Brauchen wir einen EU-Wiederaufbaufonds?

Lichtinstallation am Hauptsitz der Europäischen Zentralbank. Bild: European Central Bank, CC BY-NC-ND 2.0
Und weshalb das Bundesverfassungsgericht die EU-Kommission außer Acht lassen und sich auf den Schutz des Grundgesetzes konzentrieren kann
Derzeit beschäftigt man sich in Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den EU-Wiederaufbaufonds NextGenerationEU1 [1], dessen Notwendigkeit die EU-Kommission und die Regierungen von Mitgliedsstaaten mit der Corona-Pandemie begründen.2 [2]
Die Argumente für und gegen den Fonds wiegen schwer, weshalb sich das Bundesverfassungsgericht unter Druck gesetzt fühlen könnte: entscheidet es gegen den Fonds werden Medien, Politiker und EU-Kommission voraussichtlich die Verfassungsrichter für drohende Verschärfungen der Wirtschafts- und Klimakrisen verantwortlich machen.
Demgegenüber steht die Verschuldung, die auch künftigen Generationen weniger finanzwirtschaftlichen Gestaltungsraum lassen wird und damit die wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte aller beschränkt. Die Bundesbank, als Organ des Eurosystems, fasst die wirtschaftlichen und rechtlichen Probleme die durch NextGenerationEU geschaffen würden im Monatsbericht für August 2020 (Seite 87) so zusammen [3]:
Die umfangreiche Schuldenfinanzierung, insbesondere von Transfers, ist demgegenüber ein bedenkliches Novum. Eine Kreditaufnahme auf der EU-Ebene ist in den EU-Verträgen eigentlich nicht vorgesehen. Die umfangreichen EU-Schulden werden deshalb damit gerechtfertigt, dass es sich um ein außergewöhnliches und vorübergehendes Instrument zur Krisenbewältigung handelt.
Eine für das Verfassungsgericht typische Kompromisslösung, die beiden Seiten Zugeständnisse abverlangt, dürfte hingegen von der EU-Kommission und den anderen Staaten ignoriert werden und so die Stellung des Bundesverfassungsgerichtes schwächen.
Doch was, wenn der Fonds gar nicht erforderlich wäre, weil in der EU und sogar weltweit genug Geld verfügbar wäre, um die Krisen zu überwinden und das Geld automatisch direkt dort vorhanden wäre, wo es am nötigsten ist - bei den Bürgern, den Unternehmen und beim Staat?
Für das Bundesverfassungsgericht würde dies vereinfacht gesagt bedeuten, dass es eigentlich die Verhältnismäßigkeit des EU-Wiederaufbaufonds gar nicht mehr zu prüfen hätte, da diese generell nur dann diskutiert werden muss, wenn die fragliche Maßnahme zunächst erforderlich ist.
Erforderlich ist der EU-Wiederaufbaufonds dann nicht, wenn sich das Ziel der EU-Kommission und der Bundesregierung genauso erreichen ließe, jedoch ohne oder mit weniger schweren Grundrechtseingriffen.
Was soll der Wiederaufbaufonds also erreichen? Die EU-Kommission kündigt "NextGenerationEU" als größtes Konjunkturpaket aller Zeiten an [4].
Laut Kommission wird NextGenerationEU dabei helfen, mit über 800 Milliarden Euro "(…) die unmittelbar coronabedingten Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft abzufedern. Das Europa nach Corona wird umweltfreundlicher, digitaler und krisenfester sein und aktuellen wie künftigen Herausforderungen besser standhalten."
Auf die Aufbau- und Resilienzfazilität allein entfallen Kredite in Höhe von 385,8 Milliarden Euro und Zuschüsse im Umfang von 338,0 Milliarden Euro. Die Finanzierung dieser Projekte soll über eine Gemeinschafts-Kreditaufnahme auf den Finanzmärkten erfolgen, da die EU im Gegensatz zu einigen Mitgliedstaaten über eine exzellente Bonität verfügt, so dass sie ihren Preisvorteil an die Mitgliedsstaaten weitergeben kann [5].
Die gemeinsame Schuldenaufnahme soll die Belastung der Mitgliedstaaten bei der Bezahlung der Kredite verringern. Bei den Kosten und der Rechtslage stellt sich jedoch die Frage, ob die 385,8 Milliarden Euro nicht in einer Art und Weise aufgebracht werden könnten, die die Bürger jetzt und auch in absehbarer Zeit weniger finanziell und rechtlich belastet, als die gemeinsame Kreditaufnahme?
Kunden mit exzellenten Sicherheiten werden bevorzugt behandelt
Die Herangehensweise der EU-Kommission entspricht dem vorherrschenden Zinssystem, in dem riskante Kunden mehr für dasselbe Darlehen zahlen, als weniger riskante, da die risikogewichteten Zinsen hauptsächlich vom Vorhandensein und der Qualität der Kreditsicherheiten abhängen [6].
Das heißt, Kunden mit exzellenten Sicherheiten wie beispielsweise Immobilien in optimaler Lage zahlen kaum Risikoprämien, solche mit schlechten Kreditsicherheiten oder ohne zahlen erheblich höhere Risikoprämien, die auf die Zinsen aufgeschlagen und mit diesen verrechnet werden.
Dieses Zinssystem behandelt Kreditsicherheiten und Risikoprämien in den Zinsen demnach als austauschbar 3 [7], unklar ist aber, warum dann am Ende der Kreditlaufzeit nur die Kreditsicherheit an den Kunden zurückgegeben wird, nicht aber die Risikoprämie.
Anstatt des veralteten "cost-plus loan-pricing model"4 [8] der Finanzindustrie, verwenden Banken nun das "price-leadership model", um den Zins als Preis von Krediten festzulegen. Im price-leadership model bietet die Bank ihrem kreditwürdigsten Kunden für kurzfristige Darlehen eine sogenannte prime rate (auch base rate genannt), die als Messlatte für sämtliche Darlehen dient, die allen anderen weniger kreditwürdigeren Kunden angeboten werden.5 [9]
Die Bonitätseinstufung per credit scoring (und credit rating im Fall von Staaten und Unternehmen) dient der Festlegung von Risikoprämien die den prime rate Zinsen aufgeschlagen werden und die von allen riskanteren Kunden bezahlt werden müssen. Sind alle anderen Umstände wie Darlehenssumme und Cashflow bei den Kunden identisch, wird die Risikoprämie hauptsächlich von zwei Faktoren bestimmt: von der Kreditsicherheit und Laufzeit.
Das Risiko des Darlehensgebers verringert sich, wenn das Darlehen durch eine möglichst wertvolle Kreditsicherheit abgesichert ist. Und nachdem sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden in naher Zukunft voraussichtlich nicht sofort ändert, ist das Risiko des Darlehensgebers umso geringer, je kürzer die Darlehenslaufzeit ist. Diese Risikogewichtung per Risikoprämie in Zinsen wird von den Basel Accords vorgeschrieben.6 [10]
Neben Risikoprämien und Zinsen ist die Art der Zinskalkulation für die finanzielle Belastung entscheidend. Standardmäßig verwendet die Finanzindustrie die Zinseszinsmethode in Kombination mit Risikoprämien aufgrund der geforderten Risikogewichtung. Das wirtschaftliche Ergebnis ist bei dieser Kombination erheblich anders als bei der einfachen Verzinsung.
Deshalb ist es wichtig den rechtlichen Charakter der Risikoprämie zu bestimmen, indem man die Vorteile der Risikoprämie für beiden Seiten des Darlehensvertrages analysiert. Offensichtlich handelt es sich bei der Risikoprämie um keine Versicherung, wenn die Finanzindustrie Credit Default Swaps zur Absicherung gegen das Ausfallrisiko nutzt.
Risikoprämien werden auch nicht für Mischkalkulationen verwendet: "Die risikogewichtete Preisbildung ermöglicht es dem kreditwürdigeren Kunden ein Darlehen zu einem reduzierten Preis zu erhalten, was die Erwartung der Bank hinsichtlich des erwarteten geringeren Ausfallrisikos widerspiegelt. Im Ergebnis subventionieren weniger riskante Darlehensnehmer nicht die Kreditkosten der riskanten Kunden."7 [11]
Ein aufgrund seiner exzellenten Kreditsicherheit praktisch risikoloser Kunde stellt für den Darlehensgeber kein Risiko dar, selbst wenn die vollständige Zahlung der ursprünglichen Darlehenssumme an den Darlehensgeber erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt.
Der Zahlungsausfall von Darlehensnehmern ohne oder mit lediglich unzureichenden Kreditsicherheiten sind besonders zu Beginn des Darlehens riskant, wenn nur ein paar wenige Raten beglichen wurden, weil der Darlehensgeber die Darlehenssumme kaum eintreiben kann.
Keine Alternative: einfache Verzinsung ohne Risikoprämie
Würde in dieser Situation die einfache Verzinsung ohne Risikoprämie gewählt, erfolgte die Begleichung der vollen Darlehenssumme durch den riskanten Darlehensnehmer erst gegen Ende der Laufzeit. In Verbindung mit der Zinseszinsmethode führt die Risikoprämie jedoch zu einer beschleunigten Begleichung der Darlehenssumme.
Die riskante Anfangsphase des Darlehens, die mit schlechten oder gar keinen Kreditsicherheiten abgesichert ist, wird verkürzt, während das Risiko für den Darlehensgeber mit jeder Ratenzahlung weiter sinkt. Die gleichzeitigen Ratenzahlungen von Tilgung und Zinsen führen nach geraumer Zeit zur vollständigen Bezahlung des Darlehensbetrages durch den Darlehensnehmer.
In diesem Augenblick reduziert sich das Ausfallrisiko des Darlehensgebers auf Null. Ab diesem Zeitpunkt ist die Investition8 [12] der Bank vollständig gesichert und die darauffolgenden Zahlungen erfolgen lediglich auf die Zinsen, also den Preis des Darlehens.
Die Risikoprämie kann folglich durch eine Kreditsicherheit ersetzt werden und sie beschleunigt die Zahlungen in der kritischen ersten Phase von riskanteren Darlehen. Es ist daher korrekt die Risikoprämie als Kreditsicherheit sui generis zu bezeichnen.
Es ist der kreditsicherheitsersetzende Charakter der Risikoprämie, der die Investition der Kreditgeber in Form der Darlehenssumme schützt, während die Risikoprämie Kredite für Darlehensnehmer mit unzureichenden oder keinen Kreditsicherheiten verfügbar macht.
Ex ante, stellt jeder Kunde ein anderes Risiko für die Bank dar, was unterschiedliche Risikoprämien und damit Preise bedingt, um Verluste zu verhindern. Das wirkliche Risiko des Darlehensnehmers lässt sich jedoch erst ex post bestimmen.
Sollten sich risikoreiche Kunden als ebenso zuverlässig erweisen, wie wohlhabende Kunden, sind unterschiedliche Preise für dieselben Darlehen nicht gerechtfertigt, sondern stellen eine Diskriminierung aufgrund des Vermögens dar.
Die Diskriminierung aufgrund des Vermögens ist durch zahlreiche Rechtsinstrumente verboten.9 [13]
Auch Gerichte unterstützen zunehmend das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Vermögens.10 [14] Unterschiedliche Preise für dasselbe Darlehen mit demselben Risiko können jedoch leicht dadurch verhindert werden, indem die Risikoprämie am Ende zurückgegeben wird, oder Risikoprämien und Zinsen entsprechend des abnehmenden Risikos im Laufe der Zeit angepasst werden.11 [15]
Die Risikoprämie kann angepasst bzw. zurückgegeben werden, da sie Teil des Zinses ist und nicht das Eigentum des Darlehensgebers. Als Kreditsicherheit sui generis bleibt die Risikoprämie ohnehin Eigentum des Darlehensnehmers.
Daher muss die Risikoprämie wie jede andere Kreditsicherheit zurückgegeben werden, sobald die Investition der Bank, als die die ursprüngliche Darlehenssumme betrachtet werden kann, vollständig vom Kunden beglichen wurde.
Es widerspricht sicher der gängigen Praxis von Banken, wenn die Risikoprämie als Kreditsicherheit behandelt, der Eigentumsschutz auf die Darlehenssumme beschränkt (anstatt ihn wie bisher auch auf Preise wie die Zinsen auszuweiten) und die Diskriminierung aufgrund von Vermögen verhindert wird.
Aber die vollständige Aufrechterhaltung der Risikoprämie über die gesamte Laufzeit des Darlehens, ohne sie dem schwindenden Ausfallrisiko entsprechend anzupassen, widerspricht dem öffentlichen Interesse, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot und verletzt häufig die Grundrechte der Darlehensnehmer.
So kann eine diskriminierende Zinspolitik vermieden werden
Die Anpassung von Zinsen und Risikoprämien hingegen verhindert Diskriminierung, indem alle Darlehensnehmer gleichbehandelt werden, nachdem sie ihre hauptsächliche Zahlungspflicht erfüllt haben. Stellt man auf den Moment ab, in dem der Darlehensnehmer die Darlehenssumme an den Darlehensgeber vollständig bezahlt hat, ermöglicht man den Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien.
Diese Vorgehensweise belastet Banken nicht zusätzlich; sie korrigiert lediglich eine schlecht konzipierte Finanzpraxis, ohne die Vertragsfreiheit oder Marktkräfte zu beeinflussen, indem Zinsen endlich rechtlich als Preise anstatt als Eigentum der Kreditgeber und indem Risikoprämien als Kreditsicherheiten der Darlehensnehmer behandelt werden.
Diese Haltungsänderung wäre außerdem kein Kostentreiber: Aufgrund der Basler Abkommen haben Banken ihre Daten für das Risikomanagement mindestens vierteljährlich zu aktualisieren.12 [16]
Banken sind demnach bereits jetzt rechtlich verpflichtet die Daten regelmäßig zu erheben, die für die Anpassung der Zinsen und der Rückgabe der Risikoprämien an ihre Kunden notwendig sind.
Während dies eventuell kurzfristig zu Gewinneinbußen mancher Banken führen könnte, würden alle Banken auf lange Sicht von zuverlässigerem Risiko und einem stabileren Finanzmarkt profitieren, da Zahlungsausfälle und Konkurse weniger wahrscheinlich würden, wovon gelegentlich auch Banken bedroht sind.
Laut Bundesbank beläuft sich der deutsche Schuldenstand derzeit auf ca. 2.057 Milliarden Euro [17].
Wenn davon nur 15 Prozent auf ohne Rechtsgrund zu zahlende Risikoprämien zurückzuführen wären, könnte sich die Ersparnis für die Bundesrepublik allein auf 308 Milliarden Euro belaufen.
Das heißt, allein die deutschen Ersparnisse würden bereits bei dieser niedrigen Schätzung fast dem von der EU-Kommission geforderten Kreditvolumen für den Wiederaufbaufonds entsprechen. Die Anpassung von Risikoprämien ist demnach der geringstmögliche Eingriff, um die von der EU-Kommission beabsichtigten Ziele zu erreichen.
Durch die Anpassung von Risikoprämien würden die EU Mitgliedsstaaten in die Lage versetzt, die nötigen Geldmittel ohne Kreditgeber, ohne zusätzliche Verschuldung und in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu erlangen.
Staaten stünde sofort mehr Haushaltsspielraum gegen Covid-19, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte zur Verfügung, Unternehmen erhielten Kapital für Investitionen und Bürger Geld für ihren täglichen Bedarf.
Die Zinsanpassung gemäß des tatsächlichen Risikos würde voraussichtlich auch den Bedarf an Quantitative Easing (QE) signifikant reduzieren. Auf den von der Bundesbank und vielen anderen kritisierte Ausnahmeschuldenmechanismus könnte verzichtet werden, weil er rechtlich nicht vorgesehen ist, die Verschuldung der EU-Bürger erhöht und so die politischen Gestaltungsmöglichkeiten einschränkt. Der EU-Wiederaufbaufonds ist somit nicht erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht könnte folglich in seiner Erforderlichkeitsprüfung zu dem Schluss kommen, dass der NextGenerationEU-Kredit nicht erforderlich ist und dass es den Konflikt zwischen Befürwortern und Gegnern entschärfen könnte, indem es die EU-Kommission und die Bundesregierung auf die grundrechtsschonende Möglichkeit der Zinsanpassung verweist.
Am 31. Mai 2011 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes festgestellt, dass das Gericht in einem solchen Fall alle verfassungsrechtlichen Umstände frei bewerten könne: "Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen.
Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus."13 [18]
Das bedeutet letztlich auch, dass das Bundesverfassungsgericht etwaige im Vorgriff auf die Verschuldung der EU geschlossene Vereinbarungen der EU-Kommission nicht in Betracht ziehen muss. Stattdessen kann sich das Bundesverfassungsgericht auf seine Aufgabe konzentrieren, das Grundgesetz zu schützen und die Durchsetzung der Grundrechte der Bürger zu sichern.14 [19]
Oliver Pahnecke ist Doktorand der Middlesex University, London, und forscht im Bereich Staatsschulden und Menschenrechte
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[4] https://ec.europa.eu/info/strategy/recovery-plan-europe_de#einfhrung
[5] https://ec.europa.eu/info/strategy/eu-budget/eu-borrower-investor-relations/eus-credit-rating_de
[6] https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/uebergreifend/merkblatt_rgzs.pdf
[7] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_3
[8] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_4
[9] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_5
[10] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_6
[11] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_7
[12] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_8
[13] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_9
[14] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_10
[15] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_11
[16] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_12
[17] https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723452/723452?tsId=BBK01.BQ9059&listId=www_v27_web011_21a&treeAnchor=FINANZEN&statisticType=BBK_ITS&dateSelect=2021
[18] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_13
[19] https://www.heise.de/tp/features/Brauchen-wir-einen-EU-Wiederaufbaufonds-6189906.html?view=fussnoten#f_14
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