Atavismus in der digitalen Bildung

Elektronische Semesterapparate stehen wegen neuem Vertrag zwischen VG Wort und KMK auf der Kippe

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Kaum einen Monat ist es her, dass der Nationale IT-Gipfel 2016 zu Ende ging. Sein Motto "Lernen und Handeln in der Digitalen Welt" wirkt angesichts der Neuregelung zu digitalen Semesterapparaten wie eine Farce.

§ 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubte es Dozenten seit dem Jahr 2003 unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützte Werke oder Teile dieser für Zwecke von Forschung und Lehre Studierenden und Forschenden online in abgeschlossenen Nutzergruppen zugänglich zu machen. Meist wurden auf Grundlage dieses Paragraphen Artikel wissenschaftlicher Zeitschriften oder Teile aus Büchern bereitgestellt.

Bislang wurden diese Nutzungen pauschal abgegolten, sprich: Bund und Bundesländer entschädigten Urheber und Rechteinhaber pauschal und nicht auf Basis einer Einzelerhebung durch Zahlungen an die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT). Diese Regelung jedoch wird zum 31.12.2016 hinfällig, denn ab dem 01.01.2017 gilt ein zwischen VG WORT und Kultusministerkonferenz (KMK) ausgehandelter Rahmenvertrag über die Intranetnutzung nach § 52a UrhG. Um Publikationen weiterhin in digitalen Semesterapparaten nutzen zu können, muss eine Hochschule zwingend diesem Rahmenvertrag beitreten.

Allerdings wirkt der Aufwand für Erhebung und Abrechnung der in den Apparaten genutzten Dokumente vielen unverhältnismäßig hoch. Der Abschlussbericht zu einem Pilotversuch mit dem Meldeverfahren an der Universität Osnabrück kommt zu einem vernichtenden Urteil: "So investierten Lehrende mindestens 3.900 Minuten = 65 Stunden in die reinen Meldevorgänge, zusätzliche Recherchen, Informationen und Rückfragen nicht eingerechnet."

Selbst wenn eine Einrichtung sich entschließt, diesem Vertrag beizutreten, gibt es einiges zu beachten: Er umfasst zum Beispiel in § 3 Absatz 6 eine Klausel, die es untersagt, einen gescannten Text in einen digitalen Semesterapparat einzustellen, wenn dieser vom Verlag in digitaler Form und zu angemessenen Bedingungen angeboten wird und seine schnelle und unproblematische Verfügbarkeit gegeben ist. Da keine der genannten Eigenschaften genauer definiert ist, brächte das Scannen der Werke ein beachtliches Maß an Rechtsunsicherheit mit sich.

Hochschulen zahlreicher Bundesländer, unter anderem aus Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen, weigern sich daher dem Rahmenvertrag beizutreten. Die Universität Osnabrück sprach sich angesichts ihrer Erfahrungen mit dem Meldeverfahren recht früh gegen den Rahmenvertrag aus.

Wissenschaftler solcher Hochschulen werden nun von ihren Leitungen angehalten, den Großteil der digitalen Texte aus den digitalen Semesterapparaten zu entfernen, darin verbleiben dürfen z. B. noch selbst-erstellte, Creative-Commons-lizenzierte oder sich in der Public Domain befindliche Werke.

Als Konsequenz entwickeln Wissenschaftler ebenso ideenreiche wie groteske Workarounds, um Studenten mit relevanten Texten zu versorgen. Die Zahl der sich in unmittelbarer Scannernähe befindlichen papieren Semesterapparate, aus den Studenten Texte entnehmen, einscannen, auf dem USB-Stick mit nach Hause nehmen und dort mit OCR-Software für die Volltextsuche aufbereiten können, dürfte rapide zunehmen.

Die Praxis der digitalen Hochschullehre konterkariert Ende 2016 in dramatischer Weise die Verheißungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur digitalen Hochschullehre.

Zwar teilte die HRK am 9. Dezember in einer recht knappen Pressemitteilung mit, man arbeite mit KMK und VG Wort an einem Lösungsvorschlag bis Ende 2016, jedoch lässt die Formulierung man wolle eine "praktikable Lösung an den deutschen Hochschulen implementieren" die Vermutung zu, dass man nicht plant von der Erfassung der Einzelnutzungen abzurücken.

Aus verschiedenen Ländern, z.B. Nordrhein-Westfalen und Berlin wird berichtet, dass die Hochschulen über eine Fortführung der pauschalen Abgeltung der Ansprüche zunächst bis zum 30.09.2017 informiert wurden. Dennoch scheint das Ziel der Erhebung der Einzelnutzung nicht aufgehoben, so vermutet auch Prof. Rainer Kuhlen in einer Mitteilung des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft . Ebenso dürfte die drastische Entwertung der elektronischen Semesterapparate durch die erwähnte Klausel der Bevorzugung der Lizenzierung gegenüber der Nutzung eines Scans Bestand haben. Bleibt der Rückfall zum Papier.