Bundesregierung kürzt Autoren, Fotografen, Grafikern und Musikern die Einnahmen
Verlage sollen regelmäßig ein Drittel der Ausschüttungen durch Verwertungsgesellschaften erhalten
Imgestern vom deutschen Bundeskabinett beschlossenen Urheberrechtspaket findet sich ein neuer § 27b des Verwertungsgesellschaftengesetzes. Er hebelt vom Autor Martin Vogel mit erheblichem Aufwand erklagte Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs aus, in denen Richter entschieden, dass die Einnahmen aus dem Kopieraufschlag, der für IT-Geräte, Speichermedien und andere Geräte und Dienstleistungen erhoben wird, ausschließlich Autoren, Grafikern, Fotografen und Musikern zustehen (vgl. Verwertungsgesellschaften stoppen Zahlungen an Agenturen und Verlage).
Bis zu diesem Urteilen hatten sich die Verleger jährlich einen beträchtlichen Teil des Kuchens abgeschnitten (vgl. Veruntreuen Verwertungsgesellschaften Gelder der Urheber?). § 27b erlaubt ihnen das nun erneut. Außerdem ermöglicht er es Verwertungsgesellschaften, dass sie das Drittel der Ausschüttungen, dass den Nichturhebern nun regelmäßig zustehen soll, durch Beschlüsse vergrößern können.
Nutzer-Urheber stehen noch schlechter da
Andere Urheber stehen aber noch schlechter da. Sie erhalten für ihre Leistungen oft gar nichts oder maximal einen Anteil an der Werbung auf YouTube, weil sie mit Werken Dritter arbeiten. Trotz des Fehlens dieser finanziellen Motivation sind in den letzten beiden Jahrzehnten zahlreiche Memes und Parodien entstanden, die sich vor allem über Sozialen Medien verbreiteten.
Solche Memes und Parodien auf YouTube, Facebook oder Telegram sollen dem § 10 des im Paket enthaltenen neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) künftig nur noch dann zu sehen sein, wenn der intrinsisch motivierte Urheber höchstens 15 Sekunden eines fremden Films, maximal 15 Sekunden einer fremden "Tonspur", nicht mehr als 160 Zeichen eines nicht von ihm geschriebenen Texts und allenfalls 125 Kilobyte eines Fotos oder einer Grafik verwendet hat (vgl. Urheberrechtsreform: Bundesregierung billigt Upload-Filter und Sperrknopf).
Ob diese Vorschrift die Lust an der un- oder schlechtbezahlten kreativen Arbeit steigern wird, bleibt abzuwarten. In den Sozialen Medien geht man eher nicht davon aus. Hier hieß es gestern beispielsweise auf Twitter, wenn die "Urheberrechtsreform" in dieser Fassung durchgeht, wäre nicht nur "Thomas Mann praktisch unzitierbar", sondern auch "die Memkultur […] komplett tot".
Abmahnen gemeinfreier Werke nicht mehr möglich
Tot müssen auch die Allein- und Miturheber der Werke sein, die man dann noch ohne solche Einschränkungen in eigenen Werken verwenden darf. Und zwar mindestens 70 Jahre lang. Nur dann sind die Werke gemeinfrei. In den letzten Jahren versuchten einige Akteure, diesen Ablauf von Schutzfristen dadurch zu umgehen, dass sie neue Immaterialgüterrechte auf Eins-zu-Eins-Fotografien alter Bilder behaupteten und Verwender dieser Bilder abmahnten (vgl. "Geistige Eigentumsrechte" auf 500 Jahre alte Bilder und Abgemahnt: Streit um Gemälde-Foto aus der Wikipedia).
Diesem Geschäftsmodell schiebt die Urheberrechtsnovelle nun einen Riegel vor, indem es im § 68 der Urheberrechtsgesetzes künftig heißt: "Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt." Das soll auch dann gelten, wenn die Fotos oder Scans vor dem Inkrafttreten des neuen § 68 angefertigt wurden. Vorgesehener Termin für dieses Inkrafttreten ist der 7. Juni 2021. Davor müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen.
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