Jüngstes Gerichtsurteil
Copyright auf Gottes Sohns Wort?
Das Oberlandesgericht Frankfurt schwang sich zum jüngsten Gericht auf und sprach ein Gottesurteil über eine Offenbarung von Jesus von Nazareth. So verboten die hessischen Richter im Verfahren einer US-Stiftung gegen einen deutschen Verein, eine von Herrn Jesus von Nazareth diktierte Nachricht aus den 1960er Jahren im Internet zu verkünden.
Der himmlische Junior Chef, dem der väterliche brennende Dornbusch als Kommunikationsmedium nicht mehr zeitgemäß erschien, hatte einer US-amerikanischen Professorin in Wachträumen in den 1960er Jahren diverse Weisheiten verkündet. Die Gelehrte hatte sich angemaßt, die Nachricht redaktionell zu überarbeiten. Möglicherweise sah sich die Wissenschaftlerin hierzu wegen puritanisch kritischer Auffassungen über unverheiratete Langhaarige veranlasst, die Nächstenliebe mit ihren männlichen Freunden predigten und sich mit solchen öffentlich solange mit Wein betranken und gegenseitig mit halluzinogenen Ölen einrieben, bis sie Wunder teilhaftig wurden.
Diese redigierte Fassung der Offenbarung hatte der deutsche Verein gutgläubig für gemeinfrei gehalten und im teuflischen Internet veröffentlicht. Schließlich galt es als gesichert, dass Herr von Nazareth länger als 70 Jahre verstorben bzw. als verschollen gilt und daher das Urheberrecht erloschen ist. Doch Gott, seine Familie und der Weihnachtsmann sind jedoch inzwischen zu US-Amerikanern konvertiert, so dass entsprechende Rechte zu beachten sind. Zudem begründete die Kreativität der Professorin bei ihrer Fassung nach Meinung der Frankfurter Richter ein Urheberrecht. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es hierzu:
"Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang - den schöpferischen Realakt - ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen."
Die Rechtsansicht, dass Fremdgesteuerten eine eigene "persönlich geistige Schöpfung" im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG zuzubilligen sei, überzeugt gottesfürchtige Menschen vermutlich nicht. Es stellt sich bereits auch die Frage nach der Zuständigkeit Frankfurter Gerichte, da Auslegungsunsicherheiten von Gottes Wort etc. gerne mal vom Vatikan geklärt werden. Von rechtshistorischem Interesse ist allerdings der Hinweis auf das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15.01.1892, dem zufolge das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht genießt, und zwar unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268 - Buster-Keaton-Filme).
Keine urheberrechtliche Gefahr besteht hingegen für das "Buch Mormon", da der dortige Interpret von Herrn von Nazareth bereits 1844 das Zeitliche segnete. Auf der sicheren Seite ist man auch bei den Prophezeiungen der Helena Petrovna Blavatsky, die von einem ihr telepathisch übermitteltem geheimen Kloster in Tibet kündete, dies jedoch letztmals 1891 tat. Vorsicht in hingegen ist bei Werken der noch lebenden Joanne K. Rwoling geboten, die einen gewissen Harry Potter ersann.