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Investment ohne angemessenen Profit kann als "indirekte Enteignung" gewertet werden

Auswertung des geleakten Vertragstextes des CETA-Freihandelsabkommens EU-Kanada

Der in Englisch vorliegende fertig ausgehandelte Text des CETA-Handelsabkommens [1] (PDF) wurde am 1. August 2014 schnell zusammengestellt, damit er am 5. August der Bundesregierung und den anderen 27 EU-Regierungen und der kanadischen Regierungen für etwaige Einsprüche übermittelt werden konnte — gerade noch rechtzeitig, bevor das Abkommen am 25. September 2014 vom kanadischen Premierminister Stephen Harper und EU-Kommissionspräsidenten José Manuel Barroso während eines EU-Kanada-Gipfels in Ottawa offiziell vorgestellt werden soll. Er enthält noch kein Inhaltsverzeichnis, muss noch juristisch überarbeitet und in die EU-Sprachen übersetzt werden. Da der geleakte Vertragstext in seiner Länge von 519 Seiten und seinem Juristenenglisch schwer lesbar ist, wurde das Brisanteste dieses Fachchinesisch textnah zusammengefasst

Investitorensschutz

In der "Section 4: Investment Protection" (S. 158 - 161) garantiert CETA ausländischen Investoren des anderen CETA-Vertragspartners im einleitenden "Article X.9: Treatment of Investors and of Covered Investments", S. 158, eine "faire und angemessene Behandlung und vollen Schutz und Sicherheit" ("fair and equitable treatment and full protection and security").

Als mögliche Verletzungen dieser fairen Behandlung und der anerkannten "legitimate expectation" eines Investors (Art. X.9.4) werden nicht abschließend sechs Beispiele aufgeführt von "Denial of justice in criminal, civil or administrative proceedings" (Art. X.9.2(a)) bis "Abusive treatment of investors, such as coercion, duress and harassment" (Art. X.9.2(e)).

CETA kann von Kanada oder der EU einseitig mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden; aber der Investorenschutz bleibt nach einer Kündigung 20 Jahre lang bestehen:

It shall cease to be in force 6 months after the date of the notice. (…) the provisions of [Chapter X Investment] shall continue to be effective for a further period of 20 years.

Article X.08: Termination (S. 498)

Investor-Staat-Tribunale

CETA ermöglicht es ausländischen Konzernen, Staaten zu verklagen, wenn sie behaupten, Verluste erlitten zu haben,

Dieses Recht gilt nur in eine Richtung - Staaten können Unternehmen nicht vor diesen Investor-Staat-Schiedsstellen verklagen.

Solche Investorenklagen nach öffentlichem internationalem Recht sind zwar nicht Neues - die Unctad listete Ende 2012 genau 514 Fälle auf, die häufigsten aus den USA, den Niederlanden, Großbritannien und Deutschland - aber für den transatlantischen Handel ist diese umfassende Paralleljustiz neu.

Das Procedere, wie ausländische Investoren gegen Gesetze und staatliche Maßnahmen klagen anrufen können, wird detailliert in "Section 6: Investor-State Dispute Settlement" (ISDS) auf 22 Seiten (S. 164 - 185) sowie in drei 41 Seiten langen Anhängen (S. 454 - S. 494) beschrieben. In den ersten Artikeln (X.17 bis X.24, S. 164 - S. 170) wird aufgelistet, wie Investoren das vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren in Gang bringen und ihre strittige Ansprüche bei einem Schiedsgericht einreichen können ("Article X.22: Submission of a Claim to Arbitration", S. 168).

In den folgenden Artikeln (X.25 bis X.35, S. 170 - 175) wird festgelegt, wie sich die streitenden Parteien auf die Benennung der (in der Regel drei) Mitglieder des Schiedsgerichts einigen können und wie dieses arbeiten soll. Generell sollen diese Schiedsstellenrichter, "Arbitrators", "auf der Basis von Objektivität, Vertrauenswürdigkeit und gesunder Urteilskraft" ("on the basis of objectivity, reliability and sound judgement") ausgewählt werden. (ARTICLE 19: DISPUTE SETTLEMENT, S. 265).

Damit diese Schiedsgerichten schnell arbeiten können, soll ein "Committee on Services and Investment" bis zum Inkrafttreten von CETA eine Liste von mindestens 15 Personen erarbeiten, die als dritter "neutraler unabhängiger" Schiedsrichter infrage kommen ("Article X.42: Committee", S. 180 - 182).

Nach vielfacher Kritik der bisher geheim tagenden Schiedsgerichte sieht CETA nun ein gewisses Maß an Transparenz vor ("Article X.33: Transparency of Proceedings", S. 174). Ein Kläger kann, muss aber nicht, seinen Anspruch nach den so genannten Uncitral-Transparenzregeln (der Handelsrechts-Kommission der UN) vorlegen ("Article X.22: Submission of a Claim to Arbitration", S. 168 f). Schiedsverfahren sollen grundsätzlich öffentlich stattfinden - es sei denn, die Richter schließen die Öffentlichkeit aus, um "vertrauliche oder geschützte Informationen zu schützen" (when "there is a need to protect confidential or protected information" (Article X.33.5., S. 174). Vor Verhandlungsbeginn sollen die wichtigsten Dokumente publiziert werden (Article X.33.4).

Mit seinem Schiedsspruch ("Article X.36: Final Award", S. 176) kann das Schiedsgericht finanzielle Entschädigungen verhängen für "monetary damages and any applicable interest" und für Enteignungen.

Gegen einen Schiedsspruch gibt es keine Einspruchsmöglichkeiten:

1. An award issued by a Tribunal pursuant to this Section shall be binding between the disputing parties and in respect of that particular case.

Article X.39: Enforcement of Awards, S. 177

Gegen diese Schiedsgerichtsverfahren hatte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel am 26. März 2014 an EU-Handelskommissar Karel de Gucht geschrieben, es "liegt beim Investitionsschutz ein sensibler Kernpunkt, der am Ende über die Zustimmung Deutschlands zu einem transatlantischen Freihandelsabkommen entscheiden kann". Schiedsgerichtsverfahren unter "zivilisierten Ländern" seien "unnötig" - nicht aber prinzipiell abzulehnen.

Mit dem CETA-"Investor-State Dispute Settlement" (ISDS) würde ein Präjudiz für gleiche Regelungen bei TTIP geschaffen. Denn mit CETA könnten US- (oder auch EU-) Konzerne auch ohne TTIP über kanadische Tochterfirmen EU-Staaten verklagen.

Indirekte Enteignungen und Nicht-Erfüllung von Erwartungen

Wenn CETA von (Entschädigungen für) "Enteignungen" spricht, versteht es darunter auch "indirekte Enteignungen". Solche "indirekten Enteignungen" sieht CETA u.a. dann vorliegen, wenn

1. (b) indirect expropriation occurs where a measure or series of measures of a Party has an effect equivalent to direct expropriation, in that it substantially deprives the investor of the fundamental attributes of property in its investment" …

2. The determination of whether a measure (…) constitutes an indirect expropriation requires (…) among other factors:

(a) the economic impact of the measure or series of measures, although the sole fact that a measure or series of measures of a Party has an adverse effect on the economic value of an investment does not establish that an indirect expropriation has occurred;

(b) the duration of the measure or series of measures by a Party;

(c) the extent to which the measure or series of measures interferes with distinct, reasonable investment-backed expectations.

Annex X.11: Expropriation, S. 184

Prinzipiell kann also jedes Investment, das keinen "angemessenen" Profit einfährt, eine "indirekte Enteignung" sein, die zu einem Schiedsgerichtsverfahren berechtigt.

Allerdings gibt es eine Einschränkung: Keine "indirekte Enteignung" soll vorliegen, wenn Maßnahmen

Das öffnet bei allen Verbraucher-, Umwelt- oder Arbeitnehmerschutzgesetzen ein weites Feld für Verfahren, ob dabei

Inflationierung von Schiedsgerichtsverfahren?

In einer Erklärung zum Investitionsschutz ("Declaration to Investment Chapter Article X.11 Paragraph 6", S. 185) glaubten EU und Kanada, gegen eine Inflationierung von Schiedsgerichtsverfahren extra zu Protokoll geben zu müssen, dass Schiedsgerichte die nationalen Gerichte nicht aushebeln sollen:

Kanada hat sich in CETA das Recht ausbedungen, sich wegen bestimmten Verweigerungen von Investitionen nicht anklagen lassen zu müssen - ein Gummiparagraph, denn "dieser Ausschluss gilt unbeschadet des Rechts (… von Investoren) auf Streitbeilegung in Bezug auf die Konsistenz einer [kanadischen] Maßnahme mit Vorbehalten [eine Investors]. (S. 183) Rechtsklarheit sieht anders aus.

A decision by Canada (…) not to permit an investment (…) is without prejudice to the right of any Party to have recourse to Chapter X (Dispute Settlement) with respect to the consistency of a measure with a Party’s reservations.

Annex X.43.1 - Exclusions from Dispute Settlement, S. 183

Im Abschnitt [transnationale] Dienstleistungen betont CETA als "spezifische Ausnahmen" einen Datenschutzgrundsatz :

Kein Vertragsstaat soll (…) Bankkonten von Verbrauchern, grenzüberschreitenden Finanzdienstleistern (…) oder irgendwelche vertraulichen Informationen ausspähen oder ausspähen lassen, wenn das (…) rechtliche oder Strafverfolgungsangelegenheiten oder (…) legitime geschäftliche Interessen einzelner Unternehmen beeinträchtigen würde.

S. 264

Geistige Eigentumsrechte, Camcording, "Gorgonzola" und "Nürnberger Bratwürste"

Im langen Abschnitt über "geistige Eigentumsrechte" ("22. INTELLECTUAL PROPERTY, Intellectual Property Rights, IPR", S. 339 - 375) geht es umfassend um Urheberrecht, Markenrecht, Patente, Geschmacksmuster, Geschäftsgeheimnisse und Lizenzen. Dabei wird auf das TRIPS-Abkommen Bezug genommen (S. 339 f).

Neben den Interessen der Pharma- und Softwareindustrie und einer Ermutigung zur strafrechtlichen Verfolgung von "Camcording" (sog. "Filmpiraterie", "Article 5.6", S. 343) nimmt der Streit über europäische Käse- und kanadische Rindfleischexporte den grüßten Raum ein.

Dass sich die Verhandlungen über das europäisch-kanadische Freihandelsabkommen wegen der Sicherung landwirtschaftlicher Standards und geschützter Herkunftszeichnungen lange hingezogen hatten, kann man dem Text des Abkommens ansehen, der hier (wie auch an vielen anderen Textstellen) noch Anmerkungen der beteiligten Unterhändler enthält:

Der Agrarstreit wurde so beigelegt, dass einerseits der Schutz von Herkunftsbezeichnungen anerkannt wird ("Article 7.4 - Protection for geographical indications listed in Annex I", S. 345), andererseits für Herkunftsbezeichnungen wie "Asiago", "Feta", "Fontina", "Gorgonzola" and "Munster" sowie "Nürnberger Bratwürste" Übergangsbestimmungen erlassen oder kanadische Vermarkung erlaubt werden, sofern sie von Ausdrücken wie "kind", "type", "style", "imitation" "or the like" begleitet werden (S. 345).

In "ANNEX I -- Part A" werden u.a. folgende 14 deutsche Produkte geschützt als:

Bayerisches Bier, Münchener Bier, Hopfen aus der Hallertau, Nürnberger Bratwürste, Nürnberger Rostbratwürste, Schwarzwälder Schinken, Aachener Printen, Nürnberger Lebkuchen, Lübecker Marzipan, Bremer Klaben, Hessicher Handkäse, Terttnanger Hopfen und Spreewälder Gurken.

Geographical Indications Identifying a Product Originating in the European Union" (S. 363

Gemeint sind bei letzteren wohl "Hessischer Handkäse" und "Tettnanger Hopfen".


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https://www.heise.de/-3366932

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.tagesschau.de/wirtschaft/ceta-dokument-101.pdf