Klarnamenspflicht bei Facebook unwirksam
Forderung verstößt gegen Datenschutzrecht
Das Landgericht Berlin hat in einem gestern bekannt gewordenen (aber noch nicht rechtskräftigem) Urteil mit dem Aktenzeichen 16 O 341/15 die in den Nutzungsbedingungen von Facebook enthaltene Forderung, Profile ausschließlich mit Klarnamen und zutreffenden Daten anzulegen, für unwirksam erklärt, weil sie gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt (vgl. Facebook: Landgericht Berlin sieht rechtswidrige Voreinstellungen).
Damit bestätigt das Gericht eine durchaus verbreitete Praxis von Nutzern, ihre Namen aus Datenschutzgründen abzukürzen oder Profile mit Namen von Haus- und Stofftieren anzulegen. Auch andere Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbedingungen, gegen die der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt hatte, hielten der gerichtlichen Überprüfung nicht stand - darunter die Voreinstellung, dass die Facebook-App anderen Gesprächsteilnehmern den eigenen Standort mitteilen darf, und die, dass Suchmaschinen automatisch einen Link auf die Profilchronik bekommen.
Zu versteckt für bewusste Entscheidung
Zur Begründung führte das Gericht hier an, dass gar nicht klar sei, ob sich Nutzer bewusst für diese Voreinstellungen entscheiden. Heiko Dünkel, ein Rechtsreferent beim Verbraucherzentrale Bundesverband, meinte dazu: "Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren - das reicht für eine informierte Einwilligung nicht aus." Ebenfalls nicht für eine gültige Einwilligung ausreichend ist die vorformulierte Zustimmung, dass Facebook den Namen und das Profilbild eines Nutzers "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" verwenden und verarbeiten darf.
Die Behauptung "Facebook ist kostenlos" darf das Social-Media-Unternehmen dagegen weiter aufstellen, auch in seiner Werbung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte hier argumentiert, dass diese Behauptung streng genommen unwahr sei, weil Nutzer ja mit ihren Daten für die Leistungen "bezahlen" würden. Die Richtern zeigten sich dagegen der Auffassung, dass der Begriff der Kosten hier eng auszulegen ist und nur das umfasst, was in Rechnung gestellt wird und nachher auf dem Konto fehlt, auch wenn Facebook die Daten auf andere Weise zu Geld macht.
Inwieweit das Urteil auch Auswirkungen auf die 2014 von Facebook erworbene Firmentochter WhatsApp haben wird, ist noch unklar. Eine diesbezügliche Anfrage von Telepolis blieb bislang ohne Antwort. WhatsApp gilt bezüglich des Datenschutzes als noch deutlich problematischer als die Konzernmutter, weil diese Mobilgerätesoftware die Adressbücher seiner (häufig minderjährigen) User auswertet und so nicht nur an die Daten von Nutzern, sondern auch an die von Nichtnutzern kommt, die nichts dagegen unternehmen können - außer vielleicht, auf ein Telefon zu verzichten.
Ende Januar hatte Facebook die Einstellmöglichkeiten zur Privatsphäre neu gestaltet und als übersichtlicher angepriesen (vgl. Facebook gestaltet Einstellungen für Privatsphäre und Datenschutz neu). Die Maßnahme gilt als Vorbereitung auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung, die im Mai in Kraft tritt. Eine Entscheidung zum Facebook-Button, der auf Seiten von Drittanbietern Nutzerdaten sammelt, soll kurz danach fallen.
Eine andere Klage geht in Österreich weiter, nachdem der Europäische Gerichtshof im Januar nach vier Jahren Überlegungen zur Zuständigkeit entschied, dass der Datenschützer Max Schrems in seiner Heimat klagen kann, auch wenn Facebook seinen EU-Sitz in Irland hat. Eine Datenschutz-Sammelklage, die der Österreicher auch im Namen anderer Nutzer gegen Facebook führen wollte, lehnte der EuGH aber ab (vgl. Niederlage für Max Schrems: EuGH lehnt Sammelklage gegen Facebook ab).
FAZ tapst mit Kritik an zu zaghaftem Löschen in ein Fettnäpfchen
Eine andere rechtliche Front, an der der US-Konzern gerade kämpft, sind die durch das NetzDG der Bundesregierung neu auferlegten Zensurverpflichtungen. Hier beschuldigte die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) Facebook, "Hass" zu zaghaft zu löschen, tapste dabei aber insofern in ein Fettnäpfchen, als Social-Media-Nutzern nicht entging, dass die FAZ-Autorin Andrea Diener den ehemaligen hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch gestern als "Hessenhitler" titulierte.
Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte in ihrem Videopodcast vom 3. Februar verlautbart, das NetzDG sei richtig und sie werde es auch mit einem neuen Bundeskabinett nicht abschaffen, sondern höchstens ein wenig anpassen. Verweigert ihr die SPD-Basis die Zustimmung zu solch einem neuen Kabinett, will sie mit einem Minderheitskabinett regieren, wie sie am Sonntag nach einer Selbsteinladung in der ZDF-Sendung Berlin direkt durchblicken ließ.
Lesen Sie dazu in der aktuellen c't: Facebook-Beiträge löschen - Wann muss ich selbst aktiv werden?