Die Erlaubnis, sich versammeln zu dürfen
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Die schwarz-gelbe Regierung von NRW bringt ein Versammlungsgesetz ein, das Veranstalter und Leitung von Demonstrationen stärker in Haftung nehmen will
Die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) des Grundgesetzes bilden die rechtliche Grundlage für Demonstrationen. Bundeseinheitlich wurde in einem Versammlungsgesetz festgelegt, unter welchen Bedingungen Meinungen geäußert und Versammlungen sowie Demonstrationen durchgeführt werden dürfen.
Mit der Föderalismusreform vom August 2006 ging die Zuständigkeit für das Versammlungsrecht in die Regie der Länder über. Einige Länder haben bereits ihre Versammlungsgesetze verabschiedet, so Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Bayern und Schleswig-Holstein. In Berlin ist ebenfalls ein Gesetz in der Diskussion.
Die NRW-Regierung will jetzt ihr Versammlungsgesetz am 30. 6. 2021 im Landtag beschließen lassen. Warum sich die Regierung 15 Jahre nach der Reform bemüßigt sieht, das weiterhin gültige Bundesgesetz durch ein Landesgesetz zu ersetzen, kann man nur vermuten. Einfacher wird es damit jedenfalls nicht, sich zu Demonstrationen zu versammeln. Der Entwurf ist daher auch gleich auf Kritik bei Initiativen gestoßen, die bereits Protestaktionen durchgeführt und zu weiteren aufgerufen haben (unter dem Hashtag #noVersGNRW wird zur Zeit der Protest in den sozialen Medien verbreitet).
Bevor man zur Verteidigung des aktuellen Rechtszustandes aufruft, sollte man sich jedoch über diesen Klarheit verschaffen.
Grundgesetzlich geregelt: Meinen & Versammeln
Politische Veranstaltungen und Demonstrationen beruhen auf den oben angeführten Grundgesetzartikeln, die von vielen als Grundwerte gefeiert werden. So heißt es in Artikel 5 (1): "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten." Sowie in Artikel 8: "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln."
Mit diesen Grundgesetzartikeln ist von vornherein klargestellt, dass es keine Selbstverständlichkeit ist, seine Ansichten frei zu äußern oder sich mit anderen zu Meinungskundgabe und -austausch treffen, denn sonst bräuchte es dazu nicht eigens ein Recht, das einem dies erlaubt. Damit stehen Meinungsäußerungen wie auch Versammlungen unter staatlicher Aufsicht, denn nichts anderes bedeutet es, wenn Menschen ein Recht zugesprochen wird.
Und so ist es auch nicht weiter verwunderlich, wenn es bei Artikel 8 gleich im nächsten Satz heißt: "(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden." Das Gleiche gilt für die Meinungsfreiheit: "(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." (Art. 5 GG)
Mit diesen Einschränkungen wird also gleich per Gesetz festgelegt, wie Meinungsäußerungen oder Versammlungen überhaupt erfolgen dürfen. Das heißt: Die so oft gefeierten Grundrechte, die uns angeblich so viel Freiheit gewähren, stellen sich als eine deutliche Verpflichtung dar, in welcher Weise Ansichten geäußert und Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen.
Dies war bis zur Föderalismusreform bundeseinheitlich geregelt und ging dann in die Kompetenz der Länder über. Das mag dem Bürger überflüssig erscheinen, aus staatlicher Perspektive ist es nur konsequent, da die Polizei Angelegenheit der Länder ist und die für Versammlungen zuständigen Instanzen oft identisch mit den Polizeibehörden sind.
Diese Kompetenzzuordnung macht auch deutlich, dass der Staat im öffentlichen Meinen oder Zusammenkommen von Menschen gleich seine Sicherheitsinteressen oder die öffentliche Ordnung berührt sieht. Ganz gleich, ob die Bürger für etwas demonstrieren wie dem Klimaschutz oder ob sie sich gegen Maßnahmen des Staates wenden wie in der Pandemie, immer sieht sich der Staat als Ordnungsmacht gefordert.
Er geht zudem davon aus, dass seine Handlungen in Form von Gesetzen und Verordnungen - bei denen Politiker nie den Verweis auf das Allgemeinwohl vergessen - in der Bürgerschaft zu großen Teilen Unzufriedenheit hervorrufen. Schließlich bewirken die Gesetze Einschränkungen oder auch Schädigungen, die den Interessen der verehrten Bürger und Bürgerinnen zugemutet werden - alles zum Wohle Deutschlands und seiner diversen Erfolgsbilanzen.
Wer sich öffentlich zu Wort meldet oder sich mit anderen zusammentut, um seinen Unmut öffentlich zu äußern, steht also gleich unter Verdacht, sich gegen die aktuelle Politik zu stellen.
Oder der Staat sieht andere Rechtsgüter und die öffentliche Ordnung berührt, die keine Störung vertragen. Musterbeispiel: Der G20-Gipfel in Hamburg 2017, bei dem der Protest gnadenlos niedergeknüppelt wurde, damit die Hoheit der einladenden Nation im Kreis der mächtigsten Staatenlenker der Welt kraftvoll in Szene gesetzt werden konnte. Dafür werden sogar vier Jahre danach noch bloße Teilnehmer der Demonstrationen oder Anwesende in den Brennpunkten, die man durch Fotos oder Videos identifizieren konnte, juristisch verfolgt.
Formal beziehen sich die Grundrechtsartikel auf alle öffentlichen Äußerungen oder Versammlungen, also auch auf Sportfeste oder Prozessionen; in den Versammlungsgesetzen wird jedoch deutlich, dass es um politische Meinungsbildung und Veranstaltungen geht, die in den Versammlungsgesetzen eine eindeutige Regelung erfahren. Das Recht bezieht sich dabei sowohl auf Veranstaltungen in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel.
Immer wenn mehr als zwei Bürger zusammenkommen, greift das Gesetz. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bei den Behörden anzumelden. Das mag zunächst als Widerspruch zum Grundgesetz erscheinen, das ein Versammlungsrecht ohne Erlaubnis verspricht. So können Bürger sich auch spontan zu einer Veranstaltung oder Demonstration zusammenfinden, dazu muss aber ein aktueller Anlass gegeben sein, sonst ist es ein Gesetzesverstoß.
Der Gesetzgeber verlangt die Anmeldung, weil er auch andere öffentliche Belange berührt sieht, und es gibt ein Kooperationsgebot der Veranstalter mit den Ordnungsbehörden, das den geordneten Ablauf der Veranstaltung sicherstellen soll.
Schon im Grundgesetzartikel 8 ist bei Versammlungen unter freien Himmel darauf verwiesen, dass diese friedlich und ohne Waffen zu erfolgen haben. Angenommen wird offenbar, dass Bürger Gründe hätten, unfriedlich und sogar bewaffnet aufzutreten.
Was damit betont werden soll und worauf die Versammlungsgesetze ausgerichtet sind, ist nicht die Warnung vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen, sondern die Mitteilung, dass die Bürger zwar ihren Unmut gegenüber staatlichen Maßnahmen äußern dürfen, aber von allem abzusehen haben, was auf eine Be- oder gar Verhinderung staatlicher Maßnahmen zielt. Jede Intention in diese Richtung kann schon als Gewalt gelten, auch wenn sich Leute passiv auf die Straße setzen und etwas blockieren wollen. Die Definitionshoheit liegt hier ganz auf der staatlichen Seite.
Versammlungen oder Demonstrationen gelten als Teil der öffentlichen Meinungsbildung, auf diese dürfen die Veranstaltungen hinwirken. Jede darüber hinausgehende Aktion hat zu unterbleiben. Das sicher zu stellen, ist staatliches Interesse und daran sollen sogar die Veranstalter mitwirken. Sie werden für diesen Zweck in die Pflicht genommen. Dazu muss ein Veranstalter erst einmal ausfindig gemacht werden, schließlich können Initiativen auch zu Veranstaltungen und Demonstrationen aufrufen, ohne diese formal anzumelden.
Auch soll es möglichst einen Leiter der Veranstaltung als Ansprechpartner für die Polizei geben, durch den der friedliche Verlauf der Veranstaltung gesichert werden soll und der eventuell auch die Auflösung bekannt geben muss.
Durch die Anmeldung kann die Versammlungsbehörde die Veranstaltung zudem mit Auflagen versehen oder gar Verbote aussprechen, wenn der friedliche Verlauf den Ordnungsbehörden nicht gesichert erscheint. Jeder Verstoß gegen die Auflagen des Gesetzes oder der Ordnungsbehörden wird mit Strafen oder Ordnungsgeldern sanktioniert. Durch die Anmeldung ist auch gewährleistet, dass die Polizei rechtzeitig präsent ist und die Veranstaltung observieren kann.