Die Erlaubnis, sich versammeln zu dürfen
Seite 2: Reform auf nordrheinwestfälisch
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Was die NRW-Regierung jetzt zu einem Gesetzesentwurf bewegt hat, kann man teilweise der Begründung entnehmen. Dort wird zum einen immer wieder auf das Brokdorf-Urteil von 1985 (BVerfGE 69, 315ff) Bezug genommen, das für den Gesetzgeber einschlägige Vorgaben machte.
Zum anderen werden aber auch Beispiele von den Demonstrationen um den Braunkohleabbau Garzweiler II bemüht. Diese Auseinandersetzungen spielen ja eine aktuelle Rolle, während die Demonstrationen um die Atomkraft Geschichte sind.
In der Begründung wird darauf verwiesen, dass sich das neue Landesgesetz weitgehend an dem bis zu seiner Verabschiedung gültigen Bundesgesetz orientiert. Welche Rolle der einzelne Bürger in der öffentlichen Meinungsbildung spielt, darauf wird in der Gesetzesbegründung indirekt über das Brokdorf-Urteil verwiesen.
Dort wurde festgestellt, dass die öffentliche Meinung im Wesentlichen durch die herrschenden Parteien und die Medien bestimmt wird und dass der Bürger darin keine Rolle spielt und dass daher Demonstrationen oder öffentliche Veranstaltungen den fast hilflosen Versuch darstellen, darin überhaupt vorzukommen.
Ob solche Veranstaltungen dann von der institutionellen Öffentlichkeit wahrgenommen und dort auch gemeldet werden, hängt wiederum von der Entscheidung der Journalisten und Redaktionen ab. Diese begutachten staatstragend, wie sie sind, jeden Protest daraufhin, ob er erlaubt, konstruktiv... - und an erster Stelle: - gewaltfrei abgelaufen ist, ob durch die Veröffentlichung der Protestziele und -anliegen die betreffende Bewegung gestärkt werden könnte, ob etwa damit das staatlich organisierte Zusammenleben in Frage gestellt wird etc.. Überwiegen solche Bedenken, wird der Protest eher totgeschwiegen oder bloß als Fall polizeilichen Einschreitens dargestellt.
Auf alle diese Praktiken wird in der Begründung des NRW-Gesetzes Bezug genommen. Zum Handeln sehen sich die Politiker zum Teil gedrängt, weil sie konstatieren müssen, dass viele Demonstranten aus ihrer Ohnmacht einen naheliegenden Schluss gezogen haben: Wenn es nicht reicht und zu nichts führt, brav durch die Straßen zu ziehen, um in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden, muss man andere Formen des Auftretens wählen. Deshalb haben sich einige "zivilen Ungehorsam" oder auch gezielte Rechtsbrüche auf die Fahnen geschrieben, andere versuchen mit phantasievollem Auftreten (Verkleidung, symbolische Aktionen…) eine Störung der öffentlichen Ordnung hinzukriegen.
Dass sie damit in die Öffentlichkeit gelangen könnten - schon allein das ist den Regierenden ein Ärgernis. Dabei sehen sie davon ab, dass Protestaktionen von den verantwortungsbewussten, nicht nur öffentlich-rechtlichen Medien unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit betrachtet werden. Für journalistische Profis bildet, wie gesagt, die Gewaltfrage die Leitschnur, und in unzulässigen Fällen ist dann nur noch von Rechtsbrüchen und Ausschreitungen die Rede oder vom mehr oder weniger gelungenen Umgang der Polizei mit dem Protest. Dessen Grund fällt bei dieser Sorte Berichterstattung unter den Tisch.
NRW übernimmt aber nicht einfach die Rechtslage, wie sie im Bund bisher existiert, sondern befindet es für notwendig, weitere Regelungen für die Ausübung des Versammlungsrechts zu treffen. So werden Vorschriften, wie sie bisher nur für Versammlungen unter freiem Himmel galten, auch auf nicht-öffentliche Versammlungen ausgedehnt.
War es bisher schon üblich, mittels Vermummungsverbot sicherzustellen, Versammlungs- oder Demonstrationsteilnehmer jederzeit identifizieren und damit für Vergehen oder Teilnahme an Demonstrationen von Veranstaltern, die unter staatlicher Observation stehen, belangen zu können, so wird dieses Verbot um ein Militanzverbot erweitert.
Hier zeigt sich noch einmal, wie die Definition von Gewalt ganz auf Seiten des Staatsschutzes liegt. Die verbotene Militanz ist nicht einfach Gewalttätigkeit, sie betrifft ein Auftreten bei Demonstrationen oder Veranstaltungen, das den Eindruck erwecken könnte, dass die Teilnehmer es nicht nur bei der Äußerung ihres Unmuts belassen wollen, sondern etwas durchsetzen möchten. Festgemacht wird dies an der Kleidung oder dem Auftreten der Teilnehmer als geschlossener Block. Uniformen oder uniformähnliche Kleidung gilt dafür als Beleg.
Mit dieser Vorschrift sind übrigens nicht die Aufzüge von Schützenvereinen oder Karnevalssoldaten gemeint, wo sogar zu den Uniformen gelegentlich Waffen getragen werden, sondern Gruppen wie der schwarze Block oder Demonstranten in weißer Kleidung, die z.B. bei den Garzweiler-Demonstrationen mitgemischt haben. Die vermutete Absicht durch die Ordnungsbehörden begründet da das Eingreifen. Diese wissen schon Bescheid, bevor noch der erste Demonstrant einen Pflasterstein geworfen hat.
Betont wird vom Gesetzgeber auch, dass mit der Reform das Kooperationsgebot, das das Bundesverfassungsgericht im Brockdorf-Urteil hervorgehoben hat, im NRW-Gesetz konkretisiert und präzisiert werde. Im Gesetzentwurf ist festgehalten, dass die Ordnungsbehörden auch dann einen Veranstalter dingfest machen können, wenn offiziell niemand gegenüber den Behörden mit einer Anmeldung in Erscheinung getreten ist.
Wer irgendwie zum Zustandekommen einer Veranstaltung beiträgt, kann rechtlich als Veranstalter gelten. Das Gleiche gilt für Leiter von Veranstaltungen. Gibt es keinen offiziellen Leiter, können die Ordnungsbehörden jemanden, der sich in einer Veranstaltung besonders hervortut, rechtlich als Leiter dingfest machen. Dieser trägt dann Mitverantwortung für den friedlichen und geordneten Ablauf der Veranstaltung und kann, im Fall des Falles, entsprechend haftbar gemacht werden.
Wer sich genauestens an die Vorschriften des Versammlungsrechts hält, erhält auch den Schutz vor einer Störung der Veranstaltung. Eine solche Störung ist strafbar. Wann es sich aber auf einer Veranstaltung um eine Unmutsäußerung handelt und wann um eine Störung, ist eine Interpretationsfrage. Geschützt werden so Veranstaltungen gegenüber Gegendemonstranten, aber auch Veranstaltungen von Politikern, die für ihre Politik werben.
Die Eingriffsrechte der Polizei werden durch das Gesetz "näher ausgestaltet", was nichts anderes heißt, als dass die Polizei für den friedlichen Charakter der Veranstaltungen zu sorgen und sie gegebenenfalls aufzulösen hat - also business as usual. Verbote bezüglich von Veranstaltungen an bestimmten Orten werden ins Gesetz aufgenommen und die Observierungsmöglichkeiten der Polizei auf den neuesten technischen Stand gebracht.
Der Entwurf hat zu einer Protestbewegung geführt, die die Verfassungsmäßigkeit in Frage stellen und bereits die Unterstützung eines Anwalts gefunden haben. Wie bereits dargelegt, stellt schon das verfassungsmäßige Recht eine Festlegung dar, dass sich bei Veranstaltungen oder Demonstrationen die Teilnehmer auf Unmutsäußerungen zu beschränken haben und jeden Anschein vermeiden müssen, praktisch in das politische Geschehen eingreifen zu wollen. Es ist gerade die Freiheit der herrschenden Politiker, die dadurch gesichert wird.
Fazit: Fast alles beim Alten
Der Bürger kann sich beim Meinen und Meinungsäußern frei bewegen, eben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Er darf seinen Unmut äußern, er hat "nur" auf jeden Anspruch, dass er damit in die Öffentlichkeit vordringt, und auf jeden Anschein, dass er auf seinen politischen Vorstellungen besteht, zu verzichten.
Brave Bürger und Bürgerinnen in NRW brauchen sich daher keine Sorgen zu machen, ihr Recht auf eine eigene Meinung und darauf, sie lautstark, wenn auch folgenlos zu äußern, wird ihnen nicht genommen. Allen anderen wird eine demokratische Lektion erteilt (die, wenn sie etwa die russische oder chinesische Opposition beträfe, natürlich gleich als dicke Menschenrechtsverletzung erkennbar würde) - eine Hilfestellung für den freien Bürger, damit er sich im richtigen Rahmen bewegen kann.
Dafür soll jetzt das neue Versammlungsgesetz mit einem umfassenden Katalog von Strafen und Ordnungsgeldandrohungen versehen werden, die ganz bürgernah darüber Mitteilung machen, wo dieser Rahmen überschritten wird - wobei natürlich immer im Einzelfall die Sicherheitskräfte über die Auslegung der gesetzlichen Regelungen bestimmen.