Von "Pimmelgate" zur UN-Prüfung: Deutschlands Meinungsfreiheit auf dem Prüfstand
Irene Khan, Generalsekretärin von Amnesty International. Foto: World Economic Forum / CC BY-SA 2.0 Deed
UN-Sonderberichterstatterin Irene Khan prüft Paragraf 188 StGB. Eine Einschätzung zur Sonderrolle von Politikern im Strafrecht.
"Pimmelgate", das klingt ja erst einmal lustig. Die Zusammenhänge hinter dem Vorfall von 2021 werden aber immer mehr zu einer ernsten Angelegenheit, die Deutschlands Verhältnis zur Meinungsfreiheit auch in den Fokus der internationalen Gemeinschaft rücken könnten.
Die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit und ehemalige Generalsekretärin von Amnesty International, Irene Khan, ist derzeit zu Besuch in Deutschland, um besagte Lage der freien Meinungsäußerung in Deutschland zu prüfen.
Zu Khans Untersuchungsgegenstand zählen Medienfreiheit, Meinungsfreiheit im Internet und Hassrede, Meinungsfreiheit im Rahmen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Teilhabe am öffentlichen Leben. Die Ergebnisse ihrer Untersuchung wird die Sonderberichterstatterin voraussichtlich am 6. Februar auf einer Pressekonferenz in Berlin bekanntgeben.
Erst am vergangenen Mittwoch scheiterte ein Gesetzentwurf der AfD, der den Sonderstatus für Politiker bei Beleidigungsdelikten abschaffen sollte. Dabei verträgt genau dieser sich eigentlich nicht mit geltendem UN- und EU-Recht.
Wird der Besuch der Sonderberichterstatterin an diesem deutschen (Sonder-)Weg etwas ändern?
Massen-Anzeigen und Meldeportale
Als der Innensenator Hamburgs, Andy Grote, im Mai 2021 in einem Tweet Verstöße gegen Corona-Regeln als "ignorant" kritisierte, quittierte das ein Nutzer, mit Blick auch auf die eigenen Verstöße Grotes mit den Worten "Du bist so 1 Pimmel".
Grote stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung, woraufhin die Polizei im September 2021 die Wohnung des mutmaßlichen Verfassers durchsuchte. Grotes Vorgehen wurde in weiten Teilen der deutschen Öffentlichkeit als unverhältnismäßig kritisiert. Das Verfahren wurde im Juli 2022 eingestellt.
Seitdem ist das verschärfte Vorgehen deutscher Politiker gegen (mutmaßliche) Beleidigungen immer wieder Thema der öffentlichen Debatte gewesen. Im September 2024 berichteten deutsche Medien über die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der AfD, wonach die Minister der Ampel-Regierung seit Beginn der Legislaturperiode insgesamt 1500 Strafanzeigen gestellt hätten.
Darunter stachen vor allem Robert Habeck und Annalena Baerbock (beide Grüne) mit 805 bzw. 513 Anzeigen deutlich hervor.
Dass es sich dabei nicht um eine Eigenart der Ampel-Regierung handelte, zeigten Ende Dezember vergangenen Jahres Berichte über (nicht näher bezifferte) "Hunderte" Strafanzeigen des amtierenden Bundeskanzlers Friedrich Merz (CDU).
Dabei gehen derlei Strafanträge nicht zwingend auf die Initiative der betroffenen Politiker selbst zurück. Wie die Welt berichtete, erfolgten einige der Anzeigen wegen Beleidigungen Merzens durch die Plattform "Hessen gegen Hetze". Dieselbe Plattform, die auch für den Strafantrag gegen den Medienwissenschaftler Norbert Bolz verantwortlich zeichnete, welche eine vielbeachtete Hausdurchsuchung nach sich zog.
Zuletzt sorgte der Fall des Grüne-Jugend-Chefs Luis Bobga für Aufsehen, als er den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (indirekt) als "Hurensohn" bezeichnete. Die Generalstaatsanwaltschaft München nahm Berichten zufolge entsprechende Ermittlungen auf. Bobgas Vorgängerin Jette Nietzard hatte Söder zuvor bereits als "Hundesohn" bezeichnet.
Zwischen "Majestätsbeleidigung" und "Demokratieschutz"
In Deutschland kreist die Debatte vor allem darum, inwiefern Politiker für sich Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Zentrum der Debatte ist Paragraf 188 des Strafgesetzbuchs (§ 188 StGB), der folgendes besagt:
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die saarländische Justizministerin Petra Berg (SPD) bezeichnet den Paragrafen 188 StGB laut Zimmermann als "bitter nötig". Er diene nicht dem Schutz von Einzelpersonen, sondern dem "Demokratieschutz". Angesichts vermehrter Übergriffe auf Medienschaffende schlug sie vor, den Schutz auch auf Journalisten auszuweiten.
Den Vorwurf, dass Politiker Sonderrechte für sich beanspruchen, nährte zuletzt auch die Ehefrau des amtierenden Bundeskanzlers, Charlotte Merz. Ein unter ihr als Direktorin des Landgerichts Arnsberg tätiger Richter hatte bei der Vorsitzenden der Jungen Sozialdemokraten (Jusos) eine Hausdurchsuchung wegen Farbschmierereien gegen Friedrich Merz im Bundestagswahlkampf angeordnet. Die Durchsuchung wurde später für rechtswidrig erklärt.
Durchaus anders gelagert zu sein scheinen die Vorfälle um die "Schwachkopf"-Affäre bei Robert Habeck, die inzwischen ebenfalls für rechtswidrig erklärte Haftstrafe wegen der Beleidigung Nancy Faesers oder die oben genannte Hausdurchsuchung bei Norbert Bolz.
Denn in allen drei Fällen, und dieser Zusammenhang scheint dem Autor in der Berichterstattung nicht ausreichend betont worden zu sein, spielte die NS-Vergangenheit Deutschlands eine tragende Rolle: Der "Schwachkopf"-Beleidiger und Bolz zogen (indirekt) Vergleiche zum Dritten Reich, Faesers Foto-Montage erfolgte unter Verwendung eines Motivs zum nationalen Holocaust-Gedenktag 2023.
AfD scheitert mit Antrag, Spahn widersprüchlich
Die AfD-Bundestagsfraktion hatte bereits im Juni 2025 ihren Gesetzentwurf zur Abschaffung des Paragrafen eingebracht. Dabei berief sie sich unter anderem auf die Aussage des ehemaligen Außenministers Heiko Maas (SPD), wonach "(d)er Gedanke einer Majestätsbeleidigung" aus einer "längst vergangenen Epoche" stamme und "nicht mehr in unser Strafrecht" passe.
Im entsprechenden Antrag weist die AfD auch daraufhin, dass § 188 im März 2021 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität um den Tatbestand der Beleidigung ergänzt bzw. verschärft wurde. Entsprechende Pläne hatte die damalige Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) allerdings schon vor der Corona-Krise, die die AfD in ihrem Antrag als Anlass beschreibt.
Brisant dabei, wenngleich kein Widerspruch, wie von verschiedenen Medien angedeutet: Die AfD soll selbst mehrfach von dem Recht Gebrauch gemacht haben, das sie abschaffen wollte. Das gilt auch im Falle der Betitelung von Ko-Fraktionschefin Weidel als "Nazischlampe", die vom Landgericht Hamburg im Rahmen der Satire als zulässige Meinungsäußerung gewertet wurde.
Im Vorfeld der jüngsten Abstimmung hatte auch Unionsfraktionschef Spahn den Paragrafen als "Sonderrecht für die Mächtigen" bezeichnet und dessen Abschaffung gefordert. Und doch war auch Spahns Stimme eines von 195 "Neins" der geschlossenen abstimmenden Unionsfraktion. Die 133 Stimmen, die gegenüber 440 Stimmen für den Antrag stimmen, stammten allesamt von der AfD-Fraktion.
Im Widerspruch zu Menschenrechten?
Wie Felix Zimmermann auf Legal Tribune Online berichtet, rückt der Besuch der UN-Sonderbeauftragten Khan auch den umstrittenen Paragrafen 188 in den Fokus. Der Paragraf stehe im Widerspruch zu Forderungen des UN-Menschenrechtsausschusses, der gemäß der Leitlinien zu Artikel 19 des Zivilpakts eine Entkriminalisierung von Beleidigungsdelikten anstrebt. Haftstrafen für solche Delikte sollen demzufolge grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betone in ständiger Rechtsprechung (etwa 2008 und 2014), dass Politiker eine größere Toleranz gegenüber Kritik aufbringen müssten.
Diese unterschiedlichen Vorgaben stellen deutsche Gerichte vor Herausforderungen. Auf dem kürzlich abgehaltenen 15. Presserechtsforum in Frankfurt am Main habe Vera von Pentz, Richterin am Bundesgerichtshof, die Situation folgendermaßen beschrieben: "Wenn wir als deutsche Richter dastehen und den EGMR berücksichtigen müssen, kommen wir da ein bisschen in die …". In die Bredouille, schließt Zimmermann.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich laut Zimmermann widersprüchlich positioniert. Einerseits habe es den sogenannten Sonderehrschutz für Politiker für verfassungskonform erklärt und dies mit einem "staatspolitischen Interesse" begründet. Andererseits betonte es, wie etwa im aufsehenerregenden Künast-Beschluss von 2021, dass Politiker bei Machtkritik mehr hinnehmen müssten.
Auch das Künast-Verfahren, mancherorts als historischer Präzedenzfall der Politikerbeleidigung aufgefasst, wurde dabei von einer der institutionalisierten Meldestelle finanziert, namentlich dem wegen seiner mutmaßlichen Regierungsnähe kritisierten und von den USA sanktionierten Projekt Hate Aid, das seit Juni 2025 im Rahmen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DSA) den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers (Trusted Flagger) genießt.
Gleichzeitig, betont Zimmermann, stehen die Gerichte vor der Herausforderung, eine Abwägung zu treffen, inwieweit ein mangelnder Schutz von Politikern das Engagement für die Gesellschaft negativ beeinträchtigen könne.