Hamburg hört in Karlsruhe auf
Seit Jahren hebt der Bundesgerichtshof die seltsamen Urteile der Hamburger Pressekammer auf
Es existiert in Deutschland eine im Geheimen tagende Vereinigung handverlesener weiser Männer und Frauen, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, die in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit zu erhalten und notfalls mit Anwendung von Gewalt zu verteidigen. Sie tragen bei ihren Treffen als Erkennungszeichen rote Roben und setzen sich seltsame Hüte auf, wenn sie selbst etwas zu sagen haben. Doch unter diesen modisch wenig vorteilhaften Kopfbedeckungen verbergen sich edelste Häupter, denen diese Republik viel zu verdanken hat - sehr viel. Denn diese Verschwörer der Freiheit befinden sich genau an dem Ort, wo sie ihr für die Erhaltung von Demokratie und Kultur wesentliches Anliegen am besten zur Geltung bringen können: Im VI. Senat des Bundesgerichtshofes, der über unerlaubte Handlungen zu befinden hat und damit auch Urteile im Presse- und Medienrecht überprüft.
Doch die Freiheit des Wortes hat mächtige Feinde. Diese hüllen ihre Leiber in schwarze Roben, tragen zwar keine seltsamen Hüte, dafür jedoch seltsame Frisuren. Sie haben sich in robusten Gebäuden rund um den Hamburger Sievekingplatz verschanzt, von wo aus sie den gesamten Kontinent mit ihren Sprüchen tyrannisieren. Was sie tun, ist Unrecht - sagen regelmäßig die mit den Mützen. Und die haben das nun mal zu sagen. Leider dauert das immer einige Jahre, was im Presserecht ein bisschen unpraktisch ist.
Auch, wenn der Saal B 335 des Landgerichts Hamburg am Sievekingplatz 1 mit seinem hässlichen Linoleumfußboden so unprätentiös aussieht wie ein noch nicht bezogenes Klassenzimmer: Es handelt sich dort um den für die Meinungs- und Pressefreiheit gefährlichsten Boden der Republik. Was immer in juristischer Fachliteratur über Presserecht zu lesen ist, was immer auch Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von Äußerungen und zur Abwägung von Persönlichkeitsrecht zur Meinungsfreiheit sagen, verliert am Sievekingplatz jegliche Gültigkeit. Hier wird verboten und zensiert, dass jeder Wikipedia-Admin feuchte Augen bekäme. Wer eine Äußerung unterdrücken lassen will, der pilgert dank des fliegenden Gerichtsstandes zur Pressekammer der Freien- und Hansestadt Hamburg, wo spezialisierte Anwälte die absurdesten Äußerungsverbote durchzusetzen pflegen. Hamburg ist als Gerichtsstand für Mediensachen so beliebt, dass seit letztem Jahr ein Teil der Arbeit von einer weiteren Kammer, ZK 25, erledigt werden muss, die der ZK 24 in nichts nachsteht. Vom Gebrauch deutscher Sprache ist im Reich der Sievekings abzuraten - und das umfasst den gesamten Kontinent.
Um die Menschen zum Schweigen zu bringen, sammeln die Sievekings zerknitterte Zigarettenschachteln, verkennen satirische Fotomontagen, sie werfen gierigen Politikern Ansprüche auf sechsstellige Schadensersatzbeträge bei satirischer Bildnutzung in den Rachen und sie mögen es nicht, wenn man mögliche Lügner, Täuscher und Vertuscher eben der "Lüge", "Täuschung" und "Vertuschung" zeiht. Den Kindern des Kaisers wollten die Sievekönige sogar einen neuartigen pauschalen Unterlassungsanspruch zubilligen, demzufolge pauschal die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zum Erreichen der Volljährigkeit hätte unterlassen werden sollen. Auch der Blutadel schätzt die Sievekönige, wenn man ihm zu nahe tritt. Ausgerechnet der BILD-Zeitung huldigten die scharfen Prsserichter, als diese gar der TAZ zwei neckische Werbespots verbieten wollte.
Keines dieser pressefeindlichen Urteile der letzten Jahre hielt den wachen Augen des VI. Senats am Bundesgerichtshof stand. Was am Sievekingplatz verboten wird, das wird praktisch immer vom BGH wieder erlaubt, wenn man den Weg dahin findet. Während sich die Hamburger noch das Internet ausdrucken lassen und daher verlinkte Inhalte nicht zur entlastenden Auslegung heranziehen können (sehr wohl aber zurechnen, wenn sie da was stört), verfügt man in Karlsruhe bereits seit einem Vierteljahrhundert über solide Internetkompetenz.
Es regt sich Widerstand
Als der Autor die Verhältnisse in Hamburg vor zwei Jahren einer breiten Öffentlichkeit schilderte, wurde dies gelegentlich als Übertreibung empfunden. Doch nicht zuletzt dank der unermüdlichen Dokumentation "unseres Mannes in Hamburg" haben die konventionellen Medien die Irrwitzigkeit der Hamburger Rechts- und Sprachauslegung inzwischen vielfach aufgegriffen. Eine kompakte Darstellung der hanseatischen Zensurpraxis bietet ein sehenswerter Beitrag des NDR-Magazins ZAPP vom Mai diesen Jahres, in dem namhafte Medienrechtler sehr deutlich sagen, was sie von der Auslegungspraxis der Hamburger halten.
Namenlose Geschichtsschreibung
Gegenwärtig versucht die Hamburger Löschkammer, mittels Allzweckwaffe "Persönlichkeitsrecht" die Archive von Zeitungen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu zensieren. Da aus Gründen der Resozialisierung etc. über rechtskräftig verurteilte Straftäter nur ca. ein halbes Jahr unter Namensnennung oder mit Bild berichtet werden darf, leiten die Sievekings hieraus eine Pflicht zur nachträglichen Anonymisierung her. Dies bedeutet, dass alle möglichen Bibliotheken, die ins Netz gestellten historischen Ausgaben etwa des SPIEGEL und sonstigen Archive von einem Heer an Zensoren mit einem Schwarzstift oder einer Löschtaste geflöht werden müssen - eigentlich der perfekte Job für entsprechend eingearbeitete Wikipedanten.
Hamburger Unrechtsweg
Wer glaubt, sein Justizirrtum sei ein Einzelfall, kann gegenüber am Sievekingplatz 2 ein einem ungleich edler ausstaffierten Gerichtssaal des Hanseatischen Oberlandesgerichts sein Unglück erneut versuchen. Nur, wer über einen langen Atem, Nerven aus Stahl und beträchtliche finanzielle Möglichkeiten verfügt, der zieht schließlich auch nach Karlsruhe, wo der Spuk dann fast immer beendet wird. Dazwischen liegen bisweilen Jahre der Ungewissheit und ein gewaltiger Kostendruck, denn im Presserecht werden die Streitwerte regelmäßig sehr hoch angesetzt, zumal spezialisierte Anwälte auch gerne mal einen Aufschlag nehmen. Blogs und Foren sind nach Meinung des Landgerichts Hamburg Massenmedien und damit großen Zeitungsverlagen und Rundfunkhäusern gleichgestellt.
Psychologische Hürde: Nichtzulassung zur Revision
Die Hamburger Richter schätzen es nicht, wenn man ihre Allmacht infrage stellt. Deshalb reden sie ihren Opfern regelmäßig ein, die Angelegenheit hätte "keine besondere Bedeutung" usw. und fügen gerne einen Textbaustein in ihr Fehlurteil, dem zufolge die Revision nicht zugelassen sei. Nur Anfänger fallen auf solch einen billigen Bluff herein, denn die Zulassung zur Revision kann man sich in Karlsruhe erstreiten - regelmäßig mit Erfolg. Die Leute am Bundesgerichtshof beobachten das Treiben der Hamburger offensichtlich mit Unbehagen und wollen sich die Revision gegen absurde Hamburger Presseurteile nur selten nehmen lassen.
Grässlin und der Saubermann
Dass sich im Presserecht der Weg von Hamburg ins badische Land nahezu immer lohnt, bewiesen dieses Jahr vor allem standhafte Industriekritiker. Die spektakulärste Entscheidung erstritt sich jüngst der bekannte Rüstungsgegner Jürgen Grässlin, der den überraschenden wie geheimnisvollen Rücktritt eines Industriekapitäns gegenüber dem SWR kommentiert hatte.
Grässlin hatte - unter anderem! - gesagt:
a) Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde.
b) ... und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Diese beiden Sätze hatten sich die Sievekings willkürlich herausgepickt. Sie ignorierten wie praktisch immer den Kontext und sahen in den Äußerungen angebliche "Tatsachenbehauptungen". Während die Meinungsfreiheit durch Artikel 5 GG sehr weitgehend geschützt ist, sind Tatsachenbehauptungen, die mit einem Persönlichkeitsrecht kollidieren, praktisch nur dann zulässig, wenn sie zutreffen. Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, deren Inhalt man prinzipiell beweisen kann, etwa durch Naturwissenschaft, Zeugen usw. "Meinungen" hingegen sind subjektive Werturteile, Vermutungen und Glaubenskundgaben.
Grässlin hatte geglaubt, er äußere nur seine Meinung über die Rücktrittsgründe. Eine Meinung über Tatsachen kann aber durchaus eine Tatsachenbehauptung enthalten. Das Dilemma besteht darin, dass Meinungsäußerungen sinnvollerweise immer Tatsachenanteile beinhalten, die bewertet werden. Umgekehrt liegt bereits jeder Tatsachenbehauptung eine Wertentscheidung zur Äußerung derselben zugrunde, sowie die Wahl des Kontextes, in dem sie platziert wird. Man muss also in jedem Einzelfall präzise analysieren, ob man es wirklich mit Tatsachenbehauptung oder mit Meinungsäußerungen, meinungsgeprägten Tatsachenäußerungen oder tatsachenkolportierenden Meinungsäußerungen, mehrdeutigen Ungenauigkeiten, zutreffenden, jedoch irreführend unvollständigen Tatsachenbehauptungen, gar wertneutralen Falschbehauptungen oder Meinungskundgabe einer schwerwiegenden Anschuldigung ohne Präsentation einer Gegenmeinung zu tun hat.
Sie können nicht folgen? Macht nichts - das kann nämlich so, wie es die Hamburger ausurteilen, niemand. Den Leuten am BGH jedenfalls ist für die Hamburg-Forschung die Zeit zu schade.
Zunächst erinnerte der BGH in seiner letzte Woche veröffentlichten Urteilsbegründung freundlich die Hamburger zum gefühlten 1000sten Mal, dass man zur Auslegung einer Äußerung den Kontext würdigen muss:
So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.
Verdachtsberichterstattung
Die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist insbesondere im Bereich der Verdachtsberichterstattung nicht immer wirklich möglich. Denn dabei geht es ja gerade um Spekulation (Meinungen, Schlussfolgerungen) über Tatsachen. Nach Hamburger Diktion darf man einen Verdacht nur dann äußern bzw. einen Eindruck nur dann erwecken, wenn man hinreichende so genannte "Anlasstatsachen" aufzubieten vermag, welche den vermuteten Schluss untermauern. In der Hamburger Praxis heißt das jedoch, dass man eine Meinung über Tatsachen wie eine Tatsache selbst beweisen muss. Da im Presserecht jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers gilt, sieht sich ein Kritiker, der etwa über geheime Unternehmensinterna spekuliert, praktisch mit unlösbaren Beweisproblemen konfrontiert. Damit haben es die Mächtigen in der Hand, Vermutungen über Dinge, die man geheim hält, zu verbieten. Wie nach Hamburger Vorstellungen kritische Presse funktionieren soll, ist unklar.
Schmähkritik?
Ein Evergreen in diesem Bereich ist die Bezeichnungen von Personen als "kriminell": ist das jetzt eine subjektive Wertung oder eine justiziable Tatsachenbehauptung? Aber selbst, wenn "kriminell" als Meinungsäußerung einzustufen ist, dann könnte diese trotzdem unzulässig sein - denn es könnte sich um so genannte "Schmähkritik" handeln. "Schmähkritik" ist nach Karlsruher Auffassung eine Äußerung, die praktisch keinen Tatsachengehalt mehr hat und einzig der Herabsetzung des Gegners dient. Bloße Beleidigungen sind natürlich nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. In Hamburg hingegen wird alles als Schmähung empfunden, was sich von der hanseatischen Höflichkeit abhebt. Während in Karlsruhe eine Äußerung nur im Ausnahmefall als Schmähkritik interpretiert wird, handhaben die Sievekings das genau umgekehrt. Selbst eine vornehme Umschreibung wie "nicht immer so sauber" stellt daher in Hamburg unzulässige Schmähkritik dar. Ein ehrbarer Rüstungskonzern macht nur saubere Geschäfte, versteht sich.
Mehrdeutige Äußerungen
Damit man wenigstens etwas System in der Hamburger Spruchpraxis erkennen kann, sind die Sievekings seit der Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu übergegangen, Äußerungen, die man unterschiedlich auslegen kann, grundsätzlich so zu verstehen, dass sie mindestens den Eindruck einer falschen Tatsachenbehauptung enthalten können. Ließ man früher bei mehrdeutigen Äußerungen eine zulässige Deutungsvariante ausreichen, welche den Schutz der Meinungsfreiheit auslöste, so ist es heute genau umgekehrt. Das kleine Problem an der Sache ist, dass findige Anwälte nahezu alles irgendwie auslegen können.
Auch Tatsachenbehauptungen können der Meinungsfreiheit unterliegen
Der BGH hielt sich bei Grässlin jedoch nicht mit feinsinnigen Hamburger Haarspaltereien auf:
Entgegen seiner Auffassung [die des Senats des Hanseatischen OLG] sind auch die von ihm als Tatsachenbehauptungen eingestuften Äußerungsteile dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen, weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.
Eben. Es ist doch für jedermann offensichtlich, dass Grässlin kaum Einsicht in geheime Interna gehabt haben dürfte. Die Unterstellung, Grässlin verfüge als Fachmann in den Augen der Leser über Insiderinformationen, ist ersichtlich abwegig.
Grässlins Einleitung "Ich glaube, dass ..." ist für sich genommen allerdings auch für den BGH kaum mehr als ein bloßes Indiz für eine Meinung. Das Verbot unwahrer Tatsachenbehauptung lässt sich nicht durch formale Tricks umgehen. So stellte der BGH im vorliegenden Urteil nochmals klar, dass es nicht ausreicht, Tatsachenbehauptungen durch geheuchelte Floskeln in scheinbar zulässige Meinungsäußerungen zu kleiden.
"Sauber" ist zu substanzarm
Bei der Auslegung des Begriffs "sauber" beurteilte der BGH nachvollziehbar, dass ein hineingedeutelter Tatsachengehalt wohl etwas zu substanzarm sei, sodass der Wertungscharakter überwiege.
Die Beurteilung eines Vorgangs anhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe wird nicht anders als die Äußerung von Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden angesehen. Dies gilt in der Regel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird.
Und:
An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde.
Der BGH nahm nun noch die gebotene Abwägung zwischen den beiden gleichrangigen Verfassungsgütern Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vor (zu der man in Hamburg nie kommt, weil man Meinungen gerne als falsche Tatsachenbehauptung interpretiert). Vorstandsvorsitzende von Rüstungskonzernen sind nun einmal keine schüchternen Sängerknaben. Ein überraschend zurücktretender Big Boss muss sich Spekulationen über seine Beweggründe halt gefallen lassen.
Saubere Entscheidung, wenn juristisch gesehen auch absolut nichts Neues. Schade, dass das am Sievekingplatz niemanden interessieren wird. Würden die Redaktionen die weltfremden Sprüche der Hamburger Pressekammer ernst nehmen, dann gäbe es statt politischer Magazine vermutlich bald nur noch Tierdokumentationen.
Exkurs: Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Geklagt hatte im vorliegenden Fall nicht nur der ausgeschiedene Vorstandsvorsitzende, sondern parallel auch dessen Ex-Firma, die sich in ihrem angeblichen "Unternehmenspersönlichkeitsrecht" verletzt sah.
In seiner Entscheidung bekennt sich der Bundesgerichtshof mit einem Satz ohne nähere Begründung leider zur Irrlehre vom Unternehmenspersönlichkeitsrecht und verweist dabei auf zwei frühere eigene Urteile, in denen er ebenfalls die Existenz dieser anwaltlichen Erfindung apodiktisch festgestellt hatte. Grundsätzlich können Träger von Grundrechten auch juristische Personen (GmbH, AG, Stiftung, Verein usw.) sein, "soweit dies ihrem Wesen entspricht". Das dürfte bei seelenlosen Gebilden wie Firmen beim Persönlichkeitsrecht, das unter anderem aus dem Schutz der Menschenwürde hergeleitet wird, nicht ohne Bauchschmerzen zu begründen sein. Wie soll ein Unternehmen Träger von Ehre sein? "Ehre" sinnvoll zu definieren dürfte außerhalb von Kreisen der Mafia ohnehin schon schwierig genug sein. Die Vorstellung, eine gekränkte Firma verkrieche sich beleidigt unter der Bettdecke, nähme wegen seelischer Schäden psychologische Hilfe in Anspruch oder fordere den Ehrverletzer zum Duell im Morgengrauen heraus, ist absurd. Wie viel Ehre hat eigentlich ein Rüstungskonzern? Strapaziert die Annahme eines solchen Unternehmenspersönlichkeitsrechts nicht vielmehr die Ehre eines Friedensaktivisten?
Zwar ist es verständlich, wenn sich Firmen gegen geschäftsschädigende Äußerungen wehren. Gegenüber Wettbewerbern steht ein breites juristisches Instrumentarium an Daumenschrauben zur Verfügung wie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" usw.) Gegenüber Journalisten oder private Kritiker kann man hier allenfalls auf "Kreditgefährdung" (§ 824 BGB) u.ä. zurückgreifen, was allerdings einen gewissen Nachweis eines Schadens voraussetzt. Fühlt sich jedoch ein Konzern in seiner Geschäftsehre verletzt (auf deutsch: ertappt), so bedarf es des aberwitzigen Rückgriffs auf das ohnehin schon diffuse "allgemeine Persönlichkeitsrecht" - das selbst auf einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Hilfskonstruktion der Rechtsprechung beruht.
Über das sagenumwobene "Unternehmenspersönlichkeitsrecht" findet man in der juristischen Fachliteratur so gut wie nichts. Da im vorliegenden Fall bereits der Vorstandsvorsitzende wegen angeblicher Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts selbst klagen konnte und das (mit gleichem Anwalt) auch tat, ist nicht so recht einzusehen, warum man denn auch der Firma eine parallele Klagebefugnis im selben Fall zubilligt, denn wenn jemand zu Unterlassung einer Äußerung X von Kläger 2 verurteilt wird, dann hätte eigentlich auch Kläger 1 seine Ruhe (die er ohne eigenes Urteil nur nicht selber durchsetzen könnte, was ja aber sein Kumpel, der Kläger 2 tun wird). In Wirklichkeit geht es doch ersichtlich einzig und allein darum, durch den zweiten Kläger die Prozesskosten des finanziell ohnehin ungleich schwächeren Gegners hoch zu treiben, um ihn zur Aufgabe seines juristischen Widerstands zu stimulieren und für die Zukunft einzuschüchtern.
Zur Ehrenrettung des Bundesgerichtshofs muss jedoch vermerkt werden, dass er zwar pädagogisch zur Gesichtswahrung der Sievekings die Existenz eines Unternehmenspersönlichkeitsrecht grundsätzlich annimmt, jedoch in den bekannten Fällen regelmäßig keine ungerechtfertige Verletzung erkannt hat. Damit ist das in den virtuellen hanseatischen Welten gültige Unternehmenspersönlichkeitsrecht im Endeffekt bis jetzt so real wie die Steinlaus.
Was die Zubilligung eines Unternehmenspersönlichkeitsrecht aber so gefährlich macht, ist die Tatsache, dass man in Hamburg entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts praktisch nie das Persönlichkeitsrecht gegen das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit abwägt, sondern dem Persönlichkeitsrecht pauschal den Vorrang einräumt. Damit können sich Firmen gegen unerwünschte Kritik effizient verteidigen. Bis Karlsruhe das korrigiert, gehen Jahre ins Land.
Haftung für Äußerungen Dritter
Grässlin war persönlich verklagt worden, doch auch für den SWR war das Interview nicht ganz ungefährlich gewesen: Letztes Jahr sorgten die Sievekings mit ihrer eigenartigen Entscheidung für Kopfschütteln, die einer Zeitung die Haftung für Äußerungen eines Interviewpartners aufdrückte. Dies bedeutet nichts weniger, als dass ein Journalist keinen Experten mehr interviewen kann, denn er müsste alle Äußerungen des Experten gegenrecherchieren - was er nicht kann, andernfalls er ja keinen Experten bemühen müsste. Auch Interviewpartner, die kontroverse Auffassungen vertreten, könnte man nicht mehr befragen, ohne für deren Worte zu haften - und lässt es.
Während Zeitungsverlage etwa beim Abdruck von Leserbriefen privilegiert sind, möchte das Landgericht Hamburg bekanntlich sogar Betreiber von Foren, Blogs und Wikis für ihnen unbekannte Beiträge haften lassen, was selbst das Hanseatische Oberlandesgericht nicht mehr so recht mitmachen will.
Die juristische Fachwelt steht der Judikatur des Landgerichts Hamburg diesbezüglich sehr reserviert gegenüber. Auch Gerichte südlich der Alster verweigern den Hanseaten insoweit ihre Gefolgschaft. Beim BGH steht nun eine Überprüfung des Interview-Urteils an. Die tapferen Männer und Frauen vom VI. Senat würden uns schon sehr enttäuschen, wenn sie nicht wüssten, was zu tun ist.
Sievekingplatz
Der Sievekingplatz ist übrigens nach dem früheren Hamburger OLG-Präsidenten Ernst Friedrich Sieveking benannt worden, keinesfalls jedoch nach dessen Großvater Georg Heinrich Sieveking. Letzterer würde sich wohl im Grabe herumdrehen, wenn die Hamburger Presserichter mit ihm in Verbindung gebracht würden, war doch ausgerechnet Georg Heinrich Sieveking ein entschiedener Verfechter der Aufklärung und feierte insbesondere den Sturm auf die Bastille. Die Menschen- und Bürgerrechte wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung sind ein Kind der Französischen Revolution. In Hamburg ist dieses Kind wieder unmündig geworden.