Verbraucher- und Datenschutz in allgemeinen Geschäftsbedingungen soll gestärkt werden
Bei Kündigung soll Textform reichen, Durchsetzung von Datenschutz soll Verbänden erleichtert werden
Im Verbraucher- und Datenschutzrecht stehen erhebliche Änderungen an. So hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen.
Bislang verlangen Unternehmern in allgemeine Geschäftsbedingungen häufig, dass etwa bei Kündigungen Schriftform (§ 126 BGB) einzuhalten sei. Die Auslegungsregel aus § 127 Abs. 2 BGB, die bei Geschäften etwa im Internet die Textform (§ 126b BGB) dem Schriftformerfordernis genügen lässt, blieb jedoch landläufig unbekannt, so dass viele glaubten, nur per Unterschrift auf Papier kündigen zu können. Der neue Gesetzentwurf sieht daher vor, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen das derzeit nach § 309 Nr. 13 BGB mögliche Schriftformerfordernis nicht mehr in Verträgen gegenüber Verbrauchern verwendet werden darf.
Die Durchsetzung des Datenschutzrechts insbesondere bei Datenverarbeitung für Werbung, Persönlichkeitsprofile sowie Adress- und Datenhandel soll nun durch eine Kompetenzerweiterung für anspruchsberechtigte Stellen verbessert werden. Solche Stellen, etwa Verbraucherschutz- und Branchenverbände, dürfen Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verstößen gegen den Datenschutz auf Unterlassung in Anspruch nehmen. In vielen Fällen war jedoch bislang zweifelhaft, ob die für den Verbraucherschutz kompetenten Stellen auch für den Datenschutz zuständig sind, da Datenschutz bislang nicht in § 2 Abs. 2 UKlaG aufgeführt war.
Die nun geplante ausdrückliche Ausweitung der Kompetenz von anspruchsberechtigten Stellen auf den Datenschutz dürfte ein großes Betätigungsfeld eröffnen. Insbesondere könnten etliche Abmahnanwälte, die aufgrund geänderter Rechtslage im letzten Jahr ihre Existenz verlorenb, auf diese Weise wieder sinnvoll in die Gesellschaft eingegliedert werden.