Verschärfungen beim Arbeitslosengeld II - Alles halb so wild?

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Die derzeit medial behandelten Verschärfungen beim Arbeitslosengeld II-Bezug sind eigentlich gar keine Verschärfungen, sagt die Bundesagentur für Arbeit, aber das ist nicht korrekt

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Vor, während und nach dem Leistungsbezug

Der Arbeitslosengeld II-Bezug ist vor allen Dingen auch mit der Frage verbunden, wann die Leistungen gekürzt, gestrichen, verweigert oder zurückgefordert werden können. Hierfür ist das Verhalten vor und während des Leistungsbezugs maßgeblich.

Vor dem Bezug der Leistung kann es zu einer mutwilligen Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit gekommen sein. In diesem Fall können Leistungen zurückgefordert werden, so ein sogenanntes "objektiv sozialwidriges Verhalten" vorlag. Die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit definiert ein solches Verhalten wie folgt:

Dieses [also das objektiv sozialwidrige Verhalten] liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn ein Tun oder Unterlassen, das zwar nicht "rechtswidrig" im Sinne der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) oder des Strafrechts zu sein braucht, aus der Sicht der Solidargemeinschaft […] aber zu missbilligen ist und den Lebenssachverhalt so verändert, dass eine Leistungspflicht nach dem SGB II eintritt.

Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit

Ein Beispiel hierfür wäre, wenn das Vermögen, das das Schonvermögen übersteigt, extra verschenkt oder vergeudet worden wäre, um mehr ALG II zu erhalten. Während aber bei einem Verschenken des Vermögens noch ggf. einsehbar ist, dass dies als mutwillige Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit gilt, ist dies in anderen Fällen nicht so eindeutig.

So gilt beispielsweise bei einem Berufskraftfahrer die Trunkenheit am Steuer als ein solches objektiv sozialwidriges Verhalten, obgleich es hier sein kann, dass eine Alkoholabhängigkeit, ergo eine Krankheit, vorliegt.

Wie die Dienstanweisung klarstellt, ist die Bewertung, ob ein objektiv sozialwidriges Verhalten vorlag, eine Wissenschaft für sich, da nicht nur fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten, sondern auch die "objektive Einsichtsfähigkeit der handelnden Person" eine Rolle spielen. Auch die Nichtnennung eines unterhaltspflichtigen Kindesvaters durch die Kindesmutter kann sozialwidrig sein, sofern es hierfür keine triftigen Gründe gibt, wie z.B. eine Gefahr für Mutter und Kind durch den Kindesvater.

Bei Bedarfsgemeinschaften ist zu beachten, dass die Leistungen auch dann noch die Bedarfsgemeinschaft betreffen, wenn diese durch das sozialwidrige Verhalten beendet wurde. Begründet wird dies damit, dass die "Kausalität für die Hilfebedürftigkeit der einstigen Mitglieder in der Regel weiterhin besteht".

Während des Bezuges kann der ALG II-Erhaltende sanktioniert werden, so er eine Pflichtverletzung im Sinne des §31 des Sozialgesetzbuches II begangen hat. Die Rechtsfolge einer solchen Pflichtverletzung, gemeinhin Sanktion genannt, ergibt sich aus §31a des SGB II.

Sie bedeutet, dass die bewilligte Leistung um 30%, 60% oder ggf. sogar 100% gekürzt werden kann, wobei die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter gezahlt werden sollen. Der ALG II-Bezieher kann ab einer Kürzung in Höhe von 60% Sachleistungen erhalten, z.B. in Form von Lebensmittelgutscheinen. Zur Kritik an diesen Gutscheinen findet sich hier ein weiterhin gültiger Beitrag.

Nach dem Leistungsbezug ist zu beachten, dass der Erstattungsanspruch bei einem Ableben des Leistungsbeziehers auch auf dessen Erben übergeht. Er ist jedoch auf den Nachlasswert beschränkt. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Jahr, für das die Leistung erbracht wurde. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

Halbwahrheiten und Abwiegelungen

Als das Thema des objektiv sozialwidrigen Verhaltens und seiner neuen Auswirkungen thematisiert wurde, beeilte sich die Bundesagentur, die aufgeregten Gemüter zu beruhigen. Diese Regelungen seien ja nicht neu, vielmehr sei das bisherige Handeln nur in eine Dienstanweisung gegossen worden. Dies klingt in der Tat beruhigend, lässt jedoch außen vor, dass es seit August 2016 tatsächlich zu einer Verschärftung kam, die sich in einer kleinen aber unfeinen Veränderung des §34 SGB II niederschlägt.

So umfasst der Ersatzanspruch nunmehr nicht nur die "gezahlte Leistung", sondern alle erbrachten Geld- und Sachleistungen - und er tritt auch dann ein, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht nur durch das objektiv sozialwidrige Verhalten herbeigeführt, sondern auch erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Dies bedeutet, dass sich hier nicht nur das Verhalten vor dem Leistungsbezug, sondern auch das währenddessen auf den Anspruch auswirkt. In der Dienstanweisung wird z.B. die Beendigung einer Erwerbstätigkeit, die eine ergänzende ALG II-Zahlung notwendig machte, ohne triftigen Grund angeführt. Während diese Beendigung bisher mit einer Leistungsreduzierung sanktioniert werden konnte, wird nunmehr auch noch ein Ersatzanspruch fällig. Sachleistungen sind dabei in Geldwert zu ersetzen. Die Dienstanweisung betont diese Regelung:

Der Ersatzanspruch nach §34 bleibt von der Verhängung einer Sanktion nach § 31 unberührt, d.h., ein sozialwidriges Verhalten kann auch dann zum Eintritt der Ersatzpflicht führen, wenn wegen dieses Verhaltens bereits eine Sanktion nach §31 eingetreten ist.

(Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit)

Dieser Ersatzanspruch wird, da der ALG II-Bezieher diese Rückforderung in der Regel nicht auf einmal leisten kann, mit 30% des Regelsatzes angerechnet. Wird also die Erwerbstätigkeit ohne besonderen triftigen Grund beendet, so kann die bisher geleistete Regelleistung nicht nur als Folge einer Pflichtverletzung im Sinne des §31 SGB II geahndet werden - es kann auch zusätzlich noch im Zuge des Ersatzanspruches eine weitere Kürzung in Höhe von 30% vorgenommen werden.

Wie dies letztendlich umgesetzt werden soll bleibt offen. Ebenso wie die Frage, wie sich die bisherige Höchstdauer des Ersatzanspruchs auf drei Jahre damit verträgt, dass z.B. bei der Nichtnennung des Kindesvaters ein sozialwidriges Verhalten, so die Kindesmutter weiter schweigt, ja für die Gesamtdauer des Leistungsbezuges vorläge, was zu einem permanenten Ersatzanspruch führen würde.

Korrekt insofern ist, dass das objektive sozialwidrige Verhalten bereits vor August 2016 zu einem Ersatzanspruch führen konnte. Nicht korrekt ist es jedoch, den Eindruck zu erwecken, es hätte sich nichts verändert. Dadurch, dass nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Erhöhung, Aufrechterhaltung oder Nichtverringerung der Leistungen zum Ersatzanspruch führen kann, entsteht eine neue Sachlage, die die Situation für ALG II-Bezieher weiterhin verschlechtert.