Email für Anfänger

US-Gericht schränkt aufgrund eines veralteten Gesetzes Datenschutz bei Emails ein - bei den großen Mailprovidern hält man sich in Bezug auf Datenschutz bedeckt

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Ein US-Berufungsgericht in Boston hat entschieden, dass Emailprovider nach Lust und Laune in den Mails ihrer Kunden herumschnüffeln dürfen, so lange diese Mails trotzdem weitergeleitet werden. Veraltete US-Datenschutzgesetze und Richter, die das Internet allenfalls vom Hörensagen kennen, machen's möglich.

Der Kleinkrieg um die Briefkästen ist entbrannt, die Kriegserklärung kam von Google. Der Suchmaschinenprimus aus Kalifornien kündigte an, seinen geplanten Emaildienst GMail mit einem satten kostenlosen Speicherplatz von einem Gigabyte hochzurüsten. Yahoo zog nach und stockte seinen Gratisspeicher auf 100 Megabyte auf. Auch Hotmail, Lycos oder Web.de haben nachgerüstet oder wollen in absehbarer Zukunft mehr Speicherplatz anbieten. Die aufgemotzten Emailaccounts dienen als probates Mittel, um Kunden anzulocken und an das eigene Portal bzw. die eigene Suchmaschine zu binden. Denn speziell mit Suchmaschinenwerbung lässt sich derzeit gutes Geld verdienen.

Datenschutz bleibt auf der Strecke

Die großen Mailprovider locken nicht nur mit mehr Speicherplatz, sondern preisen auch ihren verbesserten Schutz vor Spam und Viren an. Nur das Thema Datenschutz bleibt außen vor. Wenn es trotzdem aufs Tablett kommt, dann unfreiwillig wie bei Google, wo man sich den Speicherplatz mit dem Verlust seiner Privatsphäre erkauft: Google will alle Mailinhalte mitlesen und kontextbezogene Werbung schalten (Bei jeder Mail wird mitgelesen).

Auch die anderen Mailprovider halten sich beim Datenschutz bedeckt. Aus gutem Grund. Denn unverschlüsselte Emails sind wie Postkarten, die jeder Briefträger lesen kann. Doch im Gegensatz zum Briefträger, der die Karten höchstens aus privater Neugier und zum eigenen Vergnügen liest, können Mailprovider mit der offenen Post ihrer meist ahnungslosen Emailkundschaft eine ganze Menge mehr anfangen. In den USA verstoßen sie damit noch nicht einmal gegen das Gesetz.

Emailspionage gegen Amazon

Wir schreiben das Jahr 1998. Die Firma Interloc betreibt einen antiquarischen Buchhandel und versorgt ihre Kunden, überwiegend selbstständige Buchhändler, auch übers Internet. Um Kunden zu binden, betätigt sich Interloc obendrein als Emailprovider. Doch die Geschäfte laufen offenbar nicht so, wie Interloc es gerne hätte. Amazon.com lief seinen Konkurrenten damals schon den Rang ab.

Bradford C. Councilman, damals Vizepräsident bei Interloc, ärgerte es besonders, wenn seine Kunden, denen er einen kostenlosen Email-Account spendiert hatte, Post von der Konkurrenz bekamen. Er sann auf Abhilfe und wies seine Programmierer an, ein kleines Programm zu schreiben, mit dem man alle von Amazon hereinkommenden Mails bequem kopieren, lesen und auswerten könne. Am meisten freute sich Councilman über Mails, in denen es um geschäftliche Transaktionen zwischen Amazon und seinen eigenen Kunden ging. Der windige Vizepräsident erhoffte sich durch seine Emailspionage einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Amazon. Seine Email-Kunden ahnten davon nichts.

Hat Councilman illegal gelauscht?

Die ganze Angelegenheit flog auf und Coucilman wurde angeklagt, gegen den US-Wiretap Act verstoßen zu haben. Dieses Gesetz stammt aus dem Jahre 1968, wurde 1986 notdürftig auf die Bedürfnisse dessen zurechtgeschneidert, was man damals unter Computerzeitalter verstand und soll den US-Bürger vor Lauschangriffen schützen. Es bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die mündliche oder drahtgestützte Übermittlung von Nachrichten, die - wie beispielsweise ein Telefongespräch - nirgendwo aufgezeichnet und gespeichert wurden.

Das Berufungsgericht in Boston, vor dem sich der neugierige Interloc-Chef jetzt in zweiter Instanz verantworten musste, sprach den beklagten Firmenchef vom Vorwurf der Emailspionage frei. Councilman habe nicht gegen den Wiretap Act verstoßen. Dieses Gesetz hindere Mailprovider nämlich keineswegs daran, die Mails ihrer Kunden zu lesen, da sie - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde und temporär - auf den Servern des Providers zwischengespeichert würden, taten die Bostoner Richter kund. Der besondere Schutz durch den Wiretap Act solle nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur solchen Nachrichten zukommen, die wie etwa Telefongespräche nirgendwo gespeichert sind.

Der Begriff Email taucht im Gesetz nicht auf, und was im Gesetz nicht aufgeführt ist, das wird auch nicht geschützt, meinten die Bostoner Richter. So weit - so penibel wörtlich. Den Schritt, im Analogieschluss beispielsweise zu Telefongesprächen den Schutz des Wiretap Acts auch auf Emails auszudehnen, mochte das Gericht nicht gehen. Es sei Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte, den Schutzbereich des Wiretap Acts auch auf Emails zu erweitern.

Wiretap Act braucht ein Update

US-Datenschützer schlagen unisono Alarm. Das Bostoner Urteil zeuge von Ignoranz und grenze an Rechtsbeugung. Die Internet-Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF) spricht von einem schweren Schlag gegen den Datenschutz.

Das Gericht hat den Datenschutz des Wiretap Acts sehr eng gefasst. Dadurch hat es den Internetprovidern absolut freie Hand gegeben, in die Privatsphäre ihrer Kunden aus welchem Grund und wann auch immer einzugreifen.

Die ergangene Entscheidung mache klar, dass der Wiretap Act nicht mehr ins Zeitalter der Internetkommunikation passe. Er benötige dringend ein Update. Die verantwortlichen Richter aber offenbar auch.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Aber umgekehrt sind viele Gerichtssäle noch immer kenntnisfreie Räume, in denen Richter sitzen, die allenfalls eine vage Vorstellung davon haben, was Internet ist und wie das WWW funktioniert. Das gilt keinesfalls nur für US-amerikanische Richter. Auch ihre bundesdeutschen Kollegen haben bei ihren Entscheidungen zuweilen mit fundierten Online-Kenntnissen gegeizt. Das Domain-Paradox-Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg ist ein Beispiel unter vielen.

Domain-Paradox

Die Oldenburger Oberlandesrichter hatten in einem Streit um den Domainnamen schulenberg.de die weise Entscheidung getroffen, dass der Kläger, die Gemeinde Schulenberg im Harz, keinen Anspruch auf die Domain gleichen Namens habe - der Beklagte, ein Herr Schulenberg, aber auch nicht. Letzterer dürfe die von ihm angemeldete Domain schulenberg.de zwar behalten - nur nutzen dürfe er sie nicht. Die Harzgemeinde Schulenberg sei nämlich älter und bekannter als der beklagte Domainbesitzer und habe deshalb "prioritätsältere " Rechte auf den umstrittenen Domainnamen.

Trotzdem dürfe auch der beschauliche Touristenort den Namen nicht nutzen, meinten die Oldenburger Richter und gaben sich klug: Es könnte ja eine noch bekanntere Person die Domain für sich beanspruchen, und der ganze Ärger ginge wieder von vorne los. Übrigens haben sich die Kontrahenten mittlerweile geeinigt - außergerichtlich, versteht sich.

Nachhilfe in Sachen Email

Die Entscheidung des dreiköpfigen Berufungsgerichts in Boston hat nicht nur bei Datenschützern für Aufregung gesorgt. Streit gab es bis zuletzt auch zwischen den beteiligten Richtern.

Am Ende stimmte Richter Kermit V. Lipez gegen die Entscheidung. Der Gesetzgeber habe niemals beabsichtigt, Emails, die temporär während des Übertragungsprozesses auf dem Mailserver des Providers zwischengespeichert würden, einen geringeren Schutz zukommen zu lassen als solchen Nachrichten, die ohne Zwischenspeicherung direkt übertragen würden, begründete Lipez sein Veto gegen das Urteil seiner Kollegen und reicherte seine abweichende Meinung mit einer detaillierten Beschreibung darüber an, wie Emails wirklich funktionieren