Reklamation bei Online-Einkauf: Zuständig sind die Händler

Seite 2: Nacherfüllung durch Rückerstattung

Die gesetzliche "Nacherfüllung", bei welcher der Kunde normalerweise zwischen Reparatur und Produkttausch wählen kann, wird hier durch Rückerstattung des Kaufpreises umgesetzt, sobald der reklamierte Artikel zurückgeschickt wird.

Bei Artikeln, die zwar über die Amazon-Seite vermittelt, aber von einem anderen Händler verkauft werden (sog. "Marketplace") ist allerdings tatsächlich nicht Amazon für Reklamationen zuständig, sondern wie bei Ebay und anderen Portalen der jeweilige Verkäufer.

Der Verkäufer kann sich – wie in einem anderen Fall erlebt – auch nicht aus der Verantwortung stehlen mit dem Hinweis, der Hersteller lehne ihm gegenüber einen kostenlosen Ersatz des Produktes ab. Das muss den Endverbraucher nicht kümmern.

Ebenso wenig übrigens wie Transportprobleme. Ist der Artikel nicht per Post oder Spedition verschickbar (etwa weil es sich um eine bereits eingebaute Küche handelt) muss sich der Händler darum kümmern, wie die Gewährleistung erfüllt werden kann, etwa durch Reparatur vor Ort oder Ausbau des defekten Teils durch einen Fachdienst.

Die Rücksendekosten trägt – anders als beim 14-tägigen Rücktrittsrecht – prinzipiell der Händler.