Von Ukraine bis Gaza: Wann verteidigen Staaten sich selbst?
Handeln Russland und Israel defensiv? Im Westen scheint die Sache klar: Moskau nein, Tel Aviv ja. Ein völkerrechtlicher Stresstest der Kriegsrechtfertigungen.
Wenn Regierungen in Konflikten zu militärischer Gewalt greifen, beanspruchen sie fast durchgängig ihr Selbstverteidigungsrecht. Es wird auf die Angriffe der gegnerischen Partei verwiesen, gegen die man sich nur wehre, um die eigene Bevölkerung und das Territorium zu schützen.
Das hat seinen Grund. Nach der UN-Charta ist Gewalt in internationalen Beziehungen verboten. Es gibt nur zwei Ausnahmen.
Ius ad bellum
Formal kann eine Resolution des UN-Sicherheitsrats eine militärische Reaktion legitimieren. In der Sache selbst erlaubt das Völkerrecht einem Staat lediglich, den Einsatz von Waffengewalt zu initiieren und den Krieg zu erklären, wenn es um den konkreten Fall der unmittelbaren Selbstverteidigung geht.
Das wird als "Ius ad bellum" bezeichnet, was so viel bedeutet wie "das Recht zur Anwendung von Gewalt". Das Recht, sich kämpferisch selbst zu verteidigen, unterscheidet sich vom "Ius in bello", den Grundsätzen und Gesetzen, die die Mittel und Methoden der Kriegsführung selbst regeln.
Anders als im allgemeinen Sprachgebrauch, bei dem Selbstverteidigung eine große Spannweite von Reaktionsweisen umfassen kann, ist das internationale Recht sehr einschränkend. Hier eine nicht vollständige Auflistung einiger Prinzipien, die Experten für internationales Recht zusammengestellt haben:
Die engen Schranken der Selbstverteidigung
1. Es muss sich um einen imminenten bzw. stattfindenden Angriff von außerhalb handeln, der nur noch mit militärischen Mitteln abgewehrt werden kann. Es muss zudem mehr sein als reine Grenzvorkommnisse ("large scale").
2. Ausschließlich die Abwehr von evidenten ("crystallized") Angriffen bzw. Angriffsbedrohungen ist rechtmäßig. Präventive ("pre-emptive") Gewalt bzw. Gewalt gegen eine "wachsende Bedrohung" fallen nicht unter das Recht gewaltsamer Selbstverteidigung.
3. Alle friedlichen Lösungen müssen ausgeschöpft worden sein. Die daraus resultierende Notwendigkeit muss belegt und bewiesen werden.
4. Die Selbstverteidigung ist begrenzt auf proportionale Mittelanwendung im Verhältnis zur Abwehr konkreter Angriffe. Zugleich muss der UN-Sicherheitsrat informiert werden. Nach der Abwehr des Angriffs geht die Verantwortung zum Konfliktmanagement an die Vereinten Nationen ("kollektive Selbstverteidigung").
5. Von rechtmäßiger Gewaltanwendung zur Selbstverteidigung kann nur dann gesprochen werden, wenn belastbare Evidenz vorliegt. Die Hürden dafür sind hoch (steigend mit der Ausweitung der Gewaltanwendung). Die Belege müssen zudem öffentlich präsentiert werden können.
Russland "militärische Spezialoperation"
Als Russland die Ukraine angriff und Israel Gaza bombardierte, erklärten beide Regierungen, dass es Akte der Selbstverteidigung seien und im Einklang mit dem Völkerrecht abliefen. Schauen wir uns die Sachlage genauer an.
Während Russland seine "militärische Spezialoperation" am 24. Februar 2022 startete, teilte sein Ständiger Vertreter bei den Vereinten Nationen dem UN-Generalsekretär mit, dass die Militäraktion "in Übereinstimmung mit Artikel 51 der UN-Charta in Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung" erfolgte. Der russische Präsident Wladimir Putin hatte zuvor in seiner Rede ebenfalls darauf abgehoben.
Doch die Erklärungen, die die russische Regierung für den Einmarsch in die Ukraine gab, rechtfertigen den Krieg nicht als Akt der Selbstverteidigung nach dem Völkerrecht. Denn es fand gar kein Angriff auf einen Staat statt, den das russische Militär abwehrte.
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Putin bezieht sich zwar auf das Näherrücken der Nato und der USA an die russische Grenze bis in die Ukraine, wogegen Russland sich verteidige. Doch die Länder hatten keinen Angriff auf Russland gestartet, und eine reine antizipierte Bedrohung, siehe oben, reicht nicht aus, um Artikel 51 der Charta in Anspruch nehmen zu können. Der Angriff muss bereits ablaufen, um sich rechtmäßig verteidigen zu dürfen.
Kein Angriff
Selbst wenn man unterstellt, dass die Krim, die von Russland seit 2014 bei Ausbruch der Krise besetzt wird, russisches Hoheitsgebiet ist, wie von Moskau nach der Besatzung und dem Referendum 2014 erklärt – international gilt die Annexion als illegal und Russland als Besatzungsmacht, während die Krim als russisches Gebiet nur von wenigen Staaten anerkannt wird und die meisten Länder sowie die UN-Generalversammlung die Halbinsel als ukrainisches Territorium ansehen –, verteidigte Russland sich nicht gegen einen Angriff von außen. So schreibt Michael N. Schmitt, Professor für internationales Recht:
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Nato oder auch nur die Ukraine beschlossen hatten, einen Angriff zur Rückeroberung der Krim zu starten. Ferner waren die Streitkräfte, die dazu in der Lage gewesen wären, nicht vor Ort; somit lag keine Situation der "letzten Chance" vor. Im Gegenteil führten Russland und der Westen eine Reihe von Verhandlungen über die Situation, in der Russland militärisch die Oberhand behielt.
Die russische Regierung machte noch ein zweites Kernargument geltend, um den Ukraine-Einmarsch als Akt der Selbstverteidigung zu rechtfertigen. Man sei gemäß dem kollektiven Selbstverteidigungsrecht, so Putin, den selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk in der Ostukraine zu Hilfe gekommen.
In den Regionen war es seit 2014 immer wieder zu Kämpfen zwischen Separatistengruppen und ukrainischem Militär gekommen, die von Waffenstillständen und Verhandlungen unterbrochen wurden. Putin sprach in seiner Rede von einem Genozid gegen die russischsprachige Bevölkerung.
Wer Hilfe rufen kann
Aber das Recht kollektiver Selbstverteidigung gemäß Völkerrecht, also das Recht, militärische Hilfe von außen anzufragen, ist auf Staaten begrenzt. Nicht-staatliche bzw. Oppositionsgruppen in einem Land haben diesen Anspruch nicht. Aus gutem Grund. Denn das würde militärischen Interventionen von außen in die inneren Angelegenheiten von Ländern Tür und Tor öffnen.
Die Volksrepubliken werden nun aber von der internationalen Gemeinschaft als Teil der Ukraine angesehen. Nur Russland, Syrien und Nordkorea haben im Zuge des Ukraine-Kriegs ihre Staatlichkeit anerkannt.
Es gab zudem nicht einmal die vom Völkerrecht geforderte zwingende Notwendigkeit einer gewaltsamen Intervention aus Verteidigungszwecken, da Verhandlungen über den Konflikt weiter liefen (Minsk II) und es keine Verschlechterung der Situation in der Region gab, während russischen Friedenstruppen in der Region ankamen.
Dass Russland Kiew und andere Gebiete der Ukraine angriff, hat natürlich nichts mit einer imminenten Verteidigung von Angriffen in den besetzten Gebieten im Osten zu tun.
Israels Recht zum Schutz der Bürger
Im Fall Israel scheint die Lage auf den ersten Blick anders. Am 7. Oktober fand ja ein Angriff der Hamas auf israelisches Territorium statt. Dabei wurden 1.195 Menschen, darunter 815 Zivilisten, getötet. 251 Geiseln wurden in den Gazastreifen entführt.
Daraufhin bombardierte Israel Gaza und marschierte mit Bodentruppen ein, was bis heute über 43.000 Palästinenser, 70 Prozent davon Kinder und Frauen, tötete. 10.000 Menschen werden noch vermisst, knapp 100.000 sind verletzt worden.
In einem Schreiben an den UN-Generalsekretär und den Sicherheitsrat einige Tage nach dem Angriff am 7. Oktober machte Israel sein Recht auf Selbstverteidigung geltend. Die Vereinigten Staaten, die Europäische Union, Deutschland oder Großbritannien unterstützten die Auffassung, dass Israel gemäß Artikel 51 der UN-Charta das Recht habe, sich auf Selbstverteidigung zu berufen.
Natürlich hat Israel das Recht und sogar die Pflicht, seine Bürger auf seinem eigenen Territorium zu schützen. Den ablaufenden Angriff abzuwehren, war legitim und auch legal (leider versagte das israelische Militär und die Regierung, diesen Schutz effektiv zu gewähren).
Das Problem mit der Besatzung
Aber Israel kann sich dabei nicht auf die UN-Charta berufen, die hier keine Anwendung finden kann. Vor allem kann die Netanjahu-Regierung sich nicht auf das Selbstverteidigungsrecht berufen, nachdem der Anschlag vorbei war, um einen Krieg gegen Gaza zu starten.
In der internationalen Rechtsdebatte wird dabei auf mehrere Aspekte verwiesen. Das Kernargument ist, dass es sich bei dem Überfall nicht um einen Angriff eines Staates (oder einer von einem Staat beauftragten paramilitärischen Einheit) auf einen anderen handelte, sondern um eine Attacke einer bewaffneten Gruppe, die von einem Territorium, Gaza, ausging, das Israel illegal seit über 50 Jahren besetzt hält. Ob man diese Gruppe nun Terroristen nennt oder nicht, ändert an diesem juristischen Tatbestand nichts.
So könne ein Staat nicht gleichzeitig die Kontrolle über ein von ihm besetztes Gebiet ausüben und dieses Gebiet militärisch angreifen, mit der Behauptung, es sei "ein anderes Land" und stelle eine exogene Bedrohung der nationalen Sicherheit dar, stellt u.a. Noura Erakat fest, Menschenrechtsanwältin und Professorin an der Rutgers University in den USA.
"Das Recht auf Selbstverteidigung kann geltend gemacht werden, wenn ein Staat von einem anderen Staat bedroht wird, was nicht der Fall ist", sagt auch Francesca Albanese, UN-Sonderberichterstatterin für Menschenrechte in den besetzten palästinensischen Gebieten. Israel könne "nicht das Recht auf Selbstverteidigung gegen eine Bedrohung beanspruchen, die von einem von ihm besetzten Gebiet oder von einem unter kriegerischer Besetzung gehaltenen Gebiet ausgeht", so Albanese weiter.
Die internationale Rechtslage
Die UN-Sonderberichterstatterin bezieht sich dabei u.a. auf ein Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) von 2004, dass der Bau der israelischen Mauer im besetzten Westjordanland illegal ist. Der IGH wies das Argument Israels, die Mauer aus Sicherheitsgründen zu bauen, zurück und stellte klar, dass das Land in einem besetzten Gebiet kein Recht auf Selbstverteidigung geltend machen könne. Israel könne sein Vorgehen nicht mit Artikel 51 der Charta rechtfertigen.
Israel hält seit dem Sechstagekrieg 1967 u.a. den Gazastreifen und das Westjordanland besetzt. Israel streitet zwar ab, dass es Gaza noch besetze, und behauptet, die besetzten Gebiete nur zu verwalten. Aber das wird von der Fachwelt und UN-Organisationen zurückgewiesen.
Denn Israel zog seine Truppen 2005 nur aus dem Gazastreifen ab, verhängte gleichzeitig aber eine Land-, See- und Luftblockade über die Enklave.
Deshalb wird Gaza von verschiedenen UN-Organen, dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und vielen anderen immer noch als besetztes Gebiet angesehen. Der Internationale Gerichtshof (IGH) urteilte im Juli dieses Jahres, dass das israelische Vorgehen in den besetzten Gebieten und die Okkupation rechtswidrig seien.
Besatzungsrechte, Besatzungspflichten
Die illegale Besatzung eines Territoriums gilt als ein Kriegsakt, als Aggression, was Konsequenzen hat für die Besatzungsmacht, deren Handlungsmöglichkeiten, um Sicherheit zu gewährleisten, dadurch rechtlich vorgegeben sind.
Was Israel als Besatzungsmacht erlaubt ist, wird durch das Besatzungsrecht geregelt. Solange die Besatzung andauert, hat Israel das Recht, sich selbst und seine Bürger vor Angriffen von Palästinensern zu schützen, die sich in den besetzten Gebieten aufhalten.
Im Prinzip hat Israel das Recht, mit Mitteln der Polizei und in Ausnahmefällen auch mit militärischen, Sicherheit nach den Regeln des humanitären Völkerrechts herzustellen. Aber dabei sind die Sicherheitskräfte verpflichtet, möglichst keine Gewalt anzuwenden und tödliche nur als "letztes Mittel".
Israel hat zugleich auch die Pflicht, ein "normales Leben" in den von ihm besetzten Gebieten aufrechtzuerhalten. Zu dieser Verpflichtung gehört es, die Sicherheit und das Wohlergehen der besetzten Bevölkerung nicht nur zu gewährleisten, sondern ihnen Vorrang einzuräumen.
Wann Verteidigen legitim ist
Der seit über einem Jahr ablaufende Krieg Israels in Gaza mit seinen vielfachen Verheerungen kann also nicht nur nicht mit dem Recht auf Selbstverteidigung legitimiert werden. (Was wäre z.B., wenn ukrainische Widerstandskämpfer innerhalb Russlands Angriffe auf Zivilisten durchführen und Geiseln nehmen würden? Diese Angriffe wären zwar illegal, aber sie würden nicht bedeuten, dass es Russland rechtlich erlaubt ist, seinen illegalen Krieg in der Ukraine auszuweiten, um die Gefahr weiterer solcher Angriffe zu neutralisieren.)
Israels Krieg gegen Gaza ist darüber hinaus auch ein Bruch mit den Verantwortlichkeiten und der Fürsorgepflicht Israels für die besetzte Bevölkerung, die sich unter seiner Kontrolle befindet.
Doch wie schon angedeutet, handelten die israelischen Sicherheitskräfte in legitimer Selbstverteidigung, als sie am 7. Oktober die unschuldigen Opfer schützten. Ferner wurden israelische Zivilisten, die an diesem Tag individuelle Selbstverteidigung oder Verteidigung anderer betrieben, dadurch nicht zu rechtmäßigen militärischen Zielen.
Denn auch wenn die Okkupation illegal ist und bewaffneter Widerstand der besetzten Bevölkerung dagegen nach internationalem Recht erlaubt ist, gilt auch hier das "Ius in bello", das humanitäre Völkerrecht, was den Schutz der Zivilbevölkerung vorschreibt.
Der Hamas-Angriff auf Zivilisten und die Geiselnahme sind danach kriminelle Akte, mögliche Kriegsverbrechen. Das israelische Militär verstößt in seiner Kriegsführung ebenso – allerdings in weit größerem Ausmaß, siehe Genozid-Vorwurf – gegen das Kriegsvölkerrecht.
Rechtfertigt "Geiseln befreien" Krieg?
Was die Geiselbefreiung als Kriegsrechtfertigung angeht: Die überwältigende Mehrheit der freigelassenen Geiseln wurde im Rahmen eines Austauschs (105) oder einseitiger Aktionen der Hamas (vier) freigelassen, während die Zahl der von den israelischen Streitkräften (IDF) befreiten Geiseln (acht) mit großer Wahrscheinlichkeit durch die Zahl der versehentlich von ihnen getöteten Geiseln und durch die Zahl der bei den Rettungsbemühungen getöteten palästinensischen Zivilisten weit übertroffen wurde.
Familienangehörige der Geiseln werfen Netanjahu vor, dass er mit seiner Ablehnung von Verhandlungen "die von der Hamas in Gaza festgehaltenen Geiseln wissentlich, absichtlich und mit Verzögerung im Stich lässt". Die Regierung in Tel Aviv hat alle Möglichkeiten, einen Waffenstillstand inklusive Geiselfreilassung zu erwirken, blockiert.
Ein ehemaliger Sprecher der Geiselfamilie erklärte, sie hätten erfahren, dass "die Hamas am 9. oder 10. Oktober angeboten habe, alle zivilen Geiseln im Austausch dafür freizulassen, dass die IDF nicht in den (Gaza-)Streifen eindringen, aber die (israelische) Regierung habe das Angebot abgelehnt."
Die vielen Alternativen
Israel standen und stehen weiter eine Reihe von Handlungsmöglichkeiten als Besatzungsmacht zur Verfügung, um Sicherheit für seine Bürger zu gewährleisten, ohne auf Krieg und Gewalt zurückzugreifen. Ich habe an anderer Stelle, kurz nach Beginn des Gaza-Krieges, ausführlicher darüber geschrieben.
Alexandre Miliani von der Sciences Po in Paris zählt einige auf dem Blog Droit International Pénal auf:
Zu den israelischen Schutzmaßnahmen könnten das Abfangen von Hamas-Raketen mit dem Iron Dome, eine verstärkte Kontrolle der Grenzen zum Gazastreifen und möglicherweise die Beendigung der Besatzung bei gleichzeitiger Anerkennung des Staates Palästina gehören. Es gibt zahlreiche alternative Maßnahmen jenseits davon, Lebensbedingungen für die Palästinenser im Gazastreifen zu erzeugen, was möglicherweise ein völkermörderischer Akt ist.
Russland und Israel können sich bei ihren Kriegsakten also nicht auf das Recht auf Selbstverteidigung nach der UN-Charta beziehen, um sie zu rechtfertigen. Es sind nach dem Völkerrecht demnach illegale Kriege, Aggressionsakte, bei denen zudem vielfach gegen das "Ius in bello" verstoßen wird.
Dass westliche Staaten Israel bei seinem Krieg gegen Gaza mit Waffen, Geld, diplomatisch und politisch unterstützen und Kritik daran attackieren, während sie ein historisches Sanktionsregime gegen Russland verhängen und der Ukraine in großer Dimension finanziell und militärisch unter die Arme greifen, ist ein eklatanter, täglich live-gestreamter Doppelstandard.
Die Prinzipien des internationalen Rechts, die universell gelten müssen, werden dadurch beschädigt, wenn nicht zerstört – warum sollten andere Staaten sich noch daran halten?
Ein Schuft, wer Geopolitik dabei denkt.