EU will Internetkonzerne künftig jeweils im Land der Nutzer besteuern
Diensteanbieter wie Facebook sollen auch für Datenströme auf der Nutzerseite Steuern abführen - unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat
Bislang werden auch Internetkonzerne in dem Land besteuert, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben. Die Umsatzsteuer muss jedoch schon heute, wenn man die landespezifische Lieferschwelle überschritten hat, in dem Land abgeführt werden, in welchem die jeweiligen Kunden ihren Sitz haben. Die Lieferschwelle wird auf der Basis der Nettobeträge zuzüglich der Versandkosten berechnet. Die Lieferschwelle ist vom jeweiligen Zielland der Lieferung abhängig.
Überschreitet der Händler die Lieferschwelle eines Landes, so werden alle folgenden Lieferungen in dieses Land dort steuerpflichtig. Dies gilt für das laufende sowie das folgende Kalenderjahr. Liegen die Lieferungen im folgenden Kalenderjahr unterhalb der Lieferschwelle, so kann die Umsatzsteuer im auf das Folgejahr nachfolgenden Jahr wieder beim Finanzamt des Händlers abgeführt werden.
Da im Falle eines Händlers Waren- und Geld-Ströme fließen, lassen sich die zu bezahlenden Steuern vergleichsweise einfach berechnen. Ganz offensichtlich hat man in Brüssel inzwischen erkannt, dass beispielsweise Facebook von den Aktivitäten seiner Nutzer lebt, ohne dass diese mit Geld dafür bezahlen. Und daher sollen diese Aktivitäten künftig besteuert werden.
Wenn weder Geld noch Waren fließen
Bei Anbietern wie Facebook und seiner Tochter WhatsApp bezahlen Nutzer nicht mit Geld, sondern mit ihren Daten für die kostenfreie Nutzung des Angebots. Da geht das Finanzamt am Wohnort des Nutzers erst einmal leer aus, da in diesem Fall kein Geld zwischen Facebook und dem Nutzer fließt und damit auch keine Umsatzsteuer berechnet werden kann. Zudem hat Facebook seinen Sitz im steuergünstigen Irland.
Die meisten seiner Nutzer wohnen jedoch in anderen Ländern - und die hätten gerne einen Anteil an den Umsätzen von Facebook, aber bislang keine Möglichkeit, darauf zuzugreifen. In einem Arbeitspapier vom 26. Februar, das sich mit der künftigen Besteuerung digitaler Aktivitäten im gemeinsamen Markt befasst, wird die Ansicht vertreten, dass die Besteuerung dort erfolgen soll, wo der Wert geschaffen wird. Hier sieht man ein Missverhältnis zwischen der Gewinnbesteuerung am Sitz des Unternehmens und dem Standort der Wertschöpfung. Und gerade der letzte Punkt wird bislang steuerlich nicht erfasst.
Weil man befürchtet, dass die Änderung der Regeln für die Unternehmensbesteuerung im globalen Maßstab mehr Zeit benötigt, als der politische Druck verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten zu lassen scheint, will man jetzt möglichst zügig zumindest eine Interimslösung etablieren, welche den Zugriff auf die Wertschöpfung der Internetkonzerne ermöglicht, auch wenn diese keinen Unternehmenssitz im Land der Nutzer haben.
Ziel ist es, den Nutzen zu besteuern, der mit Geschäftsmodellen wie Facebook, Google AdWords, Twitter oder Instagram durch die Optimierung der Werbebotschaften erzielt wird. Auch Airbnb, Uber und ähnliche Plattformen sollen entsprechend steuerlich erfasst werden. Von der neuen Steuer sollen Onlineangebote nicht betroffen sein, für die der Nutzer bezahlt wie bei Netflix oder der kostenpflichtigen Version von Spotify.
Zuerst sollen große Konzerne mit der neuen Steuer belastet werden
Damit sich die Steuererfassung auch lohnt, soll sie zuerst für die großen Internetkonzerne zur Anwendung kommen. Besteuert werden sollen künftig alle Unternehmen, die weltweit mehr als 750 Millionen Euro im Jahr einnehmen und deren digitale Dienste in der EU mindestens zehn Millionen Euro einbringen. Die neue Steuer soll bei allen grenzüberschreitenden Aktivitäten zur Anwendung kommen, wenn der Nutzer in einem EU-Mitgliedsstaat beheimatet ist und der Anbieter in einem anderen Staat der EU oder außerhalb der EU seinen Unternehmenssitz hat. Um nicht gegen die WTO-Vorschriften zu verstoßen, muss die neue Steuer jedoch auch für Unternehmen gelten, deren Kunden im gleichen Land wohnen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.
Damit der Aufwand begrenzt werden kann, der auf die von der neuen Steuer betroffen Unternehmen zukommen wird, ist ein sogenannter One-Stop-Shop in der Diskussion, in welchem die Unternehmen sowohl ihre Steuererklärungen abgeben, als auch die Steuern bezahlen. Dies soll dort für alle EU-Mitgliedsstaaten möglich sein, ähnlich wie bei der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Handel.
Die Steuer soll einmal im Kalenderjahr erhoben werden. Es soll nur einen EU-weiten Steuersatz geben, der bei einem bis fünf Prozent liegen soll. Bei der Steuer handelt es sich um eine reine Umsatzsteuer. Der Umsatz kann dabei nicht um Betriebsausgaben und andere Kosten vermindert werden. Bezogen auf die Marge, die ein Unternehmen erzielt, ist damit zu rechnen, dass Unternehmen mit geringer Marge letztlich vergleichsweise stärker belastet werden, als solche mit hoher.
Ob die neuen Steuerpläne erfolgreich umgesetzt werden können, hängt nicht zuletzt von den kleineren EU-Mitgliedsstaaten ab. Irland und Luxemburg wehren sich seit Jahren gegen derartige Steuerideen, welche großen EU-Mitgliedsstaaten mit vielen Nutzern gegenüber den kleineren Ländern einen Vorteil verschaffen würden.