"Der Troll, der mich liebte"
Stalking in den Medien des Internets eine rechtliche Betrachtung
Stalking findet auch über die Medien des Internets statt und führt zu teilweise erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität von Betroffenen, die das Netz oftmals als eine Art "Krieg" erleben. Nachfolgend wird zunächst kurz umrissen, welche Elemente des Phänomens Stalking rechtlich relevant sind (I). Sodann wird skizziert wie die derzeitige Rechtslage bei Stalking allgemein aussieht (II). Im Anschluss daran werden drei problematische Extremkonstellationen des Internetstalkings entwickelt (III), um sodann einige Hinweise zum rechtlichen Umgang mit Stalking - Fällen im Internet zu geben (IV).
Die gegenwärtige Rechtslage zur Bewältigung der Handlungsformen des Stalking ist unübersichtlich und kann hier nur skizziert werden. Der Artikel bietet eine gewisse Übersicht zu aktuellen Problemstellungen, ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit. Die Nachweise beschränken sich hier auf Internetfundstellen.
I. Was ist Stalking?
1. Begriff des Stalking
Der Begriff des Stalking ist schillernd, aber in Grenzbereichen wenig eindeutig. Er hat eine ähnliche "Karriere" wie der ebenso schillernde Begriff des Mobbing vor sich. Der deutsche Sprachgebrauch wird oftmals von Anglizismen überformt, ohne dass die Bedeutungen sich decken.
In den USA existieren in den meisten Bundesstaaten spezielle Strafnormen für Stalking, die allerdings sehr uneinheitlich sind, auch in der Handhabung. Maßgeblich betroffen sind Frauen, aber auch umgekehrte Konstellationen und gleichgeschlechtliche Kombinationen finden statt.
Vom englischen "to stalk" (= anpirschen bei der Jagd) kommend, versteht man unter "Stalking" weithin das beobachten, hartnäckige Nachstellen, Verfolgen und Überwachen des Opfers, die häufige "demonstrative" Anwesenheit des Täters an Orten, wo sich dieses Opfer aufhält, nebst unerwünschten Versuchen von Kontaktaufnahmen aller Art, insbesondere mit Mittel der Fernkommunikation (meist: Telefon, SMS, Mail, Fax). Kurz und knapp lässt sich dies als "Belästigung" durch hartnäckiges Nachstellen oder Verfolgen gegen den Willen der Betroffenen oder des Betroffenen bezeichnen.
Für die Betroffenen kann Stalking auf psychischer wie physischer Ebene äußerst negative Folgen haben. Wie Mobbing kann Stalking zu Problemen am Arbeitsplatz, Einschränkungen des privaten Umfelds oder auch zu dessen Verlust führen, sogar psychosomatisch krank machen.
Mobbing und Stalking ließen sich übrigens keineswegs aus, sondern die Problemkreise können sich überschneiden. Stalking im Arbeitsprozess kann Mobbing vorausgehen, ihm nachfolgen und es begleiten. Dies wird wenig beachtet. Zu unterscheiden sind offenes Stalking, bei dem von vornherein klar ist, wer der Stalker ist, und verdecktes Stalking, bei dem eine Identifikation notwendig ist.
2. Einschränkungen
Allerdings ist nicht jeder Versuch einer Kontaktaufnahme zwischen Mann und Frau oder umgekehrt, Frau und Frau und Mann und Mann aus vielleicht nur einseitiger Sympathie ggf. mit erotischen Zielen gleich schon "Stalking". Wird man zurückgewiesen, hat man sich zurückzuziehen und Ablehnungen zu akzeptieren. Zuneigung lässt sich nicht erzwingen.
Darum dürfte es bei Stalkern aber weitaus weniger gehen als um verletzte Eigenliebe und die Durchsetzung des Willens zur Macht. Sich nur für jemand zu interessieren und diesen das wissen zu lassen, ist noch keine Belästigung. Es muss sich um mehr handeln als um unerwünschte und unerwiderte Liebe oder Zuneigung mit kleinen Aufmerksamkeiten.
Überzeichnungen sind hier leicht möglich, auch vor dem Hintergrund eigener subjektiver Erfahrungen, die leicht eine subjektive Bedrohungslage herstellen können, ohne das sie objektiv gegeben ist. Insoweit bestehen durchaus Gefahren, dass sich vor dem Hintergrund dieser Debatte Kommunikationsbeschränkungen ergeben, die mit der US-amerikanischen Debatte rund um den schillernden Begriff der "political correctness" vergleichbar sind.
Es ist daher notwendig, den Begriff des Stalking in seiner rechtlichen Relevanz auf die vorstehend unter I 1 grob umrissenen Handlungsstrukturen zu reduzieren und damit überhaupt erst rechtlich anwendbar zu machen. Indem man ein Schlagwort lediglich rechtlich "auflädt", ist niemand geholfen. Es bedarf auch unter rechtspolitischen Aspekten weiterer sozialpsychologischer und soziologischer Studien zu diesem Phänomen.
3. Internetstalking
Das für das Stalking typische Nachstellen, Verfolgen und Bedrängen vollzieht sich in den Medien des Internets wesentlich greifbarer als unter Umständen in der nicht virtuellen Lebenswelt. Wer Äußerungen auf Websites einer Webpage platziert, macht diesen Text – sofern keine Zugangsbeschränkungen bestehen – für die weite Netzöffentlichkeit potentiell abrufbar und im Regelfall über Suchmaschinen erreichbar. Dies gilt auch für das Einstellen eines Bildnisses, in welcher Form auch immer. Es gilt in besonders praxisrelevanter Weise für das Einstellen von Postings in Internetdiskussionsforen, aber auch für Chatrooms und Mailinglisten, die allerdings kein direktes Platzieren von Bildnissen erlauben, sofern dies nicht per Hyperlink geschieht. Denkbar ist auch das Einbinden von Informationen der Betroffenen selbst im Kontext eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Textes durch Hyperlink. Der Angriff auf die Person – sofern zurechenbar – ist damit meist dokumentierbar. Das wirklich entscheidende Problem liegt auf einer rechtstatsächlichen Ebene und stellt sich als Identifikationsproblem dar (s. III. 2.).
II. Stalking: Der allgemeine Rechtsrahmen – eine grobe Skizze
1. Die strafrechtliche Perspektive
a) Schon seit geraumer Zeit wird über Initiativen aus der Politik diskutiert, einen speziellen Stalking-Straftatbestand ( E § 241 a StGB) zu schaffen, zu dem es inzwischen einen unter dem Aspekt der hinreichenden Bestimmtheit des Tatbestandes nicht unbedenklichen Länderentwurf des Landes Hessen gibt. Dieser Entwurf umfasst zwar nicht spezifische Elemente des Internetstalking, würde sich aber auf einzelne Formen wenigstens mittelbar auswirken.
Das Bundesjustizministerium prüft diese Vorschläge derzeit, weist aber mit guten Gründen darauf hin, dass Opfer von Stalking-Attacken auch derzeit keineswegs rechtlos sind. In vielen "Graubereichen" stellt sich die Herstellung eines effektiven Rechtsschutzes allerdings als schwierig dar, weil die Handlungen rechtlich wenig greifbar und beweisbar sind. Dies gilt insbesondere für Fälle des Internet-Stalking (dazu näher unten III).
In Wirklichkeit kann eine solche "Stalking-Strafnorm" die bereits geltenden Strafnormen, die Ausschnitte des Stalking unter das Verdikt der Rechtsordnung stellen, nur ergänzen, da diese Normen spezieller wären. Wesentlich effektiver kann insoweit der zivilrechtliche Schutz unter dem Aspekt der Persönlichkeitsrechtsverletzung sein (s. unten II.2). Eine "Generalnorm" dürfte unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes in Teilbereichen verfassungsrechtliche Bedenken erwecken, wenn die sanktionierten Handlungsformen nicht konkret genug gefasst sind, zumal es sich ohnehin im Kern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, bei denen es nicht auf den Eintritt einer konkreten Rechtsgutsverletzung, sondern um eine Vermutung für eine Gefährdungslage in bestimmten Situationen handelt.
b) Nachweisbare Stalking-Handlungen erfüllen bereits derzeit Straftatbestände wie die der Äußerungsdelikte (Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, §§ 185 – 192 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Körperverletzung (§§ 223 ff StGB), sexuelle Nötigung (§ 178 StGB) Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) sowie Computerdelikte wie §§ 202 a, 303 a und b StGB.
Als besonderes, bislang wenig gesehenes Problem kommt Stalking gegenüber Kindern oder Heranwachsenden als Sonderproblem der Pädophilie in Betracht, auch im Internet. Hinzu gekommen ist nunmehr mit § 201 a StGB erstmals eine Norm, die Handlungselemente typischen Stalkings unter Strafe stellt, aber gewisse Auslegungsprobleme aufwirft ("Spanner-Paragraph").
Diese Norm schützt davor, dass jemand von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum aufhält, unbefugt Bildaufnahmen herstellt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich vorsätzlich verletzt, sie gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht oder aber eine befugt hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten und dadurch deren besonders geschützten Lebensbereich verletzt.
Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, wobei die betreffenden Gegenstände der Einziehung nach § 74 a StGB unterliegen. Schwierigkeiten bereitet hier zu einen die Bestimmung des besonders geschützten Raumes und des besonders geschützten Lebensbereiches, zu denen die Gesetzesmaterialien nicht sonderlich ergiebig sind.
c) Wer indessen meint, der strafrechtliche Schutz unterhalb schwererer Delikte wie sexueller Nötigung oder schwerer Körperverletzung sei sonderlich effektiv, dürfte bei einschlägigen Erfahrungen eines Besseren belehrt werden. Angesichts der hohen Überlastung der Ermittlungsbehörden wird bei den Katalogtaten des § 374 StPO gern von einer Verneinung des öffentlichen Interesses an der Anklageerhebung Gebrauch gemacht und der Verletzten oder dem Verletzten die Erhebung einer Privatklage anheim gestellt – eine allein schon wegen des bei einigen Delikten wie den Äußerungsdelikten obligatorischen Sühneversuchs vor einem Streitschlichter langwierige und wegen des Gebührenvorschusses des § 379 a StPO teure Vorgehensweise.
Auch scheitert der Erfolg oft an Beweisproblemen, da eine Privatklageschrift den Anforderungen an eine staatsanwaltschaftliche Anklageschrift genügen muss, sodass die Kostenlast beim Kläger verbleibt. Die Erhebung einer diesbezüglichen Klage bedarf nicht der vorherigen Einschaltung der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren allerdings nach Klageerhebung an sich ziehen kann. Dies sollte allerdings von der Erstattung von Strafanzeigen oder der Stellung von Strafverfolgungsanträgen (die die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahren bei Einstellung sichern) durch Betroffene nicht abhalten, wobei letztere innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden müssen.
d) Der wirklich effektive strafrechtliche Schutz vor Stalking erfasst in der Realität oftmals nur Delikte schwererer Kategorie wie der sexuellen Nötigung. In diesen Fällen ist die Schwelle von der Gefährdung des Opfers hin zur unmittelbaren Schädigung dann schon deutlich überschritten. Dabei ist niemals ganz auszuschließen, das der ggf. wahnhaft handelnde Täter schuldunfähig nach § 20 StGB oder jedenfalls vermindert schuldfähig nach § 21 StGB ist, wie dies oftmals in wahnbedingten Verfolgungsfällen der Fall ist, die keineswegs nur "prominente" Opfer betreffen. Viele Stalking-Täter sind ein Fall für die Psychiatrie und damit in äußerst schwerwiegenden Fällen mit akuter Gefährdungsperspektive für Opfer nach schweren Straftaten unter Umständen auch ein Thema für das strafrechtliche Unterbringungsrecht nach § 63 StGB in geeigneten Fällen.
2. Die zivilrechtliche Schutzperspektive
a) Der strafrechtliche Schutz soll durch das Gewaltschutzgesetz, in Geltung seit Januar 2002, ergänzt werden. Gesetzestechnisch alles andere als eine "Meisterleistung" ergänzt dieses Gesetz die Möglichkeiten einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insbesondere wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nach §§ 823 I oder § 823 II i.V.m. einem Schutzgesetz und 1004 I BGB analog zu erwirken, indem zunächst bei Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzungen nach § 1 I 2 GewSchG das zuständige Gericht bestimmte konkrete Anordnungen treffen kann, etwa und insbesondere Aufenthalts- und Näherungsverbote aussprechen kann.
§ 1 II Nr.2 GewSchG erstreckt dies auf zwei bestimmte Formen der Belästigung und zwar auf das wiederholte Nachstellen gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers und die Verfolgung unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln. Letztere Alternative zielt insbesondere auf das Unterbinden telefonischer Belästigungen, deren Nachweis bei verdeckten Stalking oft nur über Fangschaltungen erfolgt, da die Clip-Erkennung vielfach unterdrückt wird.
Die betreffenden Schutzanordnungen können zivilrechtlich mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 892 a ZPO vollstreckt werden. Verstößt der Täter gegen diese Schutzanordnungen, macht er sich nach § 4 GewSchG, zu dem bislang wenig praktische Erfahrungen vorliegen, strafbar. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Nachstellungen, die nicht von den Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs erfasst werden, strafrechtlich sanktioniert werden.
b) Ungeachtet dessen besteht auch jenseits des Anwendungsbereiches des GewSchG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erwirkung zunächst einer einstweiligen Unterlassungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO ggf. mit nachfolgendem Hauptsacheverfahren insbesondere wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 823 I BGB sowie nach § 823 II BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz wie etwa den strafrechtlichen Äußerungsdelikten oder jetzt § 201 a StGB.
Die entscheidenden Probleme liegen auch hier regelmäßig bei der Darlegungs- und Beweislast, sofern nicht etwa bei Fällen der üblichen Nachrede nach § 186 StGB eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Wahrheit einer behaupteten Tatsache zu Lasten des Handelnden stattfindet.
Wie auch immer: regelmäßig ist dieser Weg allemal effektiver als der Weg über das Strafverfahren, sofern es sich nicht um schwerere Delikte handelt, weil er im Falle des Prozessverlustes den Gegner im Unterliegensfalle relativ viel Geld hinsichtlich der Erstattung der Gerichts- und Anwaltgebühren kostet und einem Privatklageverfahren primär aus zeitlichen Gründen vorzuziehen ist.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass viele Stalker derartige Verfügungen "links liegen lassen". In diesen Fällen muss ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das zur einer Ordnungshaft führen kann, wenn es nicht beigetrieben werden kann. Unter ungünstigen Bedingungen kann es bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Täters durch auch bei Prozessgewinn der Fall sein, dass das Opfer auf den Anwalts- und Gerichtskosten "sitzen bleibt".
3. Aspekte ergänzender Schutzmöglichkeiten
Bei Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Polizeibehörden nach Betätigung ihres pflichtgemäßen Ausübungsermessens verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Verfolgungen gegen Personen zu unterbinden, etwa durch Platzverweise. Die Bereitschaft der Polizei zum Handeln ist deutlich gestiegen.
Darüber hinaus kann eine Ordnungsbehörde nach den Vorschriften über die Psychischkrankengesetze der Länder bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die von dem Stalker ausgeht, die Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Klinik erwirken, wovon allerdings wegen der hohen grundgesetzlichen Hürden als Freiheitsentziehung mit guten Gründen sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht wird.
Es besteht auch die Möglichkeit, gegen hartnäckige Stalker die Durchführung eines betreuungsrechtlichen Verfahrens nach § 1896 BGB in Fällen psychischer Erkrankungen wie Psychosen von Amts wegen anzuregen, um auf diese Weise ggf. zu einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB mit §§ 70 ff FGG zu gelangen. Geht eine solche Anregung ein, muss ein Betreuungsrichter beim zuständigen Vormundschaftsgericht dem von Amts wegen aufgrund des in der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes nachgehen. Solche Verfahren können für Stalker "härteren Kalibers" sehr unangenehm werden.
III. Stalking in den Medien der Internets
1. Verwerten von Informationen aus dem Internet
Insbesondere das WWW ist eine Informationswüste, chaotisch organisiert, letztlich nur durch Suchmaschinen strukturierbar. Die Kontaktanbahnung via Internet ist seit längerem in Mode. Die verschiedenen Funktionsweisen des Netzes konvergieren ohnehin. Ganze Chatrooms und Diskussionsforen sind voll von "Kontaktsüchtigen" und Homepages sind mitunter äußerst "geschwätzig".
Eine Möglichkeit, Informationen über sich preiszugeben ist die Präsentation einer eigenen Webpage, ggf. auch mit Bildern, ganz "privat" (nach Auffassung des Verfassers gibt es im Internet keine "Privatheit", solange keine Zugangsbeschränkungen bestehen) oder auch zu Marketingzwecken geschäftlich. Das Bild gefällt, die restlichen Daten auch. Eine Stalkerin oder ein Stalker – ggf. mit sadistischen Neigungen – hängt sich dran und bestückt entweder das Gästebuch – soweit vorhanden – oder den E-Mail-Account mit "Liebesgrüßen". Das eine lässt sich löschen, was durchaus lästig werden kann, das andere sich filtern, aber Mailadressen sind schnell gewechselt und Filter veralten schnell.
Inzwischen hat der Internetstalker als "Liebesbeweis" eine Homepage ins Netz gestellt, ggf. mit einem an den Namen der Betreffenden erinnernden oder damit sogar identischen Domainname, ggf. mit per Inlinelinking vom Server des Opfers eingebundenen Fotos des Opfers, sie betreffenden Texten, Aufforderungen sie anzurufen, weiteren persönlichen Daten, die inzwischen ausgespäht wurden und einiges mehr. Dies ist nur ein Extrembeispiel, dass aber Elemente immer wiederkehrender Stalking-Handlungen aus der Netzpraxis enthält.
Der Gedanke an eine Unterlassungsverfügung wegen Namensrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen liegt nahe, bedarf aber jeweils einer detaillierten Analyse der einzelnern Verstöße, der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und produziert einen erheblichen Aufwand unter hoher psychischer Belastung. Im Worst Case ist die Homepage unter einer Top-Level-Domain gehostet, deren Recht keinem Impressumzwang unterliegt, wobei der Server sich irgendwo in Hinterasien befindet und die ggf. irgendwie auffindbare Registrierung falsch ist. In solchen Fällen ist letztlich kaum ein effektiver Rechtsschutz möglich, sofern der Stalker über profunde technische Internetkenntnisse verfügt, sofern in die Spurensuche nicht erheblicher Aufwand unter Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden oder Netzdetektiven investiert wird. Informationen im Netz können in hohem Grade missbraucht werden, auch und gerade, wenn es sich um "private" Informationen handelt. Man sollte sich daher gut überlegen, welche Informationen über sich, man öffentlich preisgibt.
2. Internetforen
Ein potentielles Opfer gibt aus Gründen der Kontrolle der im Internet über sie verfügbaren Daten – dies sollte man in regelmäßigen Abständen vornehmen – seinen Namen, ihren Nickname oder sonst sie persönlich kennzeichnende Daten in eine der gängigen Suchmaschinen ein und siehe, man stößt auf ein Internetdiskussionsforum oder ein Weblog, in dem sich Name, Daten und Fotos wiederfinden, ggf. als Fakes in Form von Sexfotos, ein schon länger beliebtes "Spiel", um jemand öffentlich bloß zu stellen.
Die Betreffende schreibt den Forenbetreiber an und verlangt Löschung. Dieser weigert sich im Hinblick auf etwaige Privilegierungen hinsichtlich des Vorhaltens nicht eigener, sondern fremder Informationen. Eine einstweilige Verfügung muss erwirkt werden. Daraufhin unterwirft sich der Betreiber zwar und löscht, aber wenige Tage später sind die Fotos wieder im Netz, in einem anderen Forum. Es gibt schließlich genug davon.
Selbstredend wurden die Postings unter einem Nickname abgesetzt. Der Forenbetreiber gibt zwar im Idealfall die Bestandsdaten heraus. Diese enthalten aber nur die IP-Adresse und die Mail-Adresse. Bei der IP-Adresse handelt es sich oftmals um einen Proxy-Anonymizer oder um eine dynamische IP-Adresse, wie sie bei Proxyservern üblich sind (statische IP’s, die eine unmittelbare Zuordnung ermöglichen sind recht selten). Es ist letztlich kein Problem, einen Webzugriff zu anonymisieren. Dies gilt über pseudo-anonyme Remailer und anonyme Remailer, wie sich von Bulk-Mailern verwendet werden, auch für den E-Mail-Verkehr. Der Weg zu den Daten führt üblicherweise wegen § 5 S.2 Teledienstedatenschutzgesetz über die vollständig überlasteten Staatsanwaltschaften und das kann dauern (mindestens ca. drei Monate).
Wiederum ein Extrembeispiel, aber es ist keineswegs selten. Es ist in den weiten Zonen des Netzes nicht leicht, den Jäger zum Gejagten zu machen, auch wenn er es verdient. Ohne weiteres kann es sich um jemand aus dem Bekanntenkreis handeln oder um einen Stalker, den man kennt und der sich im Netz tarnt: Das virtuelle Internetstalking folgt oftmals dem Stalking in der realen Lebenswelt.
3. Der Einbruch in die eigene Internetsphäre
Damit nicht genug, ist auch nicht auszuschließen, dass ein Stalker bei entsprechender Abweisung zu noch aggressiveren Formen übergeht, den Server der Betroffenen, deren Site hackt, die Daten manipuliert, Hyperlinks zu pornographischen Angeboten oder Nazisites, einfügt, Brückenseiten konstruiert und schließlich sogar maßgebliche Passwörter für den elektronischen Geschäftsverkehr crackt und damit endgültig die Grenze zur Computerkriminalität überschreitet. Die so gewonnenen Daten lassen sich unter Umständen massiv missbrauchen, auch im Geschäftsverkehr.
IV. Aspekte der rechtlichen Beurteilung
1. Allgemeine Einschätzung
Wie kaum anders zu erwarten, fehlen spezifische Normen, die das Phänomen des Stalking im Internet regeln. § 1 II Nr.2 GewSchG spricht zwar von Fernkommunikation, doch werden spezifische internetrechtliche Probleme offen gelassen. Das GewSchG kann beim Internetstalking maximal eine Funktion hinsichtlich einer Anordnung nach § 1 I Nr.4 GewSchG enthalten, indem eine Kontaktaufnahme via E-Mail oder SMS unterbunden wird. Dazu liegen bislang wenig praktische Erfahrungen vor, zumal dies auch eine "normale" einstweilige Verfügung leisten kann.
Damit kommt es beim Internetstalking darauf an, den oben unter II grob skizzierten Rechtsrahmen auch auf diese Phänomene unter Beachtung insbesondere der technischen Besonderheiten anzuwenden. Mittelbar führt dies im Zusammenhang mit dem internetrechtlichen Instrumentarium durchaus zu einer weiteren Verstärkung der Netzkontrolle. Ausweitungen der Netzkontrolle provozieren gleichzeitig eine Optimierung der Tarnungs- und Verschlüsselungstechniken. Damit geraten diese Fälle in das Spannungsverhältnis der Erlangung benötigter Daten auf der einen Seite und dem – Stalkern zugute kommenden – Schutz der Privatsphäre im Netz auf der anderen Seite. Ein Konflikt, der angesichts der primär nationalstaatlichen Regulierungen des Netzes kaum angemessen lösbar ist.
Letztlich bietet das derzeit vorhandene internetrechtliche Instrumentarium aber mit Ausnahme der Auskunftserlangung und einiger weiterer Defizite hinreichende Möglichkeiten, mit den Phänomenen des Stalking im Internet fertig zu werden, sofern eine hinreichende Beweisbarkeit und Identifizierbarkeit des Stalkers gegeben ist. Hinsichtlich des strafrechtlichen und des ergänzenden Schutzes kann auf die Ausführungen zu II. 1. und 3. verwiesen werden, da insbesondere auf polizeiliche Ermittlungstätigkeiten hier nicht eingegangen werden kann.
2. Das Identifikationsproblem
Die erste Hürde, um Rechtsansprüche überhaupt durchsetzen zu können, liegt als Vorfrage zur Durchsetzung von verschuldensunabhängigen Unterlassungsansprüchen oder verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen in der Identifikation des Handelnden, der sich im Netz nach Möglichkeit regelmäßig tarnen wird, oftmals durchaus mit Erfolg.
Relativ einfach ist dies noch, wenn eine das Opfer schädigende Homepage vorgehalten wird, die bei der Denic registriert ist, da man auch bei fehlender Anbieterkennzeichnung insofern wenigstens an die Daten eines Admin-C gelangt, dessen Mitstörereigenschaft inzwischen vorsichtig bejaht wird, auch wenn die restlichen Daten nicht mehr aktuell sein sollten, sofern sie je völlig gestimmt haben.
Der Rechercheaufwand schwankt je nach Top-Level-Domain und Registrierungsmodus, mit ebenso unterschiedlichen Erfolgen. In allen diesen Fällen kommt es auf eine genaue Analyse des Einzelfalles an, sodass sich schematische Vorgaben fast von selbst verbieten.
Sofern es sich um einen Chatroom oder ein Diskussionsforum handelt, ist ohne Mitwirkung des verantwortlichen Betreibers regelmäßig nicht weiter zu kommen. Es bedarf insoweit der Herausgabe der Bestandsdaten, also primär der (meist dynamischen) IP-Adresse und der E-Mail-Adresse.
Zur Geltendmachung von Rechten bedarf es insoweit der Durchsetzung von Auskunftsrechten gegen Provider. Eine Verpflichtung der Provider zu Auskünften an in ihren Rechten betroffene Private, sieht insbesondere § 5 S.2 Teledienstedatenschutzgesetz entgegen ursprünglichen Plänen des Gesetzgebers für einen geplanten Satz 3 dieser Norm nicht vor. Nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu Zwecken der Strafverfolgung besteht nach § 5 S.2 TDDSG diese Pflicht. Damit führt der Weg zur Auskunftserteilung regelmäßig über den langwierigen Weg der Einleitung eines Strafverfahrens und anwaltlicher Akteneinsicht, um an die Daten zu gelangen.
Diese Norm enthält eine vielkritisierte Lücke, die aus Gründen des Datenschutzes besteht, zumal § 34 BDSG hier ergänzend nicht eingreifen kann, weil diese Konstellation dort nicht geregelt ist. Das europäische Datenschutzrecht steht der Weitergabe von Bestandsdaten an Dritte mit guten Gründen grundsätzlich reserviert gegenüber, gestützt auch durch verfassungsrechtliche Bedenken, da grundsätzlich jeder Einzelne selbst zu entscheiden hat, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck an Dritte weiter gegeben werden.
Letztlich lässt sich der Datenfluss aber kaum wirksam kontrollieren. Rechtspolitisch wird man fordern müssen für derartige – nicht nur stalkingspezifische – Fälle ein spezifisches Auskunftsrecht über Bestandsdaten unter hohen Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vorbringens bei einem evidenten Rechtsverstoß und dessen Glaubhaftmachung zu fordern.
Stellt eine Verbreitungshandlung einen Verstoß gegen das Urheberrecht eines von Stalking betroffenen dar, so besteht ein Auskunftsanspruch aus § 97 UrhG i.V.m. §§ 259, 242 BGB analog. Diskutiert wird ein spezifischer Auskunftsanspruch gegen Provider hinsichtlich der Verbreitung von Raubkopien, der hier kaum einschlägig ist, es sei denn es würde sich um den wegen § 201 a StGB rechtswidrigen Vertrieb etwa eines Home-Videos handeln, mit deren Verbreitung und Vermarktung eine Beteiligte nicht einverstanden ist.
Darüber hinaus besteht allerdings die Möglichkeit einen allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB oder §§ 259, 242 BGB analog gegen Störer und Mitstörer als Hilfsanspruch zum Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Ob dieser allgemeine Auskunftsanspruch durch § 5 S.2 TDDSG als speziellerer Norm gesperrt wird, ist fraglich, wenig ausdiskutiert und in der Rechtsprechung kaum entschieden, zumal dieses wichtige Thema kaum hinreichend aufgearbeitet ist.
Angesichts der deutlichen Ausklammerung der Datenweitergabe an Dritte in internetspezifischen Fällen spricht nach geltender Rechtslage zwar einiges gegen die Anwendung des allgemeinen Auskunftsanspruches aus datenschutzrechtlichen Gründen, doch überwiegen nach hier vertretener Auffassung letztlich die Interessen der Opfer das Interesse von Betreiber und Gegner an der Nichtherausgabe der Daten. Dieser zivilrechtliche Auskunftsanspruch hat allerdings die unangenehme Eigenschaft, lediglich im Hauptverfahren durchsetzbar zu sein, nicht aber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, sodass viel Zeit verloren geht. Er setzt im hiesigen Zusammenhang voraus, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen Störer oder Mitstörer dem Grunde nach besteht, beim Betroffenen unverschuldete Unkenntnis besteht, der Anspruchsgegner diese Auskunft unschwer erteilen kann und sich die Verweigerung der Auskunft als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
Selbst wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, dass einem Unterlassungsanspruch als Annex ein Auskunftsanspruch auf Herausgabe von Bestandsdaten folgt, fragt es sich, ob der betreffende Provider so ohne weiteres als Mitstörer anzusehen ist, wenn er nur als Zugangs-Provider fungiert oder eine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt, sodass er grundsätzlich keinerlei präventive Einwirkungsmöglichkeit auf deren Verwendung hat. Dies kann sich nach entsprechenden Hinweisen auf evidente Rechtsverstöße schnell ändern.
3. Aspekte der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung beim Internetstalking
a) Hinsichtlich der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei eindeutiger Identifizierung des Stalkers gelten wenige Besonderheiten. Am wenigsten problematisch ist der Unterlassungsanspruch (und ggf. Schadensersatzanspruch) wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gegen den Stalker als dem eigentlich verantwortlichen Störer.
Bezüglich der Äußerungen über ein Opfer und dessen Lebensverhältnisse kommt insbesondere ein Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 I BGB in Betracht, wobei hinsichtlich der betreffenden, dem Täter auch zurechenbaren Äußerung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung als Werturteil zu differenzieren ist, wobei letzteres grundsätzlich der nach Art. 5 I GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit unterfällt, soweit es nicht um Schmähkritik handelt. Unwahre Tatsachenbehauptungen unterliegen hingegen nicht dem Schutzbereich des Art. 5 I GG. Die in Grenzbereichen schwierige Abgrenzung vollzieht sich danach, ob die Äußerung einem Beweis zugänglich ist, da es sich dann um eine Tatsachenbehauptung handelt.
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kommt unter einer Reihe von Aspekten in Betracht, wobei die einzelnen Abstufungen von der objektiv zu verstehenden Äußerung abhängen, je nachdem ob sie in die Intim-, Privat- oder Geheimsphäre eindringen und insbesondere die persönliche Ehre verletzen.
Die Intimsphäre ist absolut geschützt, sodass insbesondere die Präsentation von Nacktfotos im Internet – ob als Fake oder nicht – dem Verdikt des § 823 I BGB grundsätzlich unterfällt. Die hinsichtlich der Privatsphäre gängigen Abstufungen, die zu einer Abwägung mit dem Grundrecht der Medienfreiheit führen, können für die Fälle des Internetstalkings weitgehend dahinstehen, da dem Stalker dieses Grundrecht nicht zukommt, insbesondere das Vorhalten betreffender Äußerungen über das Opfer auf einer Website, in einem Diskussionsforum, Chatroom, im Usenet oder in Mailinglisten nicht dem Grundrecht der Medienfreiheit unterfällt. Dies kann in "Prominentenfällen" dann anders sein, wenn ein Stalker einem Berichtsmedium Informationen liefert, die dann verbreitet werden. Die Darlegungs – und Beweislast liegt in diesen Fällen grundsätzlich beim Behauptenden.
b) Etwas anders ist die Situation beim Vorgehen aus § 823 II BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz. Als Schutzgesetz kommt insbesondere jede einschlägige strafrechtliche Norm in Betracht, da die einschlägigen Normen neben den Interessen der Allgemeinheit auch die Interessen individuell Betroffener schützen, so insbesondere die Äußerungsdelikte. Von besonderer Bedeutung ist hier wegen einer teilweisen Beweislastumkehr die üble Nachrede des § 186 StGB, weil hier die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache stets zu Lasten des Behauptenden geht. Diese Beweislastregel wird in das Deliktsrecht auch zivilrechtlich übertragen, sodass den Stalker die Beweislast für die Wahrheit der Äußerung trifft, sofern der Angriff über § 186 StGB geführt wird. Bereits vorliegende rechtskräftige Urteile erbringen auch insoweit den Beweis der Wahrheit, § 190 StGB.
c) Für die Veröffentlichung von Fotos oder Bildnissen im Internet gelten darüber hinaus einige Besonderheiten, da hier zu den § 823 I, II BGB noch der Schutz aus §§ 22 – 24 Kunsturhebergesetz tritt, da die Verbreitung von Bildnissen grundsätzlich dem Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen obliegt, von Ausnahmen abgesehen. Insoweit wird der bisher schon geltende Schutz allerdings nunmehr durch § 201 a StGB ergänzt, der über § 823 II StGB auch zivilrechtlich fruchtbar zu machen ist.
Von besonderem Interesse ist dies gerade für die "Forenfälle". Wird dort ein Foto oder Bildnis veröffentlicht, ohne das eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, unterliegt dies grundsätzlich dem Schutzbereich und unterfällt als "Verbreiten" § 201 a StGB, auch wenn die Herstellung selbst – etwa während einer vorausgegangenen Beziehung – "befugt" geschehen sein sollte. Nicht zuletzt für einstweilige Verfügungen verkürzt dies die Anforderungen an den Umfang der Glaubhaftmachung und damit den Argumentationsaufwand erheblich.
d) Wesentlich schwieriger wird es, wenn an diesen Täter nur über Dritte heranzukommen ist, sodass erst Auskünfte gegeben werden müssen (s. IV. 1.). Dies ist insbesondere der Fall beim Vorgehen gegen Betreiber von Internetdiskussionsforen, Chatrooms oder vergleichbaren Einrichtungen als Mitstörer.
Hierzu ist dem Unterlassungsanspruch ggf. ein Auskunftsanspruch vorzuschalten, dessen rechtliche Begründung allerdings – wie gezeigt – nicht unproblematisch ist. In diesen Fällen bleibt letztlich nur die Möglichkeit den Forenbetreiber als Mitstörer in die Haftung einzubeziehen, was die Frage nach etwaigen Haftungsprivilegierungen auslöst.
Angesichts der für die Betreiber von Internetdiskussionsforen sich ergebenden erheblichen Haftungsrisiken lag es nahe – wie bei der Haftung für Hyperlinks – eine Anwendung der §§ 9 – 11 TDG zu erwägen, die unter Rückgriff auf Artt. 12 – 14 EC-RL auszulegen sind. Deutlich ist nach hiesigem Dafürhalten, dass der Betreiber eines Internetdiskussionsforums keine eigenen Informationen bereithält, sondern nur fremde Informationen zur Nutzung bereithält, sodass § 8 I TDG nicht auf ihn anwendbar ist.
Keine dieser Normen trifft die technische Situation eines Internetdiskussionsforums völlig. § 9 betrifft Durchleiter von Informationen in einem streng technischen Sinne und beschränkt sich daher auf Access- und Network-Provider sowie Betreiber von Router-Rechnern. § 10 TDG betreffen das Zwischenspeichern von sog. Informationen im Wege des Caching, der ebenfalls nicht die Situation eines Diskussionsforums trifft, da es hierbei ebenfalls um Informationsübermittler in einem streng technischen Sinne geht. Am ehesten wäre noch § 11 TDG anwendbar, der Privilegien für Host-Provider regelt.
Man kann ein Diskussionsforum im WWW cum grano salis als "Host" betrachten, der den von den Usern zur Verfügung gestellten Content als fremde Information speichert, sodass § 11 S.1 zur Anwendung kommen kann. Die Rechtsprechung war in dieser Hinsicht gespalten, soweit sie die Regelungen des TDG überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Das in diesem Zusammenhang vielzitierte Urteil des LG Köln v. 04.12.2002 enthält aber bestenfalls einen Begründungsansatz ohne hinreichende Argumentation, der zudem § 8 II 2 TDG nicht ein Spannungsverhältnis zu § 8 II 1 TDG setzte.
Die Frage der Anwendung des § 11 TDG kann hier allerdings bereits deshalb offen bleiben, weil die §§ 9 – 11 TDG auf Unterlassungsansprüche gemäß § 8 II 2 TDG keine Anwendung finden. Der BGH hat in der Rolex – Entscheidung vom 11. März 2004 klargestellt, dass die §§ 9 – 11 TDG zwar auf verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche wegen § 8 II 2 TDG nicht aber auf verschuldensunabhängige Ansprüche aus Störerhaftung Anwendung finden.
Dies führt jedoch zu einem gewissen Paradoxon: Zum einen verneint § 8 II 1 TDG jegliche Überwachungspflicht, was gerade Betreibern von Internetdiskussionsforen günstig ist. Andererseits eröffnet die Verweisung des § 8 II 2 TDG auf die Störerhaftung gerade auch die Anwendbarkeit der Regelungen über die Mitstörerhaftung, die gesetzlich nicht fixiert sind, sondern auf Richterrecht beruhen.
Als Störer ist unter Rückgriff auf die Dogmatik des § 1004 BGB bei einem traditionelle weiten Störerbegriff jeder anzusehen, der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, ohne das ihn ein Verschulden treffen muss, indem er entweder durch eine eigene Handlung eine Rechtsgutsbeeinträchtigung herbeiführt (sog. Handlungsstörer) oder aber die Störungsquelle beherrscht (sog. Zustandsstörer).
Die Schwierigkeiten beginnen, wenn Dritte ins Spiel kommen. Insoweit ist anerkannt, dass die Haftung unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht unbeschränkt auf Dritte erweitert werden darf. Als Mitstörer ist in diesem Zusammenhang zu bezeichnen, wer an der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten unter Ausnutzung dieser Handlung oder in deren Unterstützung mitwirkt und Möglichkeiten der Verhinderung dieser Handlung hat. Die Inanspruchnahme eines bloßen Mitstörers setzt eben eine Verletzung jener Prüfpflichten voraus, die § 8 II 1 TDG gerade ausschließen will.
Diese Regelung ist rechtspolitisch inkonsequent und auch schon auf der Ebene der Art. 12 Nr.3, 13 Nr.2, 14 Nr.3 ECRL wenig durchdacht. Es bestehen angesichts divergierender Rechtsprechung, die diesem Gesichtspunkt zudem wenig Beachtung schenkt, durchgreifende Rechtsanwendungsunsicherheiten. Richtigerweise müssen § 8 II 1 und 2 TDG in ein Anwendungsverhältnis gebracht werden, das den gegenläufigen Anwendungstendenzen im Sinne der Herstellung einer "praktischen Konkordanz" angemessen Rechnung trägt. Von generellen – "proaktiven" – Prüfpflichten kann angesichts Art. 15 ECRL nicht ohne weiteres ausgegangen werden, sodass eine Beschränkung der Mitstörerhaftung nach Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist.
Eine Inanspruchnahme auf Unterlassung kann nur erfolgen, wenn der Provider positive Kenntnis von einem Rechtsverstoß hat und dieser Rechtsverstoß auch evident ist. Dies wirft die Frage nach den Kriterien für eine Evidenz auf. Um feststellen zu können, ob evidente Rechtsverstöße vorliegen, muss letztlich so oder so eine gewisse Kontrolle durchgeführt werden, jedenfalls auf Hinweis, da evidente Rechtsverstöße eine erhebliche Risikoquelle für den Betreiber darstellen.
Die Einhaltung von Unterlassungsverpflichtungen bringt aber wenigstens nach geschehenem Verstoß insoweit Kontrollpflichten mit sich, als diese auch Gegenstand einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sein können, die § 8 II 2 TDG gerade unberührt lässt. Ob die Rechtsprechung diesen Einschränkungen folgt, steht allerdings auf einem anderen Blatt, sodass Vorsicht für Betreiber geboten ist.
4. Beweissicherung
Die Durchsetzung zahlreicher Opferinteressen scheitert oftmals an der Beweislage. Wer betroffen ist, sollte vorhandene Beweise so umfassend wie möglich sichern. Es reicht dazu nicht aus, einfach einen Ausdruck der betreffenden Sites zu machen, sondern diese müssen auch digital gespeichert werden, idealer Weise vor Zeugen. Auch Mails dürfen keinesfalls gelöscht werden, sondern sollten auf einem digitalen Speichermedium gesichert werden.
IV. Möglichkeiten der Abwehr und Ausblick
a) Die Fälle des Internetstalkings werden vermutlich noch weiter zunehmen. Davor die Augen zu verschließen ist sinnlos. Es ist ebenso falsch, gar nichts zu tun. Bieten sich Hinweise auf eine Straftat, sollte eine Strafanzeige bzw. ein Strafverfolgungsantrag konsequent gestellt werden. In jedem Falle sollte vor der Einschaltung der Polizei grundsätzlich nicht zurückgeschreckt werden
b) Wer sich im Netz bewegt, sollte regelmäßige Kontrollen via Suchmaschinen über die im Netz über sich selbst vorgehaltenen Informationen vornehmen, da erst diese Recherchen Rechtsverstöße oftmals offenbaren. Es ist so gut wie sinnlos Verhaltensregeln "für alle Fälle" aufzustellen, weil jeder Fall sich anders darstellt. Wer Äußerungen, Fotos oder weitere Daten im Netz aufspürt, die auf Internetstalking deuten, sollte dem nachgehen und ggf. auch vor rechtlichen Schritten nicht zurückschrecken. Untätigkeit wird in dieser Hinsicht oftmals als Schwäche ausgelegt. Sinnvoll ist insbesondere das Aufsuchen von Selbsthilfeforen im Netz, die als erste Anlaufstellen gute Dienste leisten. Provider und Betreiber sollten angeschrieben und über rechtswidrige Handlungen in Kenntnis gesetzt werden, um von sich aus eine – ggf. vorläufige – Sperrung zu veranlassen.
c) Hinsichtlich der Auskunftssituation gegen Provider ist die Situation für Betroffene jenseits strafrechtlicher Ermittlungen unbefriedigend. Rechtspolitisch ist eine Stärkung der Rechte Betroffener durch ein Auskunftsrecht für evidente Rechtsverstöße zu fordern, so bedenklich dies datenschutzrechtlich auch ist. Es bedarf weiterer Diskussion in welcher konkreten Form dies geschehen soll. Bis dahin ist weiter auszuloten, inwieweit Mitstörer eine Auskunftspflicht nach dem allgemeinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch trifft. Insoweit ist die Rechtslage wenig klar.
d) Wer betroffen ist, sollte dies nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern versuchen, geeignete Abwehrmaßnahmen zu treffen. Sieht man es realistisch, so bleiben allerdings Fälle, in denen Stalker sich kalt lachend in den Weiten des Netzes unbehelligt davon machen. Die Freiheit im Netz ist allerdings unter Hinnahme derartiger "politischer Kosten" der Vision einer sich immer stärker in das Netz drängenden Vision einer umfassenden Kontrollgesellschaft vorzuziehen.
Ralf Hansen ist Rechtsanwalt in Düsseldorf