Kann man die Pandemie-Maßnahmen aufarbeiten?
Seite 2: Können Long-Covid- und Post-Vac-Patienten zusammen diskutieren?
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Es gibt auch sehr viele Menschen, für die die Pandemie auch gesundheitlich nicht zu Ende ist. Da gibt es die Menschen, die an Long Covid leiden, einem wissenschaftlich noch wenig erforschten Phänomen.
Und dann gibt es die Menschen, die infolge der Impfungen krank geworden sind, was auch noch wenig erforscht ist.
Wir haben hoffentlich die Zeit überwunden, wo man gesundheitliche Schäden durch Impfungen in den Bereich der Verschwörungstheorien verwiesen hat. Das war wissenschaftlich nie haltbar, weil schließlich bekannt ist, dass jede Impfung auch gesundheitliche Schäden verursachen kann.
Zu einer Aufarbeitung der Pandemiejahre würde gehören, die beiden Gruppen von Menschen, für die weiterhin die Pandemie nicht vorbei ist, nicht gegeneinander auszuspielen. Vielmehr wäre es sinnvoll, eine Konferenz machen, wo beide Gruppen ihre Ansprüche formulieren, an Gesundheit und Wohlbefinden.
Dann würde sich wahrscheinlich schnell rausstellen, dass die Forderungen gar nicht so verschieden sind. Die Symptome sind schließlich bei Long-Covid und Post-Vac-Patienten sehr ähnlich.
Immer noch Anklagen gegen Corona-Maßnahmenkritiker
Und dann sollte nicht vergessen werden, dass auch die juristischen Folgen nicht vorbei sind. Noch immer gibt es die Anklage wegen Rechtsbeugung gegen einen Weimarer Familienrichter, der im April 2021 die Maskenpflicht in Schulen für verfassungswidrig erklärt hatte.
Man muss nun nicht mit dem politischen Hintergrund dieses Richters übereinstimmen. Aber man sollte sich dagegen wehren, dass ein Richter für eine Entscheidung wiederum juristisch belangt wird. Es gab schließlich in der Vergangenheit immer wieder Richterentscheidungen, die mindestens für Kopfschütteln sorgen. Sie wurden meistens von einer höheren Instanz aufgehoben.
Da muss man sich schon fragen, woher das besondere staatliche Verfolgungsinteresse gegen einen Richter herkommt, der eine Entscheidung traf, auf die er sich doch in einem bürgerlichen Staat eigentlich auf seine richterliche Freiheit berufen könnte.