E-Zigaretten können weiter frei verkauft werden

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Urteile unterer Instanzen

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Barbara Steffens, die nordrhein-westfälische Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, führt seit drei Jahren einen Kreuzzug gegen E-Zigaretten. Dabei musste sie bereits mehrmals gerichtliche Niederlagen hinnehmen, die nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurden (BVerwG 3 C 25.13).

Die Leipziger Richter kamen in zwei heute verhandelten Fällen zum Ergebnis, dass nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel und E-Zigaretten folglich keine medizinischen Geräte sind. Dies ergibt sich dem Urteil nach daraus, dass die Liquids "nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet" werden und dass sich "ein Nutzen der E-Zigarette als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lässt". Auch die Konsumenten verwenden nikotinhaltige Liquids nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts "überwiegend […] als Genussmittel".

Nun dürfen Liquids und E-Zigaretten weiter frei in Tabakläden und im Internet verkauft werden - wäre das Gericht Steffens Rechtsauffassung gefolgt, dann hätte nicht nur eine Verkaufsbeschränkung auf Apotheken, sondern ein komplettes Verbot gedroht, weil die Grünen-Politikerin in der Vergangenheit mehrmals durchblicken ließ, dass sie einer dafür notwendigen amtlichen Zulassung sehr skeptisch gegenübersteht.

Außerdem darf das Multi-Ministerium der Grünen-Politikerin nicht mehr behaupten, "dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden" und dass "E-Zigaretten […] nur unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz vertrieben werden [dürften]".

Gegen diese beiden in einer Pressemitteilung verbreiteten Behauptungen hatte eine Herstellerin von E-Zigaretten und liquidhaltigen Filterkartuschen geklagt, die sich durch die amtliche Warnung in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt sah und nun - wie bereits vor dem Oberverwaltungsgericht - Recht bekam.

Im zweiten verhandelten Fall obsiegte ein Ladenbetreiber aus Wuppertal, dem die Stadt den Verkauf nikotinhaltiger Liquids mit der Begründung verboten hatte, es würde sich dabei um ein zulassungspflichtiges Medikament handeln. Auch ihm hatte vorher bereits das örtliche das Oberverwaltungsgericht Recht gegeben.

Für Juristen kommt das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur wegen der beiden Oberlandesgerichtsurteile keineswegs überraschend: Sie hatten im Vorfeld darauf hingewiesen, dass eine andere Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit umgehend vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) kassiert worden wäre, weil eine Einstufung von Dampfutensilien als Arzneimittel einer EU-Richtlinie entgegenstünde.

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