Einstweilige Verfügung: Facebook darf legalen Kommentar weder löschen noch sperren
Der Anwalt Joachim Steinhöfel hofft, dass sich in Deutschland eine Rechtsprechung herausbildet, die als Korrektiv zum NetzDG wirkt
Der bekannte Hamburger Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel hat für einen seiner Mandanten beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 31 O 21/18 eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es dem Social-Media-Konzern Facebook verbietet, einen bestimmten Kommentar zu löschen oder zu sperren (vgl. Einstweilige Verfügung gegen Löschung von Facebook-Kommentar). Der Beschluss stammt bereits vom 23. März, ging der Kanzlei am 6. April zu und wird nun über einen Gerichtsvollzieher an Facebook weitergeleitet. Danach kann das Unternehmen dagegen Rechtsmittel einlegen.
Die einstweilige Verfügung hat keine Begründung, weshalb noch nicht hundertprozentig sicher feststeht, inwieweit das Landgericht Steinhöfels Argumentation gefolgt ist, dass ein Vertrag zwischen Facebook und seinem Mandanten besteht, der dem Unternehmen das Recht gibt, die Daten des Users zu nutzen - und der dem Mandanten im Gegenzug einen Rechtsanspruch darauf einräumt, legale Inhalte zu posten. In jedem Fall geht aus der jetzigen Entscheidung des Gerichts aber bereits hervor, dass es dem Nutzer einen Anspruch darauf zubilligt, dass seine rechtmäßigen Inhalte nicht gelöscht werden - und dass es den Inhalt, um den es geht, als "rechtmäßig und zulässig" ansieht - so Steinhöfel im Gespräch mit Telepolis.
Entscheidend, dass er "von der Meinungsfreiheit gedeckt" ist
Konkret handelt es sich bei diesem Kommentar um eine Reaktion auf einen verlinkten Artikel in der Basler Zeitung, die am 8. Januar gemeldet hatte, dass sich der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán nach eigenen Angaben "wundert […], wie in einem Land wie Deutschland [...] das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte". Facebook-Nutzer Gabor B. hatte dazu angemerkt: "Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über 'Facharbeiter', sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt".
Diese Äußerung wurde von Facebook mit der Begründung "Du hast kürzlich etwas gepostet, was die Facebook-Richtlinien verletzt" gelöscht und sorgte zudem für eine 30-tägige Sperre des Nutzers. "Man mag", so Steinhöfel in einer Presseaussendung, "die Einschätzung des Kommentators teilen oder die Äußerung als polemisch und unsachlich erachten." Bezüglich der Zulässigkeit sei aber nur entscheidend, dass sie "von der Meinungsfreiheit gedeckt" ist.
Als Steinhöfel Facebook deshalb im Auftrag seines Mandanten abmahnte, hob das Unternehmen zwar die Sperre auf, wollte den gelöschten Kommentars aber nicht wiederherstellen, weshalb der Anwalt vor dem Landgericht Berlin die einstweiligen Verfügung erwirken konnte, die es Facebook nun "unter Androhung von Ordnungsgeldern bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft [verbietet], den zitierten Kommentar zu löschen oder B. wegen dieses Kommentars zu sperren."
"Ich hasse den Begriff 'Hass'"
Der Rechtsanwalt, der auf seiner Seite Facebook-Sperre - Wall Of Shame nicht nur zu Unrecht gelöschte Beiträge, sondern auch unterbliebene Löschungen von strafbaren Äußerungen sammelt, vertritt derzeit nicht nur G., sondern eine Reihe anderer Nutzer, die mit dem Löschen, Sperren oder Stehenlassen von Facebook Probleme haben. Er hofft, dass die Rechtsprechung, die sich dabei herausbildet, ein Korrektiv zum umstrittenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und zu Unternehmensmaßgaben wird, die statt konkreter Delikte aus dem Strafgesetzbuch wie "üble Nachrede" unscharfe Begriffe wie "Hass" verwenden, die zur herrschenden Willkür beim Löschen, Sperren und Stehenlassen beiträgt. Deshalb, so Steinhöfel zu Telepolis, hasse er den Begriff "Hass".
Der nun bekannt gewordene Beschluss ist seinen Worten nach "richtungsweisend", ein "wichtiger Etappensieg für die Meinungsfreiheit" und gibt "Nutzer[n] eine Handhabe gegen die intransparenten Machenschaften eines Konzerns, der mit seiner Verantwortung umgeht, als handele er mit gebrauchten Fahrrädern" - trotz einer marktbeherrschenden Stellung.
Neutrales öffentliches Forum oder eine Plattform für Zuckerbergs eigene politische Meinung?
Dass diese erste derartige Gerichtsentscheidung gestern nicht nur in deutschen, sondern auch in internationalen Medien wie Bloomberg Aufmerksamkeit fand, dürfte auch daran gelegen haben, dass Facebook-Gründer Mark Zuckerberg in einer Senatsanhörung am Mittwoch Schwierigkeiten hatte, zu erklären, ob sein Medium ein neutrales öffentliches Forum oder eine Plattform für seine eigene politische Meinung sein soll.
Anlässe dieser (für den rechtlichen Status in den USA durchaus relevanten) Gretchenfrage, die ihm Ted Cruz stellte, waren unter anderem das nur bedingt nachvollziehbare Sperren der mit 1,2 Millionen Followern sehr reichweitenstarken weiblichen schwarzen Trump-Fans Diamond und Silk und die Entlassung des Oculus-VR-Gründers und Trump-Unterstützers Palmer Lucky.
Zuckerberg wich einer klaren Antwort trotz wiederholter Nachfragen aus, verwies stattdessen auf den Ausschluss von "terroristischen Inhalten", "Nacktheit", "Hate Speech" und "alles, was dafür sorgt, dass sich Leute in der Gemeinschaft unsicher fühlen", und meinte, er wisse nichts über die politischen Ansichten der bis zu 20.000 mit "Inhaltsüberprüfung" beschäftigten Personen in seinem Unternehmen (vgl. Facebook-Anhörung: Wie Zuckerberg die US-Repräsentanten abblitzen ließ).