Forencheck: Impfpflicht, Coronazahlen in Niederlanden und Dänemark sowie Elektroautos in China

Drei Fragen aus dem Forum. Eine Telepolis-Kolumne

Muss Bayern die einrichtungsbezogene Impfpflicht umsetzen?

Auf einen Kommentar von Telepolis-Chefredakteur "Impfpflicht: Placebo gegen die Pandemie" beschwert sich ein Kommentator:

An diesem Artikel stimmt kaum etwas und legt noch einmal das Argument dar, dass mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht Pflegebedürftige und Kranke geschützt werden sollen. "(…) Und weiter geht es nicht darum ob Söder für oder gegen die Impfpflicht ist. Aber er hat das umzusetzen, was der Bund vorgibt. Wenn er das nicht machen möchte ist der richtige Ort der Bundestag und das Bundesverfassungsgericht, aber nicht die BILD!

Diese Anmerkung ist prinzipiell richtig. Die Bundesländer sind verpflichtet, Bundesgesetze auszuführen. Beim Deutschen Bundestag lässt sich dazu folgendes nachlesen:

Vollzug der Bundesgesetze

Allerdings sind die Länder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Bundesrecht eigenverantwortlich auszuführen. Einen Anspruch auf Verschonung der Landesbehörden aus personellen oder finanziellen Gründen gibt es nicht. Das bedeutet, dass der Bund die Länder durch seine Gesetze mit Verwaltungsaufgaben belasten kann. Der Aufwand für die Ausführung von Gesetzen spielt deshalb eine wichtige Rolle in Finanzverhandlungen von Bund und Ländern.

Das "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19" wurde am 10. Dezember 2021 beschlossen, wurde noch am selben Tag vom Bundesrat bestätigt und ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Laut Gesetz müssen Beschäftige "von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten" – die detaillierte Liste ist beim Bundesgesundheitsministerium unter einzusehen – bis zum 15. März einen Impfnachweis oder Genesenennachweis oder einen Nachweis, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Ab dem 16. März kann Personen ohne Nachweis der Zutritt zu ihrem jeweiligen Arbeitsplatz verweigert werden.

Ein grundlegender Kritikpunkt an dem Gesetz sind unklare Ausführungsbestimmungen sowie eine weitere Belastung der ohnehin schon überlasteten Gesundheitsämter, so wie es auch im Artikel deutlich wird.

"Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15.03.2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises (Impf- oder Genesenennachweis oder ärztliches Zeugnis) bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln", erläutert der Paritätische Wohlfahrtsverband.

Die Gesundheitsämter haben schließlich über das weitere Vorgehen – also auch, ob Bußgelder oder Betretungsverbote verhängt werden - in jedem Einzelfall zu entscheiden.

So ist zwar Bayern grundsätzlich nicht berechtigt, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen, dass Gesundheitsämter in allen Teilen der Bundesrepublik es nicht schaffen werden, diese auch individuell durchzusetzen, ist nach bisherigem Stand der Dinge wahrscheinlich.