Österreichische Post errechnet und verkauft Daten zur "Parteiaffinität"
Lediglich 50 Prozent Trefferquote
Datenschutz hat einen eher angeschlagenen Ruf, seit mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im letzten Jahr das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wurde (vgl. DSGVO: Anwaltskanzlei mahnt Friseure ab). Dass er in einem angemessenen Rahmen auch sinnvoll sein kann, zeigt jetzt unfreiwillig die österreichische Post, von der das Portal Addendum herausfand, dass sie unter anderem Daten zur "Parteiaffinität" errechnet und verkauft.
Diese Daten zur Parteiaffinität von rund 2,2 der insgesamt etwa 8,8 Millionen Österreicher sind Bestandteil einer seit 2001 eingerichteten Plattform für den Datenhandel. Dass es nicht 8,8 Millionen Datensätze sind, liegt unter anderem daran, dass die Post Kunden informieren muss, bevor sie einen Datensatz anlegt. Das geschieht beispielsweise bei Nachsendeaufträgen.
Zusicherung, die Daten nur zu Marketingzwecken zu verwenden, schützt nicht vor Missbrauch
Die österreichische Post rechtfertigt dieses Sammeln damit, dass die Daten "ausschließlich zu Marketingzwecken" verwendet würden. Diese Zusicherung sei Bestandteil der Verträge, die man mit den Empfängern der Daten schließe. Aber wie leicht Daten in andere Hände gelangen können, zeigt im deutschsprachigen Raum gerade der G0d-Fall, bei dem vieles darauf hindeutet, dass die geleakten Informationen aus verschiedensten Quellen stammen. Was, wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Partei, das oder die solche Daten zu Marketingzwecken erworben hat, einer gewaltbereiten Szene nahe steht und sie dorthin weitergibt?
Hinzu kommt, dass die "Parteiaffinität", die die österreichische Post speichert und verkauft, nicht das tatsächliche Wahlverhalten wiedergeben muss, wie eine 30-Personen-Stichprobe von Addendum ergab, bei der die Zuordnung nur in der Hälfte der Fälle zutraf. Der Politikwissenschaftler und Statistiker Laurenz Ennser-Jedenastik erwartet so eine Trefferquote auch außerhalb der Stichprobe, weil die Post seiner Einschätzung nach mit dem ihr zur Verfügung stehenden Datenmaterial gar keine genaueren Vorhersagen treffen kann. Das Unternehmen selbst meint hierzu:
Diese Merkmale werden auf Basis der von der Person vorhandenen Daten errechnet wie z.B. Geschlecht, Alter, statistischen Daten wie Gemeindekaufkraft, Wahlergebnisse im Zählsprengel, öffentlichen Datenquellen, Durchschnittseinkommen je regionalstatistischem Raster und Daten aus der Befragung eines statistisch relevanten Bevölkerungsquerschnitts, die mit statistischen Methoden in die Fläche gerechnet werden. Die Berechnung ähnelt jenen Hochrechnungen der Wahlergebnisse an den Wahlabenden, nur dass die Hochrechnung Personen zugeordnet wird. Diese Berechnung ergeben eine Wahrscheinlichkeit, mit der ein Merkmal auf die betroffene Person zutreffen kann. Das bedeutet nicht, dass das Merkmal im Einzelfall tatsächlich zutreffen muss. Die Berechnung erhöht aber die statistische Wahrscheinlichkeit, dass eine Person angeschrieben wird, auf die das Merkmal zutrifft. Diese Wahrscheinlichkeit wird als Indexwert berechnet und entsprechend des Indexwertes wird entweder "JA", "NEIN", "niedrig", "hoch", "sehr hoch", etc. in die Datenbank geschrieben.
Eine Rechtsgrundlage für ihre Praxis sieht die Post im Paragrafen 151 Absatz 6 der österreichischen Gewerbeordnung (GewO), in dem es heißt:
Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
Auch "Bioaffinität", "Spendenaffinität" und "Sportaffinität" wird errechnet und verkauft
Ob die Datenschutzgrundverordnung dem entgegensteht oder nicht, ist einer Auskunft des Juristen Thomas Hirmke vom österreichischen Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegenüber dem ORF nach unklar. Er rät Österreichern deshalb, von der Post Auskunft darüber zu verlangen, ob sie im konkreten Fall ein Politprofil angelegt hat. Existiert so ein Profil, kann der Kunde nach Paragraf 151 Absatz 8 der österreichischen Gewerbeordnung verlangen, dass es innerhalb von drei Monaten gebührenfrei gelöscht wird.
Außer Daten zur Parteiaffinität errechnet und verkauft die österreichische Post auch solche zur "Bioaffinität", zur "Spendenaffinität", zur "Sportaffinität", zur "Radfahraffinität" oder zur "Investmentaffinität". Weitere Kategorien sind unter anderem "Nachtschwärmer", "Hedonisten", "Digitale Individualisten", "bürgerliche Mitte", "konsumorientierte Basis", "Postmaterielle", "Performer", "Etablierte" und "Traditionelle".