Existenzvernichtung per Willkürakt
EU-Terrorliste ohne demokratische Legitimation und Rechtsschutz
Für einen Teil der Öffentlichkeit ist der 65-jährige philippinische Professor José Maria Sison ein Schriftsteller, Intellektueller und Freiheitskämpfer. Sison saß von 1977 bis 1986 unter dem philippinischen Diktator Marcos in Folterhaft und flüchtete 1990 vor der andauernden Verfolgung nach Holland, wo er seitdem als anerkannter politischer Flüchtling lebt. Der Europäische Rat hingegen ist anderer Auffassung: Am 28.10.2002 wurde Sison durch Ratsbeschluss 2002/848/EC als verantwortlicher Führer der philippinischen Befreiungsbewegung New People’s Army (NPA) auf die seit Dezember 2001 von der Europäischen Union geführten Liste terroristischer Personen und Körperschaften aufgenommen. Auch die NPA ist hier gelistet.
Der Text wurde mit freundlicher Genehmigung des Verlags dem eben erschienenem Buch von Rolf Gössner: Menschenrechte in Zeiten des Terrors. Kollateralschäden an der "Heimatfront". entnommen. Das Buch ist im Konkret Literatur Verlag (288 Seiten, EUR 17.00, ISBN 978-3-89458-252-4) erschienen
Die Folge der Aufnahme von Professor José Maria Sison auf die EU-Terrorliste war, dass von einem Tag auf den anderen seine bürgerliche Existenz praktisch ausgelöscht, seine Grundrechte suspendiert wurden. Die niederländische Regierung strich ihm seine bisher gewährte monatliche Sozialhilfe in Höhe von ca. 200 Euro. Seine Konten wurden gesperrt und die Einlagen eingefroren. Allen Finanzdienstleistern, einschließlich den Versicherungen, wurde untersagt, Verträge mit ihm abzuschließen. Er sollte sogar aus dem Haus ausziehen, in dem er und seine Familie eine Sozialwohnung bewohnen – aus rein humanitären Gründen durfte er zunächst dort wohnen bleiben. Er leidet unter zahlreichen Überwachungsmaßnahmen und Einschränkungen. Seine Reputation als Intellektueller und Politiker ist stark beschädigt worden.
Seine Anwälte kämpfen seit Oktober 2002 gegen die Entscheidung des Europäischen Rates, schreibt Wolfgang Kaleck, Vorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwaltsvereins, im Grundrechte-Report 2005. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde der Antrag auf Suspendierung der Entscheidung des Rates vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zurückgewiesen. Seine Anwälte erhielten keinerlei Einsicht in die Akten, die der Geheimhaltung unterliegen. Lediglich zufällig erfuhren sie aus einem Teil der Ausländerakte, dass Geheimdienstinformationen vorlägen, wonach Sison Chef der im Untergrund kämpfenden New People’s Army (NPA) auf den Philippinen sei – obwohl er doch nachweislich seit 15 Jahren in Holland lebt und zuvor zehn Jahre entweder in Haft gesessen oder unter dauerhafter Verfolgung und Überwachung des philippinischen Staates gestanden hatte.
Der Fall des philippinischen Professors ist vielleicht der drastischste unter all den Individuen und Körperschaften, die sich auf der in Europa nach dem 11.9.2001 erstellten Listen befinden. Aber auch die Folgen für Anhänger anderer politischer Organisationen, die gelistet wurden, sind gravierend.
Beispiele: kurdische PKK und iranische Volksmudschahedin
Mit der kurdischen Arbeiterpartei PKK ist ausgerechnet eine Organisation auf die EU-Terrorliste aufgenommen worden, die bereits 1999 einseitig die kriegerischen Auseinandersetzungen und den bewaffneten Kampf in der Türkei für beendet erklärt hatte, um endlich eine politische Lösung der kurdischen Frage zu ermöglichen. Bereits Anfang 2000 beschloss die PKK die Einstellung ihrer Arbeit. Dessen ungeachtet hat die EU die PKK auf die Terrorliste gesetzt mitsamt ihren Nachfolgeorganisationen, die sich ebenfalls für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage einsetzen.
Die EU scheint mit der Aufnahme der PKK in die Terrorliste dem Drängen des EU-Kandidaten Türkei nachgegeben zu haben, der sich nach wie vor systematischer Menschenrechtsverletzungen schuldig macht. In der Türkei ist die Terrorlistung der PKK wie ein Sieg gefeiert worden. Durch den Eintrag fühlte sich der türkische Staat offenbar legitimiert, erneut mit militärischen Operationen gegen Kurden und ihre Organisationen vorzugehen und so die zivile und friedliche Lösung der Kurdenfrage weiterhin zu torpedieren; bislang hat die EU versäumt, die Lösung dieser existentiellen Frage energisch auf die Agenda der Beitrittsverhandlungen zu setzen. So machte Europa sich zum Werkzeug türkischer Kurdenpolitik und Abertausende von Kurden zu Terroristenhelfern.
Entsprechendes gilt für die iranische Widerstandsgruppe der Volksmudschahedin/MEK, die das Mullah-Regime im Iran bekämpfen und ebenfalls auf der EU-Terrorliste stehen, obwohl sie außerhalb des Iran keine illegalen Aktivitäten entfalten, obwohl sie in Deutschland nicht als terroristische Vereinigung verfolgt werden und auch der Verfassungsschutz seit Jahren von keinen strafbaren Handlungen zu berichten weiß. Auf die EU-Terrorliste gelangten die Volksmudschahedin/MEK ausgerechnet auf Druck des iranischen Regimes, das die UNO wegen massiver und systematischer Menschenrechtsverletzungen schon mehrfach verurteilt hat.
Die Volksmudschahedin, darauf deuten seriöse Quellen hin, sind Objekt eines skandalösen Handels zwischen der EU und dem Iran geworden. Um mit dem Iran Handelsbeziehungen aufzubauen und das Mullah-Regime zum Verzicht auf ein eigenständiges Atomprogramm und auf die Anreicherung waffentauglichen Urans zu bewegen, sollen im Jahr 2004 die EU-Unterhändler England, Frankreich und Deutschland dem Iran als Gegenleistung eine Offerte gemacht haben: Neben dem Angebot, dem Land die Technologie zur friedlichen Nutzung von Atomenergie zur Verfügung zu stellen und das Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen EU und Iran wieder aufzunehmen, sollten darüber hinaus die ärgsten Feinde des Mullah- Regimes, die Volksmudschahedin, auch in Zukunft als Terroristische Organisation auf der EU-Terrorliste erscheinen. Mit dem naheliegenden Effekt, dass sich die iranischen Herrscher ermuntert fühlen können, noch skrupelloser gegen Oppositionelle in ihrem Machtbereich vorzugehen. Und bislang anerkannte Asylberechtigte können schon wegen dieser politisch motivierten Einstufung hierzulande ihren Asylstatus verlieren.
Terrorismus oder legitimer Widerstand?
Terrorismus ist einer der umstrittensten Begriffe unserer Zeit, der allzu häufig politisch instrumentalisiert wird. Doch weder auf UN- noch auf EU-Ebene gibt es eine allgemein anerkannte Definition.
In den Vereinten Nationen befürchten zahlreiche Staaten aus Asien, Afrika und Amerika, dass die Großmächte nach politischem Kalkül bestimmen, ob eine aufständische Bewegung oder Organisation als legitime Widerstandsbewegung im Freiheitskampf oder als terroristische Gruppe/Vereinigung eingestuft wird. Gerade das Beispiel der iranischen Volksmudschahedin verdeutlicht diese Problematik. Denn der Staat Iran wird von manchen westlichen Staaten zwar als Schurkenstaat bezeichnet, in dem seit 25 Jahren systematische Menschenrechtsverletzungen begangen werden und jede Form von Opposition gewalttätig und rechtsstaatswidrig ausgeschaltet wird. Dennoch wird die militant-oppositionelle Bewegung der Volksmudschahedin/MEK, die im europäischen Exil lediglich politisch gegen das Regime im Iran kämpft, auf der EU-Terrorliste geführt. Damit wird der Widerstands- und Befreiungskampf zum Terrorismus erklärt – eine höchst problematische Kategorisierung, unabhängig davon, wie die Aktionen, wie die Politik der MEK ihrerseits unter menschenrechtlichen Aspekten zu bewerten sind.
Die Volksmudschahedin berufen sich auf das Recht auf Widerstand gegen Tyrannei und Unterdrückung. Der Iran sei ein Regime, das permanent die Menschenrechte verletze und keine demokratischen Rechte anerkenne. Zur Glaubhaftmachung berufen sie sich unter anderem auf UN-Resolutionen und Beschlüsse internationaler Institutionen, wonach ein Recht auf Widerstand bestehe. Darüber hinaus respektierten die Volksmudschahedin als Teil des Nationalen Widerstandsrates des Iran – nach eigener Auffassung – bei ihrem Widerstand die Grundprinzipien der Demokratie und die Menschenrechte (was allerdings von manchen, zumindest für die Vergangenheit, bestritten wird).
Terrorismus-Definitionsversuche und legitimer gewaltsamer Widerstand
- In der Zeitschrift Vereinte Nationen war 1976 noch zu lesen: "Der Begriff Terrorismus ist vielschillernd. Als gemeinsamer Nenner lässt sich sagen, dass er ein negativer Begriff ist. Das schließt nicht aus, dass ein und dieselbe Personengruppe als Terroristen und als Freiheitskämpfer eingruppiert werden kann. Es kommt ganz auf den Standpunkt an ...." Ganz ähnlich auch Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Stichwort Terrorismus: "Der Wortgebrauch hängt meist vom Standpunkt des Betrachters ab." Unter Terrorismus wird ganz überwiegend politisch motivierte Gewalt von unten verstanden – keinesfalls staatliche Gewalt, und sei sie noch so willkürlich, brutal und unmenschlich, noch nicht einmal systematische Menschenrechtsverletzungen, die den Begriff Staatsterrorismus rechtfertigen würden.
- Zeitweise hatte sich der Terrorismus-Begriff auch in der Bundesrepublik von allen einschränkenden Begriffsinhalten losgelöst und solche Verhaltensweisen und insbesondere Gesinnungen erfasst, die weit unterhalb der Schwelle des bewaffneten Kampfes oder Terrors angesiedelt waren, die eher dem militanten Widerstand zugerechnet werden konnten. So gerieten etwa Teile der Antiatombewegung der 80er und 90er Jahre in einen Terrorismusverdacht. Auf EU-Ebene ist den Mitgliedsstaaten ebenfalls ein recht ausufernder Terrorismusbegriff zur Umsetzung in nationales Recht vorgelegt worden.
- Aus dem Konzept der Menschenrechte und den völkerrechtlichen Regeln zur Staatenverantwortlichkeit lässt sich gewaltsamer Widerstand nach Auffassung des Schweizer Völkerrechtlers Prof. Walter Kälin als legitim ableiten, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: "(1) Es liegt eine staatliche Politik schwerer und systematischer Verletzung fundamentaler Menschenrechte gegenüber der gesamten Bevölkerung oder wichtigen Teilen davon vor, (2) es fehlen institutionalisierte Formen des Rechtsschutzes gegen solche Verletzungen auf nationaler und internationaler Ebene, (3) die Widerstandshandlung ist gegen eine Person gerichtet, die innerstaatlich für die Verletzung fundamentaler Menschenrechte verantwortlich ist, diese angeordnet oder durchgeführt hat, und (4) die Widerstandshandlung ist auf die Verhinderung einer konkreten Verletzung oder die Beseitigung der menschenverachtenden Herrschaft in einem bestimmten Staat gerichtet."
EU-Terrorliste: undemokratisch und rechtsstaatswidrig
Bei der EU-Terrorliste handelt es sich dabei um ein höchst problematisches Dokument, weil die EU damit im Kampf gegen den Terrorismus zu Mitteln greift, die rechtstaatlichen, menschenrechtlichen und demokratischen Standards nicht gerecht werden:
- Ohne Begründung und ohne demokratische Legitimation: Die Terrorliste beruht auf einer rein politisch-exekutiven, nicht auf einer legislativen Entscheidung; die Entscheidungsfindung ist hochgradig interessegeleitet und willküranfällig, weil sie zumeist auf dubiosen Geheimdienstinformationen basiert und oft nur von einem EU-Mitgliedsstaat initiiert wird.
- Ohne demokratische Kontrolle: Ihr Zustandekommen, ihre Zusammensetzung und Veränderung unterliegen keiner demokratischen Kontrolle – obwohl die Folgewirkungen (Sanktionen) dieser Liste gravierend sind und zu massiven Menschenrechtsverletzungen führen können.
- Kein rechtliches Gehör und ohne Rechtsschutz: Obwohl zahlreiche Grundrechte der aufgelisteten Einzelpersonen und Organisationen verletzt werden (Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Recht auf Eigentum, Recht auf rechtliches Gehör, Recht auf Verteidigung, Rechtsweggarantie, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz u.a.), wird rechtliches Gehör gegen den Beschluss, der die Mitgliedsstaaten bindet, nicht gewährt und eine Überprüfung der Entscheidungen durch unabhängige Gerichte ist nicht vorgesehen. Den Sanktionsmaßnahmen sind die Betroffenen also schutz- und wehrlos ausgeliefert.
Klagen gegen EU-Terrorliste – und ein Erfolg
Trotz dieser Rechtlosstellung sind beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Klagen der Volksmudschahedin (MEK) sowie von Osman Öcalan und dem Kurdischen Nationalkongress gegen die Erwähnung von PKK bzw. Kadek anhängig gemacht worden. Darüber hinaus klagen auch die Al-Aksa-Brigaden, baskische Organisationen sowie der Exil-Philippine José Maria Sison.
Das erste Urteil ist inzwischen gefällt: In Sachen Volksmudschahedin hat das Europäische Gericht Erster Instanz im Dezember 2006 den Beschluss des EU-Rates von 2002, mit der die iranische Oppositionsgruppe auf die EU-Terrorliste gesetzt und das Einfrieren ihrer Gelder angeordnet wurde, für rechtswidrig und nichtig erklärt. Die Begründungspflicht und die Rechte der Organisation auf Rechtsschutz seien verletzt worden. Der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlange, dass die Betroffenen so weit wie möglich über die Grundlagen eines solch gravierenden Ratsbeschlusses informiert werden. Aus der Begründung müsse hervorgehen, warum der Rat die betreffende Gruppe oder Person auf die Terrorliste setze; dies sei hier nicht geschehen. Schließlich müssten die Betroffenen gegen einen solchen Beschluss klagen können, damit ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erhalten bleibe.
Das Gericht stellt in seinem Urteil erstmals Regeln für die Eintragung von Gruppen auf der EU-Terrorliste auf. Der EU-Ministerrat muss nun eine neues Verfahren zur Aufstellung seiner Terrorliste erarbeiten. Das bedeutet zumindest, dass Personen und Gruppen über die Gründe der Aufnahme informiert werden müssen und die Möglichkeit eröffnet wird, sich gegen die Aufnahme gerichtlich zu wehren.
Folge dieses Richterspruchs: Die Volksmudschahedin müssten von der Liste gestrichen, die eingefrorenen Mittel wieder frei gegeben und sämtliche Sanktionen und Restriktionen aufgehoben werden. Ob und gegebenenfalls wie die entstandenen Schäden ausgeglichen werden, ist noch offen. Auch die anderen klagenden Organisationen, die auf die EU-Liste gelangt sind, ohne zuvor informiert worden zu sein, können sich auf dieses Urteil berufen.
Doch am 30. Januar 2007 hat der EU-Ministerrat trotz dieses eindeutigen Gerichtsurteils bekundet, die Volksmudschahedin/MEK "nach wie vor in der EU-Liste" zu führen. Jetzt solle aber gegenüber der MEK diese Tatsache begründet und ihr eine Frist von einem Monat eingeräumt werden, um dazu Stellung nehmen und entsprechende Belege vorlegen zu können. Vor einer endgültigen Entscheidung werde der Rat die Reaktion der MEK prüfen. Die weitere Listung – und damit die Aufrechterhaltung der Sanktionen und Restriktionen – während der Prüfphase ist allerdings ein schwerer Verstoß gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Die Volksmudschahedin dürften jedoch große Chancen haben, nach dieser Prüfung von der Terrorliste gestrichen zu werden, zumal eine Entscheidung zugunsten einer Listung ohne jegliche Gegenstimmen von einzelnen EU-Mitgliedsstaaten – angesichts der bisherigen rechtswidrigen Praxis – nur schwer vorstellbar ist. Doch in Zeiten des Antiterrorkampfes kann selbst das Unvorstellbare Wirklichkeit werden.
Terrorlisten
US-Liste ausländischer Terrororganisationen – Foreign Terrorist Organizations (FTO) – der US-Regierung. Die Liste der weltweiten Terrorverdächtigen soll nach Informationen des Nationalen Antiterrorismuszentrums bis 2006 auf mehr als 200.000 Personen angewachsen sein.
UN-Terrorliste: Von einem speziellen Komitee 1267 des UN-Sicherheitsrates wird auf der Grundlage der UN-Resolutionen 1267/1999, 1373/2001 und 1390/2002 eine ständig aktualisierte Liste von als terroristisch geltenden Individuen und Körperschaften geführt. 2006 sollen auf dieser Liste 350 Personen registriert gewesen sein, 123 Institutionen, Stiftungen und verdächtige Bankhäuser – allerdings häufig ohne beweiskräftiges Material.
Die daraus resultierenden Sanktionen greifen tief in die Grundrechte der unmittelbar Betroffenen und in die unternehmerischen Geschäfte ihrer Geschäftspartner ein – in erster Linie werden Konten gesperrt und Gelder eingefroren. Dr. Silke Albin, Referentin im Bundesministerium der Finanzen, kritisiert die UN-Sanktionen: "Der Sicherheitsrat macht damit im Rahmen des Kampfes gegen internationalen Terrorismus möglich, was es in einer freiheitsrechtlichen Rechtsordnung nicht geben darf: Eingriff in Individualrechte, ohne gleichzeitig angemessene Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen."
Letztlich haben wir es hier, wie so häufig bei Antiterrormaßnahmen, mit einem rechtsfreien Raum zu tun, in dem praktisch willkürlich und vollkommen unkontrolliert härteste Sanktionen verhängt werden können. So stand etwa Ahmed Yusuf, schwedischer Bürger somalischer Herkunft, fast fünf Jahre lang auf der UN-Terrorliste und wusste nicht warum. Er wurde Opfer der Sanktionen. Yusuf war in Stockholm Vertrauensmann für das Banknetzwerk al-Barakaat, das unbürokratisch und billig Migranten half, Geld an ihre Familien in Afrika zu überweisen. Nach dem 11.9.2001 beschuldigte die US-Regierung das Banknetzwerk der Finanzierung von Terroristen – allerdings ohne Beweise vorzulegen. Yusuf und zwei Kollegen kamen auf die schwarzen Listen – erst der USA, dann auf deren Druck auch auf die UN- und die EU-Terrorlisten.
Da die Betroffenen nie erfuhren, was man ihnen vorwarf, konnten sie sich auch nicht verteidigen. Eine Klage vor dem EU-Gericht Erster Instanz in Luxemburg scheiterte mangels Justiziabilität der Terrorlisten – im Übrigen überwiege das allgemeine Interesse an der Wahrung des Weltfriedens das Interesse des Betroffenen an einer gerichtlichen Kontrolle des Verfahrens.Alle finanziellen Mittel Yusufs wurden eingefroren, er durfte nicht arbeiten, nicht reisen und wer ihn unterstützte, machte sich strafbar. Man strich ihm Stipendien, Sozialhilfe und Wohngeld. Eine Gruppe Prominenter unterstützte ihn trotz dieses Verbots und überreichte ihm in einem Akt des zivilen Ungehorsams öffentlich mehrere tausend Euro.
Erst knapp fünf Jahre nach der willkürlichen Einstufung ist Yusuf von den Listen wieder gestrichen worden – sang- und klanglos, ohne Begründung. Auch in Deutschland gibt es Betroffene dieser Willkürmaßnahmen, wobei die Behörden mitunter auch Ausnahmegenehmigungen für die Auszahlung von Geldern erteilen, damit die Betroffenen und ihre Familien überleben können.
EU-Terrorliste: Die EU knüpfte an die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats an. Mit Verordnung Nr. 2580/2001 vom 27.2.2001 untersagte sie, Terroristen und deren Organisationen Gelder und sonstige Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Auf separaten Listen werden seitdem durch Beschlüsse des Europäischen Rates die des Terrorismus verdächtigen Individuen und Organisationen aufgeführt und regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht.
Als terroristische Handlungen gelten vorsätzliche Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Strafrecht als Straftat definiert sind, wenn sie mit bestimmten Zielen begangen werden. Betroffen sind aber auch natürliche und juristische Personen, die terroristische Taten "erleichtern". Was darunter zu verstehen ist, wird nicht näher ausgeführt, und bleibt auslegungsfähig. Wie und warum welche Gruppe oder Person auf die Liste gerät, ist ohnehin vollkommen undurchsichtig; jedenfalls bedarf es keines richterlichen Beschlusses, sondern es soll schon ausreichen, dass einzelne Regierungen – nach eigenem Ermessen und ohne nachprüfbare Grundlagen und Begründung – dies im schriftlichen Verfahren vorschlagen bzw. fordern. Wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird, ist die Listung perfekt.
Seit 2001/2002 sind in die EU-Terrorliste unter anderem die baskische Untergrundorganisation ETA und ihr zugerechnete Einzelpersonen sowie angeblich zu ihr gehörende Teilorganisationen aufgenommen worden, aber auch die linksgerichtete türkische DHKP-C sowie die kurdische PKK und ihre Nachfolger, der terroristische Zweig der Hamas, die arabischen Al-Aksa-Brigaden, die srilankischen Tamil Tigers sowie die iranischen Volksmudschahedin – obwohl die letztgenannten Organisationen keine Gewalttaten in Europa verüben. Das Begehen von Gewaltakten ist im Übrigen keine Voraussetzung, um auf dieser Liste zu landen. Der Befreiungskampf des südafrikanischen ANC gegen das ehemalige Apartheid-Regime in Südafrika würde heute ganz selbstverständlich unter die Terrordefinition der EU fallen.
Mit der EU-Verordnung wird das Ziel verfolgt, vor allem die finanzielle Beweglichkeit bestimmter Organisationen und Personen einzuschränken, wobei aber auch allen an wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen beteiligten Unternehmen und Institutionen erhebliche Sanktionen angedroht werden. Ziel ist also die wirtschaftliche Isolation. Alle EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Sanktionen durchzusetzen. Die Folgen der Listung sind: u.a. Einreiseverbote, Passentzug, Reiseverbote, Einfrieren des gesamten Vermögens, Sperrung von Konten und Kreditkarten, Einstellung von Sozialleistungen wie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe; hinzu kommen zahlreiche staatliche Überwachungs- und Fahndungsmaßnahmen sowie weitgehende staatsbürgerliche Einschränkungen.
Zu den Fernwirkungen zählen die Verweigerung von Einbürgerungen und Asylanerkennungen sowie Asylwiderrufe wegen Terrorismusvorbehalts für Anhänger von gelisteten Gruppen. Damit werden zahlreiche Grundrechte der betroffenen Einzelpersonen, Organisationen und ihrer Anhänger verletzt – u.a. Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie das Recht auf Eigentum, auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung. Rechtsschutzmöglichkeiten für die auf der Liste befindlichen Personen und Organisationen sehen die EU-Verordnungen nicht vor.