Investment ohne angemessenen Profit kann als "indirekte Enteignung" gewertet werden

Auswertung des geleakten Vertragstextes des CETA-Freihandelsabkommens EU-Kanada

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Der in Englisch vorliegende fertig ausgehandelte Text des CETA-Handelsabkommens (PDF) wurde am 1. August 2014 schnell zusammengestellt, damit er am 5. August der Bundesregierung und den anderen 27 EU-Regierungen und der kanadischen Regierungen für etwaige Einsprüche übermittelt werden konnte — gerade noch rechtzeitig, bevor das Abkommen am 25. September 2014 vom kanadischen Premierminister Stephen Harper und EU-Kommissionspräsidenten José Manuel Barroso während eines EU-Kanada-Gipfels in Ottawa offiziell vorgestellt werden soll. Er enthält noch kein Inhaltsverzeichnis, muss noch juristisch überarbeitet und in die EU-Sprachen übersetzt werden. Da der geleakte Vertragstext in seiner Länge von 519 Seiten und seinem Juristenenglisch schwer lesbar ist, wurde das Brisanteste dieses Fachchinesisch textnah zusammengefasst

Investitorensschutz

In der "Section 4: Investment Protection" (S. 158 - 161) garantiert CETA ausländischen Investoren des anderen CETA-Vertragspartners im einleitenden "Article X.9: Treatment of Investors and of Covered Investments", S. 158, eine "faire und angemessene Behandlung und vollen Schutz und Sicherheit" ("fair and equitable treatment and full protection and security").

Als mögliche Verletzungen dieser fairen Behandlung und der anerkannten "legitimate expectation" eines Investors (Art. X.9.4) werden nicht abschließend sechs Beispiele aufgeführt von "Denial of justice in criminal, civil or administrative proceedings" (Art. X.9.2(a)) bis "Abusive treatment of investors, such as coercion, duress and harassment" (Art. X.9.2(e)).

CETA kann von Kanada oder der EU einseitig mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden; aber der Investorenschutz bleibt nach einer Kündigung 20 Jahre lang bestehen:

It shall cease to be in force 6 months after the date of the notice. (…) the provisions of [Chapter X Investment] shall continue to be effective for a further period of 20 years.

Article X.08: Termination (S. 498)

Investor-Staat-Tribunale

CETA ermöglicht es ausländischen Konzernen, Staaten zu verklagen, wenn sie behaupten, Verluste erlitten zu haben,

  • weil ein Staat seine Verpflichtung gebrochen habe, sie nicht diskriminierend zu behandeln ("Section 3: Non-Discriminatory Treatment", S. 156 f)
  • oder wegen Verletzung des zugesicherten Investitionsschutzes.

Dieses Recht gilt nur in eine Richtung - Staaten können Unternehmen nicht vor diesen Investor-Staat-Schiedsstellen verklagen.

Solche Investorenklagen nach öffentlichem internationalem Recht sind zwar nicht Neues - die Unctad listete Ende 2012 genau 514 Fälle auf, die häufigsten aus den USA, den Niederlanden, Großbritannien und Deutschland - aber für den transatlantischen Handel ist diese umfassende Paralleljustiz neu.

Das Procedere, wie ausländische Investoren gegen Gesetze und staatliche Maßnahmen klagen anrufen können, wird detailliert in "Section 6: Investor-State Dispute Settlement" (ISDS) auf 22 Seiten (S. 164 - 185) sowie in drei 41 Seiten langen Anhängen (S. 454 - S. 494) beschrieben. In den ersten Artikeln (X.17 bis X.24, S. 164 - S. 170) wird aufgelistet, wie Investoren das vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren in Gang bringen und ihre strittige Ansprüche bei einem Schiedsgericht einreichen können ("Article X.22: Submission of a Claim to Arbitration", S. 168).

In den folgenden Artikeln (X.25 bis X.35, S. 170 - 175) wird festgelegt, wie sich die streitenden Parteien auf die Benennung der (in der Regel drei) Mitglieder des Schiedsgerichts einigen können und wie dieses arbeiten soll. Generell sollen diese Schiedsstellenrichter, "Arbitrators", "auf der Basis von Objektivität, Vertrauenswürdigkeit und gesunder Urteilskraft" ("on the basis of objectivity, reliability and sound judgement") ausgewählt werden. (ARTICLE 19: DISPUTE SETTLEMENT, S. 265).

Damit diese Schiedsgerichten schnell arbeiten können, soll ein "Committee on Services and Investment" bis zum Inkrafttreten von CETA eine Liste von mindestens 15 Personen erarbeiten, die als dritter "neutraler unabhängiger" Schiedsrichter infrage kommen ("Article X.42: Committee", S. 180 - 182).

Nach vielfacher Kritik der bisher geheim tagenden Schiedsgerichte sieht CETA nun ein gewisses Maß an Transparenz vor ("Article X.33: Transparency of Proceedings", S. 174). Ein Kläger kann, muss aber nicht, seinen Anspruch nach den so genannten Uncitral-Transparenzregeln (der Handelsrechts-Kommission der UN) vorlegen ("Article X.22: Submission of a Claim to Arbitration", S. 168 f). Schiedsverfahren sollen grundsätzlich öffentlich stattfinden - es sei denn, die Richter schließen die Öffentlichkeit aus, um "vertrauliche oder geschützte Informationen zu schützen" (when "there is a need to protect confidential or protected information" (Article X.33.5., S. 174). Vor Verhandlungsbeginn sollen die wichtigsten Dokumente publiziert werden (Article X.33.4).

Mit seinem Schiedsspruch ("Article X.36: Final Award", S. 176) kann das Schiedsgericht finanzielle Entschädigungen verhängen für "monetary damages and any applicable interest" und für Enteignungen.

Gegen einen Schiedsspruch gibt es keine Einspruchsmöglichkeiten:

1. An award issued by a Tribunal pursuant to this Section shall be binding between the disputing parties and in respect of that particular case.

Article X.39: Enforcement of Awards, S. 177

Gegen diese Schiedsgerichtsverfahren hatte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel am 26. März 2014 an EU-Handelskommissar Karel de Gucht geschrieben, es "liegt beim Investitionsschutz ein sensibler Kernpunkt, der am Ende über die Zustimmung Deutschlands zu einem transatlantischen Freihandelsabkommen entscheiden kann". Schiedsgerichtsverfahren unter "zivilisierten Ländern" seien "unnötig" - nicht aber prinzipiell abzulehnen.

Mit dem CETA-"Investor-State Dispute Settlement" (ISDS) würde ein Präjudiz für gleiche Regelungen bei TTIP geschaffen. Denn mit CETA könnten US- (oder auch EU-) Konzerne auch ohne TTIP über kanadische Tochterfirmen EU-Staaten verklagen.