellungen von Gerichten in Verfahren, in denen um rechtswidrige Inhalte gestritten wird" - und sogar einstweilige Verfügungen.

"Bereitschaft, Gesetze und Gerichtsentscheidungen zu missachten, die nach deutlichen Sanktionen des Rechtsstaats ruft"

"Dass Facebook als Folge daraus sogar durch den Gerichtsvollzieher zugestellte einstweilige Verfügungen deutscher Gerichte ignoriert", zeigt Steinhöfels Ansicht nach "eine Bereitschaft, Gesetze und Gerichtsentscheidungen zu missachten, die nach deutlichen Sanktionen des Rechtsstaats ruft". Deshalb, so der Rechtsanwalt, "muss das Bundesamt für Justiz auf unseren Antrag hin ein schmerzhaftes Bußgeld verhängen".

Eine von Steinhöfels Kanzlei erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin wurde Freshfields am 1. August 2018 zugestellt und untersagt das Löschen eines bestimmten Kommentars sowie eine wegen dieses Kommentars ausgesprochene dreißigtägige Sperre eines Nutzers, der im April die deutschlandweit erste einstweilige Verfügung gegen ein Löschen und Sperren durch den Social-Media-Konzern erwirkt hatte (vgl. Einstweilige Verfügung: Facebook darf legalen Kommentar weder löschen noch sperren).

Die durch das Landgericht Berlin untersagte Sperre hob Facebook Steinhöfel zufolge "nicht mit Zustellung der einstweiligen Verfügung auf, sondern erst nach Ablauf der 30 Tage" auf. Der Hamburger Rechtsanwalt hat deshalb angekündigt, unabhängig von seinem Antrag auf ein NetzDG-Bußgeld auch einen Antrag wegen eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung zu stellen. Für so einen Verstoß kann ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft verhängt werden.

24 Stunden nach Ablauf der 30-Tage-Sperre sperrte Facebook den betroffenen Nutzer erneut - diesmal wegen eines alten Kommentars, in dem lediglich die Verwendung eines beleidigenden Begriffs durch einen anderen Nutzer kritisiert wird. Der Nutzer hat Steinhöfel bereits beauftragt, eine dritte einstweilige Verfügung gegen Facebook zu erwirken.

"Massive Auswirkungen auf die inflationäre Sperr- und Löschpraxis in den sozialen Medien - soweit die Nutzer sich wehren"

Inzwischen gibt es in Deutschland mehrere gerichtliche Entscheidungen, in denen festgestellt wurde, dass Facebook in Hinblick auf den Zustellungsbevollmächtigten rechtswidrig gehandelt hat: Außer den einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Berlin, die Löschungen und Sperrungen untersagen, auch einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2018 (Aktenzeichen 11 O 22/18), eine Bestätigung dieses Beschlusses durch das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 4 W 17/18) und eine Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7. März 2018 (Aktenzeichen 324 O 51/18). Alle diese Entscheidungen wurden von Steinhöfel erwirkt, der am 1. August drei weiteren Facebook-Sperropfern die Möglichkeit gab, sich für eine Pro-Bono-Vertretung zu bewerben.

Der "unvernünftige" Teil des NetzDG ist seiner Prognose nach "dem Tode geweiht" - auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht unlängst den Prüfungsmaßstab für Volksverhetzung präzisierte und klarstellte, dass "ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt[,] nicht tragfähig ist". Diese Klarstellung wird seiner Meinung nach "ganz massive Auswirkungen auf die inflationäre Sperr- und Löschpraxis in den sozialen Medien haben. Soweit die Nutzer sich wehren."

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