Wer stürzt den Inzidenzwert?
Seite 2: Ist der Inzidenzwert überhaupt begründbar?
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In der juristischen Debatte um den umstrittenen Inzidenzwert geht es nicht um die wissenschaftliche Begründbarkeit dieser statistischen Größe. Von Kritikern der Pandemiemaßnahmen wird die Validität des Wertes unter anderen mit Verweis auf eine angeblich unzureichende Aussagekraft von PCR-Tests immer wiederhinterfragt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof etwa hatte diese Argumentation jedoch zurückgewiesen und betont, dass die offenen Fragen zur Validität der Testmethoden nicht den Vorwurf eines Verfassungsverstoßes durch den Normgeber rechtfertigten.
"Die Ansicht, dass der Normgeber erst tätig werden dürfe, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird, entspreche nicht den Vorgaben der Verfassung", schreibt auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags unter Verweis auf den entsprechenden Beschluss.
Dessen ungeachtet hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in Beschlüssen in Eilverfahren – also ohne Prüfung in einem Hauptsacheverfahen – bestimmte Anforderungen an die Festlegung konkreter Schwellenwerte für die Verhängung bzw. Aufhebung von Schutzmaßnahmen formuliert.
Die Richter betonten, dass es einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfe, ob die seit Pandemiebeginn angenommene Sieben-Tage-Inzidenz von 50 als Obergrenze für eine effektive Kontaktnachverfolgung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst als sachlich gerechtfertigt angesehen werden könne. Eine entsprechende Begründung war in einem Entwurf des Bevölkerungsschutzgesetzes im vergangenen Jahre formuliert worden. Nun wurde dieser Wert kurzerhand verdoppelt beziehungsweise vervierfacht.
Seither ist immer wieder die Frage aufgeworfen worden, ob es sich bei den variierenden Inzidenz-Schwellenwerten nicht um politisch festgelegte, also "erfundene" Werte handele, die sachlich nicht begründbar seien. Davon hängt letztlich auch die Durchsetzbarkeit der Infektionsschutzmaßnahmen ab.
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