Gerechter Terror?

Gewalt ist nicht schön - aber ...

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Gewalt ist nicht schön – aber manchmal notwendig. Notwendig z.B., um das eigene Leben zu retten; notwendig manchmal zur Rettung des Lebens anderer. In Notwehr ist Gewaltanwendung erlaubt; bei Nothilfe mitunter sogar moralisch geboten. Das ist aber keine Rechtfertigung unbegrenzter Gewalt; auch der Zweck der Rettung von Leben rechtfertigt nicht jedes gewaltsame Mittel.

Dies gilt nicht nur für Gewalt im Allgemeinen; es gilt – so die Kernthese der Lehre vom Gerechten (= vom moralisch rechtfertigbaren) Krieg – auch für Verteidigungs- und Nothilfe-Kriege („humanitäre Interventionen“). Gilt Entsprechendes auch für die terroristische Gewalt? Kann auch Terrorismus gerecht, moralisch rechtfertigbar sein? Kann Terror erlaubt sein? Unter Umständen gar geboten?

Warum nicht? Genau das ist meine Frage.

Regeln für Gewalt & Krieg

Der bisherige Antiterror-Krieg weicht dieser Frage aus. Tut man das nicht, muss man die Antwort auf zwei Vorfragen zumindest im Ansatz kennen:

  1. Was sind die moralischen Regeln für den Umgang mit Gewalt generell?
  2. Und was geben diese Regeln für die Beurteilung terroristischer Gewalt her?

Erinnern wir uns an die klassischen Regeln für den Umgang mit Gewalt. Diese lassen sich in drei Gruppen einteilen. Die 1. Gruppe umfasst Regeln dafür, wann überhaupt zur Gewalt gegriffen werden darf (ius ad vim); Notwehr und Nothilfe als die beiden wichtigsten Fälle wurden schon genannt. Die 2. Gruppe betrifft die Regeln dafür, wie bei dieser Gewaltausübung vorzugehen ist (ius in vi); und die Regeln der 3. Gruppe sagen, welche Zustände nach der Gewaltausübung wie und mit wem wieder herzustellen sind (ius post vim).

Im Falle kriegerischer Gewalt entsprechen diesen drei Regelgruppen das ius ad bellum, das ius in bello und das ius post bellum – also nichts anderes als die Regeln der klassischen Lehre vom Gerechten (im Sinne von: moralisch rechtfertigbaren) Krieg.

Die historischen und die diversen kulturspezifischen Entwicklungen und Begründungen dieser Gewalt/Kriegs-Ethiken nachzuzeichnen wäre recht kompliziert – ist jetzt aber nicht mein Thema. Der Kern dieser Lehre ist jedoch, ganz grob gesprochen, recht einfach: Gewalt/Krieg ist nur dann gerecht (moralisch erlaubt), wenn

  1. ungerechter Gewalt (als causa iusta) nicht anders beizukommen ist – und alle anderen Mittel bereits erschöpft sind (ultima ratio);
  2. (2.1) die Gewaltausübung (die Art der Kriegsführung) ihrem Ziel (der Beseitigung der primären Gewalt) dienlich ist; (2.2) sie ihrerseits nicht mit größerer Gewalt verbunden ist als für dieses Ziel notwendig und angemessen (Proportionalitätsregel); (2.3) die Gewalt sich nicht direkt gegen unbeteiligte Dritte (Unschuldige) richtet;
  3. durch die Gewalt (den Krieg) die durch die ungerechte Gewalt verletzte gerechte Ordnung (den Frieden) wieder hergestellt wird.

Vorsicht: Kollateralschäden

Diese klassische Software der Theorie der gerechten Gewalt (bzw. des gerechten Krieges) enthält einen äußerst gefährlichen Chip. Gewalt-Täter wie Gewalt-Kritiker machen sich ihn gleichermaßen zu Nutze. Er steuert auch, wie wir noch sehen werden, die übliche Bewertung terroristischer Gewalt.

Der fatale Fehler steckt in (2.3). Unschuldige Opfer gelten danach, insofern sie nicht direktes Ziel der Gewalt sind, lediglich als so genannte Kollateralschäden. Diese Entschuldigung entschuldigt aber viel zu viel; sie ebnet moralisch höchst relevante Unterschiede ein. War es dem Täter schlicht egal, ob seine Gewalt auch Unschuldige treffen wird? Wusste er, dass dem so sein wird? Und wenn er es nicht wusste, hätte er es zumindest wissen können, wenn er sich nur hinreichend informiert hätte? Nahm der Täter die unschuldigen Opfer gar billigend in Kauf? Usw.

Kollateralschäden können dem Täter unterschiedlich stark zurechenbar sein. Ein Schaden ist dem Täter stark zurechenbar, wenn er entweder wusste, dass seine Tat diesen Schaden bewirken wird, oder er dies zumindest hätte wissen können (und müssen). Auch stark zurechenbare Kollateralschädigungen, die Unschuldige treffen, sind moralisch verwerflich.

In der klassischen Theorie der gerechten Gewalt/des gerechten Krieges ist (2.3) zu ersetzen durch die stärkere Forderung (2.3°): Gewalt ist nur dann moralisch erlaubt, wenn sie sich nicht Stark Zurechenbar gegen unbeteiligte Dritte (Unschuldige) richtet.

Gewalt/Krieg ist moralisch erlaubt (gerecht) genau dann, wenn von diesen (so reparierten) Bedingungen 1-3 alle erfüllt sind.

Rechtfertigung vs. Verurteilung

Man beachte: Diese Kriterien sind, wie alle moralischen Kriterien, zweischneidig. Es sind Kriterien zur Rechtfertigung; für diesen Zweck wurden und werden sie in der Regel verwendet und sehr oft missbraucht. Es sind aber zugleich Kriterien, die auch zur Verurteilung von Gewalt und von Kriegen taugen – und zwar bestens.

T-Akte: Terroristische Akte minus ...

Was besagen diese Gewalt-Regeln für den Spezialfall terroristischer Gewalt? Was muss man wissen, um diese Frage beantworten zu können? Zumindest dies: Man muss wissen, was „terroristische Gewalt“ überhaupt ist – oder besser: sein soll.

Was Terrorismus eigentlich ist und ob das, was er ist, wirklich das Böse an sich ist, oder ob er unter Umständen sogar moralisch geboten sein kann - schon wer diese Fragen stellt, lebt gefährlich. Aber wie sollen wir über T-Phänomene (= Terrorismus-Phänome) zu einem klaren Urteil kommen, wenn schon das Aufwerfen solcher Frage selber als T-Phänomen gilt? Sind nüchterne Reflexionen im Antiterror-Krieg etwa gar nicht erwünscht?

Wer noch selbständig denken will, darf dieser (schließlich keineswegs allein für ihn selbst gefährlichen) "Selbstanwendungs-T-Logik" nicht folgen. Das schafft aber nur, wer zumindest versucht, die in die polit-mediale Verwendung von „Terrorismus“ fest eingebaute Verdammungskomponente zunächst einmal einzuklammern. Also: Genau wann ist ein Akt ein T-Akt? (T-Akte sind ab jetzt: Terroristische Akte minus deren Bewertung.)

T-Akte: das sind ...

Auf diese Definitionsfrage gibt es, wie es heißt, mindestens 100 Antworten. Das hilft uns jetzt aber keinen Schritt weiter.

Was wäre denn Ihre Antwort? Ist für Sie jeder Gewalt-Akt ein T-Akt? Sind alle Akte, die auf die Erzeugung bzw. Verbreitung von Furcht und Schrecken abzielen, T-Akte? Jeder Akt, der irgendwie mit Terror verbunden ist?

Wäre dem so, so wäre unser T-Beurteilungsproblem schon gelöst. Wäre wirklich jeder Gewalt-Akt auch ein T-Akt, dann müsste, da Gewalt-Anwendung – siehe den ersten Satz dieses Traktats – mitunter legitim ist, dasselbe auch für T-Akte gelten. Logisch! Das resultierende Problem ist freilich: Wie kann man dann weiterhin einerseits Gewalt eingeschränkt billigen, T-Akte andererseits uneingeschränkt verurteilen wollen?

Wir sollten uns die Beantwortung der Frage, ob T-Akte erlaubt sein können, nicht derart leicht machen. Eine Antwort hat hier umso größeres moralisches Gewicht, je schwieriger sie für uns ist. Gehen wir also, anders als die meisten T-Experten, von einem möglichst engen Verständnis von T-Akten aus!

T0
T-Akte, das sind Gewalt-Akte, mit deren Hilfe der Täter (sei es auf die Gewalt-Adressaten selbst, sei es auf andere) Terror ausüben will, um damit (entweder bei den Terror-Adressaten selbst oder bei anderen) Reaktionen auszulösen, die er (wie er glaubt) ohne diese Gewalt/Terrorakte nicht erreichen würde.

T-Akte zeichnen sich gegenüber bloßen Gewalt-Akten sowie gegenüber bloßen Terror-Akten dadurch aus, dass in der Erfolgskalkulation auf Seiten des Täters zwei Kalküle miteinander verzahnt sind: Einerseits sein Gewalt-Kalkül, nämlich seine Erwartung, dass er die intendierten Reaktionen tatsächlich mittels der Ausübung von Gewalt erreichen kann; andererseits sein Terror-Kalkül, nämlich seine Erwartung, dass seine Gewalt diese intendierten Reaktionen erst und gerade vermittels des durch die Gewalt bewirkten Terrors auslösen wird. Gewalt- und Terror-Akte können so genannte Selbst-Zweckhandlungen sein, T-Akte nicht. T-Akte sind keineswegs per se irrational.


Ein stärkerer T-Begriff (T°) ergibt sich, wenn zu T0 die Bedingung hinzukommt, dass die T-Gewalt stark zurechenbar unbeteiligte Dritte (Unschuldige) trifft. Und der stärkste T-Fall (= T°°) liegt dann vor, wenn sich die T-Gewalt direkt gegen Unschuldige richtet.

T°°
T°°-Akte sind Extrem-Terrorismus, T°-Akte sind starker Terrorismus. Und Terrorismus, der sich auf bloße (weder extreme noch starke) T0-Akte beschränkt, heiße schwacher Terrorismus. (Die ganze wüste Anti-Terrorismus-Debatte um Ted Honderichs Buch Nach dem Terror lebte davon, dass zwischen diesen drei Begriffen nie klar unterschieden wurde; auf keiner Seite.)

Terrorismus-Ethik/Ein Anfang

Können T-Akte die Gerechte-Gewalt-Kriterien erfüllen? Wäre dem so, dann wären T-Akte nicht weniger rechtfertigbar als dies auch für gerechte Kriege in Anspruch genommen wird. Kann es den Gewalt-Kriterien zufolge gerechte Kriege geben? Aber sicher. Können auch T-Akte in diesem Sinne gerecht (moralisch rechtfertigbar) sein? Nun, warum denn nicht?

Zumindest dann, wenn es ‚nur’ um schwache terroristische Akte (T0-Akte) geht. Extreme T- Akte verstoßen bereits gegen die Regel (2.3), die direkt gegen Unschuldige gerichtete Gewalt strikt verbietet, starke T-Akte gegen die Regel (2.3°), die in Hinsicht Unschuldiger auch stark zurechenbare Gewalt verbietet. Extrem-Terrorismus und starker Terrorismus sind also unseren Gewaltregeln zufolge verboten.

Kann schwacher Terrorismus gerecht sein? Ja.

Angenommen, Gewalt-induzierter Terror gegenüber Mitgliedern eines verbrecherischen Regimes sei tatsächlich die einzige Möglichkeit, z.B. schwerstwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber einer Menschengruppe (der eigenen oder einer fremden) zu stoppen (Regel 1 erfüllt); und angenommen, diese Strategie habe angesichts der Unterstützung durch die betreffende (eigene oder fremde) Gruppe selbst echt Aussicht auf Erfolg, und die dazu bei diesem Kampf notwendige Gewalt sei nicht größer als diesem Ziel angemessen und zugleich nicht stark zurechenbar gegen unbeteiligte Dritte gerichtet (Regel 2 erfüllt); und angenommen schließlich, der Kampf erweise sich letztlich als lohnenswert, d.h. die schwersten Menschenrechtsverletzungen würden durch die Gewalt gestoppt und Recht und Ordnung könnte so wieder hergestellt werden (Regel 3 erfüllt) – was wäre dann?

Dann wäre dieser T-Kampf – Guerilla-Krieg oder humanitärer Interventions-Krieg, je nachdem – zweifelsohne gerecht. (gerechter jedenfalls als zum Beispiel der Kosovokrieg; schauen Sie, mit Blick auf Regel (3), nur mal auf: Kosovo heute) .

Starker und somit auch extremer Terrorismus sind verboten, schwacher Terrorismus kann erlaubt sein

Terrorismus muss also nicht generell verwerflich sein, jedenfalls nicht schon deshalb, weil extremer und starker Terrorismus verwerflich sind. (Natürlich kann man den Schluss auf eine generelle Verwerflichkeit leicht dadurch retten, dass schwacher Terrorismus nicht mehr als Terrorismus zählt; aber an diese Sprachregelung halten sich allenfalls Philosophen.)

Ist dieses Zwischenergebnis wirklich haltbar? Kann unter entsprechend verstärkten Ausnahmebedingungen nicht auch starker Terrorismus bzw. gar Extrem-Terrorismus gerecht (moralisch legitim) sein?

Ich kann und will das einfach nicht glauben – noch nicht. Solange ich das nicht kann, muss ich aber konsequenterweise neben den extremen bzw. starken Selbstmordattentaten auch die letzten drei Kriege (Kosovo, Afghanistan, Irak) und auch Scharons Anti-Palästina-‚Krieg’ als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ansehen.

Übrigens ...

  1. Schwacher Terrorismus ist mit der Tötung von Unschuldigen nicht unverträglich. Regel (2.3°) verlangt lediglich, dass die Tötung Unschuldiger dem Täter nicht stark zurechenbar ist, der Täter also weder von dieser Tat-Folge wusste (seine Tat also auch nicht direkt gegen diese Opfer gerichtet war), noch auch nur von dieser Folge seiner Tat hätte wissen können. Dass durch die Tat auch Unschuldige zu Tode kommen bzw., allgemeiner, Schaden erleiden, wird von (2.3°) nicht ausgeschlossen. Es könnte also sein, dass schwacher Terrorismus in bestimmten Fällen sogar mehr Unschuldige das Leben kostet als starker. „Schwach“ und „stark“ bezieht sich, wohlgemerkt, ausschließlich auf die Zurechenbarkeit der Folgen, nicht auf die Folgen selbst.
  2. Die obigen T-Definitionen weichen in einem wichtigen Punkt von dem Sprachgebrauch der polit-medial üblichen Terrorismus-Rhetorik ab. Nach dieser kommen als T-Täter nur nichtstaatliche Akteure in Frage; Staaten können somit prinzipiell keinen Terrorismus ausüben. (Und wenn schon, so allenfalls andere Staaten, nie und nimmer der eigene.) Ich weigere mich, dieser Propaganda zu folgen. Auch Staaten und Staatenverbünde können T-Akte begehen. Nicht wenige tun das auch.
  3. Ist der Einsatz von Gewalt von unserer Seite her gegen die Gewalt anderer legitim, dann kann nicht zugleich deren Gewalt gegen uns ebenfalls legitim sein; deren Illegitimität ist bereits (s. Regel 1) Voraussetzung für die Legitimität unserer Gewalt. Ferner gilt: Ist unsere Gewalt legitim, dann ist jede Gewalt von Seiten Dritter, die sich gegen unsere Gewalt wendet, illegitim.

Das gilt auch für terroristische Gewalt. Also? ... Also ist, falls (schwacher) Terrorismus (in einem bestimmten Fall) legitim ist, dessen Bekämpfung selbst illegitim. Ein Krieg gegen jedweden Terrorismus kann insofern also selbst (zumindest partiell) moralisch verwerflich sein.

Gerechter Gegen-Terror?

Unsere Gewalt-Regeln gelten für Gewalt generell; also auch für die Gewalt, die sich (legitimerweise) gegen terroristische Akte richtet.

Was heißt das für die Begrenzung anti-terroristischer Gewalt? Darf man Terror mit Gegen-Terror bekämpfen? Darf man im Antiterror-Kampf (insofern dieser legitim ist) selbst zu terroristischen Aktionen greifen?

Wieder ist die Antwort ein einfaches Ja – wenn und insofern es sich dabei nur um schwache T-Akte handelt und (außer der damit erfüllten Regel (2.3*)) auch alle anderen Regeln für gerechte Gewalt erfüllt sind. In der Realität dürfte das kaum jemals der Fall sein; schon gegen die Ultima-ratio-Regel wird nahezu immer verstoßen.

Terror-Pflicht?

Die Gewalt- und Kriegs-Regeln sind hier, wie gesagt, nur grob skizziert; sie sagen noch nichts darüber aus, ab welchem Maß an illegitimer Gewalt (z.B. ab welcher Dimension von massiven Menschenrechtsverletzungen) welche Form und welches Maß an Gegengewalt legitim ist. Feinkörnigere Regeln hätten nicht mehr die Entweder-oder-Form (entweder legitim oder illegitim), wären vielmehr mit Mehr-oder-weniger-Distinktionen verbunden.

Nothilfe ist erlaubt. Aber je größer die Gewalt gegen jene ist, denen wir nur noch mittels eigener Gewaltausübung zu Hilfe kommen können, umso mehr wird aus der Erlaubnis zur Nothilfe auch eine Pflicht. (Hätten wir den Völkermord in Ruanda verhindern ‚dürfen’?). Nothilfe darf man, so man zu ihr imstande ist, ab einer bestimmten Stufe der abzuwehrenden Gewalt nicht unterlassen. Das ist aber nur die eine Seite; die, die von der Erlaubnis zur Pflicht führt.

Es gilt aber auch das Spiegelbild: Je größer die Gewalt ist, die man selbst einsetzen muss, um mittels Nothilfe Gewalt abzuwehren, umso stärkere Restriktionen gelten für den eigenen Einsatz von Gewalt. Für extreme Gewalteinsätze (humanitäre Interventionskriege z.B.) entspricht diesen beiden Seiten zusammengenommen die folgende (selbstverständlich nur für diesen Extrem-Bereich gültige) Meta-Regel:

(E=G) Extreme Gewalt ist genau dann moralisch erlaubt, wenn sie auch moralisch geboten ist.

Insofern T-Akte (auch bereits der schwache Terrorismus) Fälle extremer Gewalt sind, gilt dieses Meta-Prinzip auch für sie:

(ET=GT) Terrorismus ist genau dann moralisch erlaubt (gerecht), wenn er auch moralisch geboten ist.

Ob Terror gerecht (legitim) sein kann, das ist dieselbe Frage wie die, ob Terror moralisch geboten sein kann. Nun kann aber schwacher Terrorismus gerecht sein; folglich kann Terrorismus unter Umständen auch moralisch geboten sein.

Georg Meggle ist Professor für Philosophie an der Universität Leipzig. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören: Kommunikation, Kollektive Intentionalität und Terrorismus.

Dieser Artikel ist zuerst erschienen in der blaue reiter, Journal für Philosophie, Ausgabe 19: "Was ist gerecht?", Omega Verlag. Stuttgart 2004.

Literatur:

Ted Honderich, Nach dem Terror, Ein Traktat. Melzer Verlag. Neu Isenburg 2004.

Georg Meggle (Hrsg.), Terror & Der Krieg gegen ihn. Öffentliche Reflexionen. Mentis Verlag, Paderborn 2003.