Die Managergehälter, der Halbteilungsgrundsatz und die EU
Interview mit dem Finanzwissenschaftler Rolf Peffekoven
Prof. Dr. Rolf Peffekoven ist emeritierter Direktor des Instituts für Finanzwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen und "Botschafter" der vom Arbeitgeberverband Gesamtmetall finanzierten Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft. Von 1991 bis 2001 war er Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Die im Rahmen der Diskussion um Managergehälter aufgekommenen Forderungen nach höheren Steuern griff er in der FAZ scharf an.
Herr Professor Peffekoven – der DGB-Vorsitzende Sommer schlug unlängst vor, den Spitzensteuersatz auf 52 % zu erhöhen – was sagen Sie dazu?
Rolf Peffekoven: In den letzten Jahren sind die Steuersätze gesenkt worden, um Deutschland auch im internationalen Steuerwettbewerb konkurrenzfähig zu machen. Eine Erhöhung des Steuersatzes halte ich für völlig falsch - und sie ja eigentlich auch nur gefordert, um die angeblich zu hohen Managergehälter in den Griff zu bekommen.
Was würde der so genannte Halbteilungsgrundsatz für solche Erhöhungspläne bedeuten?
Rolf Peffekoven: Diesen Halbteilungsgrundsatz hat das Bundesverfassungsgericht vor einigen Jahren im Zusammenhang mit einem Urteil über die Vermögenssteuer aufgestellt. Damals wurde gesagt, dass der Staat von den Erträgen höchstens die Hälfte in Anspruch nehmen darf. Dem Einkommensbezieher muss mindestens die andere Hälfte bleiben. Das war eines der Argumente, mit denen damals die Vermögenssteuer als nicht mehr verfassungsgemäß erklärt wurde, weil wir damals ja bereits bei der Einkommensteuer über 50 % lagen, insbesondere wenn man den Solidaritätszuschlag dabei berücksichtigt. Würde man jetzt wieder einen Steuersatz von 52 oder 53 % einführen, dann läge man – zumal es ja den Solidaritätszuschlag immer noch gibt - wieder deutlich über den 50 %. Das wäre mit diesem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar.
Auf welche Vorschriften berief sich das Bundesverfassungsgericht, als es diesen Halbteilungsgrundsatz definierte?
Rolf Peffekoven: Die Vermögensteuer in der damaligen Form wurde im Grunde mit zwei Argumenten als nicht verfassungsgerecht eingestuft. Das eine war, dass es Bewertungsprobleme gab. Immobilien, wurden zu den niedrigen Einheitswerten bewertet, während Kapitalvermögen zu Marktwerten angesetzt wurden. Das zweite Argument war, dass eine Vermögenssteuer letztlich ja nicht zu einer Besteuerung der Substanz führen soll, sondern der Vermögenserträge. Die werden aber schon in der Einkommensteuer erfasst. Und wenn sie in der Einkommensteuer schon über 50 % besteuert werden - das war damals der Fall -, dann besteht keine Möglichkeit mehr, dazu noch eine zusätzliche Vermögenssteuer zu erheben. Denn die hätte die Gesamtbelastung noch deutlich über die 55 % angehoben, welche schon verwirklicht waren.
Aber auf welche konkreten Vorschriften im Grundgesetz stützte sich das Bundesverfassungsgericht damals?
Rolf Peffekoven: Da ging es letzten Endes um die Frage der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit, um die steuerliche Gerechtigkeit und um die Eigentumsgarantie. Die Bewertungsfragen sind im Wesentlichen auf den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung - also den Gleichheitsgrundsatz - gestützt worden. Der Halbteilungsgrundsatz stützt sich auf die Eigentumsgarantie und besagt, dass jemand von seinem Einkommen höchstens die Hälfte an den Staat abtreten soll. Das hat auch einen ökonomischen Grund: Anreize zur Einkommenserzielung wird man nur erhalten können, wenn die Steuer einen angemessenen Teil für den Bürger übrig lässt.
Wie war das Bundesverfassungsgericht damals zusammengesetzt?
Rolf Peffekoven: Die Personen im Einzelnen kann ich Ihnen nicht benennen. Berichterstatter war damals Paul Kirchhof, der wesentlichen Einfluss auf dieses Urteil gehabt haben dürfte.
Gibt es Juristen, die dazu anderer Auffassung sind?
Rolf Peffekoven: Es gibt keinen Bereich der Juristerei, zu dem es nicht mindestens zwei Auffassungen gibt. Es gibt also auch einige, die der Meinung sind, dieser Halbteilungsgrundsatz sei aus der Verfassung nicht herzuleiten.
Im Januar 2006 entschied ein anders zusammengesetztes Bundesverfassungsgericht, dass der Halbteilungsgrundsatz für die Einkommensteuer alleine nicht anwendbar sei, sondern nur im Zusammenhang mit der Vermögenssteuer gelte. Wäre danach nicht ein Spitzensteuersatz von über 50 % verfassungsrechtlich möglich?
Rolf Peffekoven: Rechtlich wird ein höherer Einkommensteuersatz wohl durchzusetzen sein, ökonomisch bleibt er dennoch problematisch.
Könnte man mit Luxussteuern auf Pelze, Parfüms et cetera Reiche stärker besteuern?
Rolf Peffekoven: Nein. Das können wir EU-rechtlich nicht mehr. Denn es ist seit einigen Jahren nicht mehr möglich, solche Luxussteuern, wie es sie zum Beispiel früher in Frankreich auf sehr teure Autos wie zum Beispiel Porsche oder Mercedes gab, zu erheben. Nach EU-Recht darf es neben dem Normalsteuersatz, der mindestens bei 15 % liegen muss, nach oben aber nicht begrenzt ist, nur noch einen ermäßigten Steuersatz geben - aber keine Luxussteuern.
Was ist mit Sondersteuern, wie es sie etwa auf Tabak oder Alkohol gibt?
Rolf Peffekoven: Die können nach wie vor erhoben werden. Allerdings gelten bei den Steuersätzen Begrenzungen. Es dürfen insgesamt nur noch fünf Verbrauchssteuern erhoben werden, die den gemeinsamen Markt tangieren: Steuern auf Mineralöl, Tabak, Bier, Branntwein und Wein.
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