Das Originaldokument, 2: JUSTPEN 87, vom 15. September 1998

In diesem Dokument geht es um die Überwachung der Satellitenkommunikation (Iridium)

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EUROPÄISCHE UNION
DER RAT
Brüssel, den 15. September 1998

11173/98 LIMITE JUSTPEN 87

VERMERK des Vorsitzes
für den ASW/Rat
Nr. Vordokument: 10702/98 JUSTPEN 79

Betr: Entwurf eines Obereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

Gemäß der Empfehlung Nr. 16 des vom Europäischen Rat (Amsterdam) gebilligten Aktionsplans von 1997 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sollten die Arbeiten an dem obengenannten Übereinkommensentwurf bis Mitte 1998 abgeschlossen werden. Über einen wesentlichen Teil des Entwurfs ist politisches Einvernehmen erzielt worden. Der ins Auge gefaßte Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, weil einige besonders schwierige Fragen bislang nicht geklärt wurden. Das jüngste Dokument, das den derzeitigen Stand in Bezug auf den Entwurf insgesamt wiedergibt, ist Dokument 10702/98 JUSTPEN 79. Einige der schwierigsten ungelösten Probleme betreffen die Bestimmungen über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in den Artikeln 12-14 des Entwurfs. Diese Bestimmungen sollen den Telekommunikationsverkehr ganz allgemein abdecken, einschließlich der herkömmlichen Netze, der GSM-Netze und der künftigen internationalen satellitengestützten Netze. Die Charakteristika der künftigen satellitengestützten Netze gebieten eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in einem bisher unbekannten technischen Umfeld. Eines der Satelliten-Telekommunikationssysteme (Iridium) wird voraussichtlich Ende September 1998 den Betrieb aufnehmen, andere Systeme dürften in naher Zukunft folgen. Die Delegationen sind sich daher generell darin einig, daß Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Überwachung des Satelliten-Telekommunikationsverkehrs dringend geboten sind. Der KA-Ausschuß hat in seiner Sitzung vom 14. September 1998 über die ins Auge zu fassenden technischen Lösungsansätze für die Überwachung des Satelliten-Telekommunikationsverkehrs beraten. Zu den Grundkomponenten der globalen Netze, die künftig in Betrieb gehen werden, gehören verschiedene Satelliten und eine Reihe von Bodenstationen. Aufgrund der Informationen, die die Gruppe "Rechtshilfe in Strafsachen" von Sachverständigen erhalten hat, wurde bei der Formulierung der derzeitigen Fassung der Bestimmungen davon ausgegangen, daß die Hilfe des Staates, in dem sich die Bodenstation befindet, immer notwendig ist. Nach den neuesten Informationen des Satelliten-Telekommunikationsnetzes Iridium, das Ende 1998 den Betrieb aufnehmen wird, gibt es jedoch auch eine andere technische Option. lridium hat eine Bodenstation in Italien und wird in jedem Mitgliedstaat mindestens einen Diensteanbieter mit Zuständigkeit für die Kontakte zu den lokalen Kunden haben. Es ist technisch möglich vorzusehen, daß diese Diensteanbieter auf Anforderung per Remote Control eine Überwachung vornehmen. Mehrere Delegationen im KA-Ausschuß vertraten die Auffassung, daß aus operativer Sicht einem System, das die obengenannten Möglichkeiten nutzt, gegenüber einem System, bei dem die Überwachung technisch nur in dem Staat erfolgen kann, in dem sich die Bodenstation befindet, der Vorzug zu geben wäre. Diese Option hätte vor allem den Vorteil, daß die örtlichen Behörden die technischen Vorgänge für den Empfang von Signalen in die Hand nehmen könnten, die direkt über einen Diensteanbieter in ihrem Hoheitsgebiet überwacht würden, und zwar in den Landessprachen, und ohne den mitunter schwierigen und zeitaufwendigen Verkehr mit dem Staat der Bodenstation abwickeln zu müssen. Dieses technische Modell (Diensteanbieter-Lösung) würde natürlich in keiner Weise Bestimmungen entgegenstehen, nach denen die Überwachung durch eine Rechtsgrundlage abgesichert sein muß, noch auch der Verpflichtung, die anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten und unter bestimmten Bedingungen von der Überwachung Abstand zu nehmen oder dieselbe einzustellen. Sollte man sich für die Diensteanbieter-Lösung entscheiden, dann müßte die derzeitige Fassung des Entwurfs entsprechend überarbeitet werden. Im Falle der Diensteanbieter-Lösung würde sich die technische Überwachungsunterstützung durch den Bodenstation-Staat erübrigen. Der Vorsitz schlägt vor, in diesem Fall auf eine Einschaltung des Bodenstation-Staates zu verzichten, außer in den Fällen, in denen sich die Zielperson der Überwachung in diesem Staat bindet. Ungeachtet der Lösungsvariante, für die man sich entscheidet, müssen entsprechende Bestimmungen über die Fortsetzung der Überwachung für den Fall, daß sich eine Zielperson von einem Staat in einen anderen begibt, sowie Bestimmungen über die Überwachung einer Zielperson, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat, der an der Überwachung interessiert ist, eingebaut werden. Ferner sollte unabhängig von der ins Auge gefaßten Lösungsvariante durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, daß alle Betreiber von Satelliten-Telekommunikationssystemen bereit sind, die für die Überwachung erforderliche technische Unterstützung zu gewähren. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird der ASW/Rat ersucht,

  1. der Diensteanbieter-Lösung zuzustimmen,
  2. zu vereinbaren, daß - bei einer Entscheidung für diese Lösung - der Bodenstation-Staat nicht eingeschaltet werden muß, außer in Fällen, in denen sich die Zielperson der Überwachung in diesem Staat befindet oder sich in diesen Staat begibt;
  3. ebenfalls zu vereinbaren, daß - sollte man sich für diese Lösung entscheiden - das Übereinkommen entsprechende Vorschriften über die Fortsetzung der Überwachung in Fällen, in denen sich die Zielperson von einem Mitgliedstaat in einen anderen begibt, sowie Vorschriften über die Überwachung in Fällen, in denen sich die Zielperson vor Beginn der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat befindet, enthalten muß;
  4. die Gruppe zu beauftragen, die derzeitige Fassung des Entwurfs entsprechend zu überarbeiten;
  5. Möglichkeiten zu prüfen, mit denen sichergestellt werden kann, daß alle Betreiber von Satelliten-Telekommunikationssystemen bereit sind, die für die Durchführung der Überwachungsbestimmungen erforderliche technische Unterstützung zu gewähren.