Sozialstaat in der Krise: Die Angst, zu viel zu versprechen

Deutschland ist laut Grundgesetz ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Konkretisiert wird dies aber nur unzureichend. Foto: InstagramFotografin / Pixabay Licence

Ampel-Streit um Wachstumschancengesetz und Kindergrundsicherung. Mit der Einklagbarkeit sozialer Rechte gibt es schon länger ein Problem. Was das in Zukunft bedeutet.

Die aktuelle Debatte um das sogenannte Wachstumschancengesetz macht es deutlich: Die Republik steht am Scheideweg zwischen Wirtschaftsförderung und höheren Sozialausgaben, vor allem für die Kindergrundsicherung.

Die Folge: Der Sozialstaat wankt. Das Problem ist systembedingt und sorgt in der Ampel-Koalition für reichlich Gesprächsstoff. Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) stemmt sich gegen Steuersenkungen für Unternehmen, durch die sie die Finanzierung der Kindergrundsicherung gefährdet sieht. Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass solche Probleme auch mit der Verfassung zu tun haben.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, so verlangt es Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes. Daran wird sich auch nichts ändern, denn dieser Grundsatz ist durch die sogenannte Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 jeder Änderung entzogen.

Eine Sozialpflicht gilt auch für die Bundesländer. In Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 steht, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern ebenfalls den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen muss.

Mit diesen Passagen haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes die mit der industriellen Revolution aufgekommene soziale Frage beantwortet und eine prinzipielle soziale Verantwortung des Staates für seine Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck gebracht. Das ist richtig und gut.

Auch existieren – gerichtlich ausgeformt – bereits konkrete sozialstaatliche Handlungspflichten, beispielsweise eine Fürsorgepflicht für Gefangene. So heißt es in der berühmten Lebach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1973, 1226, 1231) von 1973:

Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die auf Grund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen.


BVerfG, 1973

Aus der Geschichte lernen

Es darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass echte soziale Grundrechte weithin fehlen, etwa ein Recht auf Arbeit oder Wohnraum. Dass diese Rechte noch immer nicht den Weg in das Grundgesetz gefunden haben, ist umso bedauerlicher, als sowohl die Weimarer Reichsverfassung als auch die Verfassung der DDR von 1974 solche und ähnliche Rechte bereits vorsahen.

So ist etwa in Artikel 37 Absatz 1 der DDR-Verfassung die Rede davon, dass jeder Bürger ein Recht "auf Wohnraum für sich und seine Familie entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen" hat. Und in Artikel 163 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 war unter anderem festgelegt, dass – bei gleichzeitiger Arbeitspflicht – dem Bürger die Möglichkeit gegeben werden soll, "durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben".

Schließlich sehen auch die Verfassungen einiger Bundesländer soziale Rechte bereits ausdrücklich vor. Beispielsweise steht in Artikel 45 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes: "Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit".

Die Gerichte sollen es richten

Stattdessen verlässt sich die Politik heute lieber auf die Gerichte und darauf, dass diese die Grundrechte im sozialstaatlichen Sinne auslegen (so etwa Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz, wenn es um die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geht).

Dass die Rechtsprechung dabei nicht immer ein Wegbereiter der sozialen Grundrechte war, zeigt anschaulich eine Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs von 1995. Im Leitsatz des Beschlusses führt der Gerichtshof aus:.

Artikel 45 Satz 2 der saarländischen Verfassunggewährt weder ein subjektives (klagbares) soziales Grundrecht auf Arbeit noch ein Freiheitsrecht der Arbeit.


Verfassungsgerichtshof des Saarlands, 9. Juni 1995

Gleichwohl macht es einen Unterschied, ob man soziale Rechte auf Ebene der Verfassung oder im Bereich des einfachen Rechts ansiedelt – und sei es nur in der Wahrnehmung.

In puncto Wahrnehmung hätte man mit der Wiedervereinigung im Jahre 1990 zudem einen guten Anlass gehabt, die Erweiterung des Grundrechtskatalogs zugunsten sozialer Rechte zu beschließen. Mehr Sozialstaat wagen, diese Chance hat man damals verstreichen lassen. Dabei wäre eine tiefere Befassung gerade mit der Verfassung der DDR in doppelter Hinsicht sinnvoll gewesen. Denn es geht auch um Anerkennung. Nicht des Systems, aber der Menschen in der DDR und ihrer Lebenswelt.

Für die Zukunft

Gleichzeitig muss man erkennen: Ein Sozialstaat, der auf soziale Sicherheit und Gerechtigkeit setzt, kostet Geld. Viele Politikerinnen und Politiker schreckt das ab. Es geht um die "Angst, zu viel zu versprechen", wie Claudia Heine in der Zeitschrift Das Parlament so treffend festgestellt hat.

Diese Angst mag 1948 nachvollziehbar gewesen sein. Und der Aufbau eines modernen Sozialstaats – wie Heine weiter schreibt – mag angesichts der Folgen des Nationalsozialismus und gegenüber der Demokratiesicherung nicht die vordringliche Aufgabe gewesen sein.

Dennoch ist es heutzutage umso beängstigender, wenn die Politik bereit ist, den Sozialstaat wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen. Es ist die Angst, zu viel zu versprechen. Dagegen wären soziale Grundrechte genau das richtige.