Test der "Arbeitsdefinition Antisemitismus". Ergebnis: Mangelhaft

Das Grundlagenpapier der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) ist schlicht und einfach eine intellektuelle - und damit auch eine moralische - Zumutung

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Schon seit 2005 geistert im Antisemitismus-Diskurs eine sogenannte "Arbeitsdefinition Antisemitismus" herum. Nach der Annahme durch die Konferenz der IHRA (International Holocaust Remembrance Alliance) im Jahr 2016 wurde dieser Definitionsvorschlag in den 33 Mitgliedsstaaten dieser Allianz, zu der fast alle westlichen Staaten gehören, quasi zur Geschäftsgrundlage der gesamten öffentlichen Antisemitismus-Debatte - und damit zum wichtigsten begrifflichen Instrument im politischen Kampf gegen jede Art von "ungerechtfertigter" Kritik an der aktuellen Politik Israels in punkto Palästina.

In Deutschland gilt der Anti-BDS-Beschluss des Bundestags vom 17. Mai 2019 als bisher wichtigster Etappensieg in diesem Kampf; in simpler Anwendung besagter Arbeitsdefinition markiert der Beschluss diese Bewegung blanko als "antisemitisch". Dieser Beschluss wurde von einigen Antisemitismus-Beauftragten und Stadtverwaltungen als Gütesiegel für ihre eigene politische Korrektheit verstanden und entsprechend emphatisch begrüßt. Auch wenn das einige Gerichte bisher noch etwas anders sehen, wie beispielsweise das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Nun aber ist etwas höchst Merkwürdiges geschehen. Jemand hat sich, nachdem mit dieser Arbeitsdefinition seit sage und schreibe nunmehr 14 Jahren tagein tagaus gearbeitet wird, doch tatsächlich die Mühe gemacht - und besagte Arbeitsdefinition einer ersten näheren Betrachtung gewürdigt und das Ergebnis dieser Betrachtung sogar auch noch öffentlich gemacht. Siehe die folgende Online-Publikation der Rosa Luxemburg Stiftung vom 29. Oktober 2019: Gutachten zur "Arbeitsdefinition Antisemitismus" der International Holocaust Remembrance Alliance. Autor: Peter Ullrich.

Wer sich am Antisemitismus-Diskurs fürderhin beteiligen will, wird sich - wenn er noch ernst genommen werden will - mit diesem Gutachten auseinandersetzen müssen. Und zwar eingehender als das in dieser kurzen ersten - und im TEIL 1 auch bloß summierenden - Stellungnahme möglich ist. (Mein nächstes Sommer-Seminar in der Reihe "Ethische Interventionen" am Philosophischen Institut der Uni Salzburg wird sich ganz diesem Thema widmen.)

Dringende Empfehlung an die Leser/innen (und die Salzburger Student/innen): Drucken Sie sich jetzt, ehe sie weiterlesen, unbedingt die S. 18 dieses Gutachtens aus, d.h. den Teil IV.A von dessen Anhang (Wortlaut der "Arbeitsdefinition" mit Erläuterungen und Beispielen); und legen Sie diese Seite für den Rest Ihres eventuellen weiteren Mitdenkens neben Ihren Computer.

Richtig: Die Überprüfung einer Definition ist nicht ohne eigene Anstrengung möglich. Schon gar nicht bei einer Definition, von der derart viel abhängt. Ob Worte wirklich töten können? Dieses einfache Wort - das die Arbeitsdefinition zu definieren vorgibt - kann es! Hat es schon oft getan. Und wird es weiterhin tun.

TEIL 1: Das Gutachten selbst

Peter Ullrich [kurz: PU], * 1976, Soziologe, Kulturtheoretiker und Fellow am Zentrum für Antisemitismusforschung an der TU Berlin, der sich insbesondere mit der ebenfalls in der Schriftenreihe der Rosa Luxemburg Stiftung erschienenen Arbeit "Deutsche, Linke und der Nahostkonflikt" (Wallstein, 2013) als einer der differenziertesten Beobachter und Analytiker des neueren Antisemitismus-Diskurses qualifiziert hat, unternimmt mit diesem Gutachten Großes: Er erläutert im Kapitel II zunächst Hintergrund: Geschichte, Verbreitung und Status der "Arbeitsdefinition Antisemitismus" und unterzieht diese Definition dann im zentralen Kapitel III, auf das sich diese Stellungnahme konzentriert, einer ersten relativ gründlichen Analyse.

Damit tut PU etwas, was für eine Debatte, um als rational gelten zu können, zwar generell erforderlich wäre, speziell im Antisemitismus-Diskurs aber bislang sträflich (gar mit Absicht?) vernachlässigt worden ist: Er will wissen, was der zentrale Begriff dieses Diskurses überhaupt besagt. Zumindest, rekonstruktiv, mit Bezug auf die seit Jahren kursierende "Arbeitsdefinition" der IHRA. Und stellt damit - theoretisch wie hoffentlich auch praktisch - letztlich die ganze Geschäftsgrundlage der derzeitigen Debatte zur Disposition. Allein dies zu wagen, ist eine Leistung, für die man PU nicht dankbar genug sein kann. Wer hat auf diesem Felde Selbiges bisher schon jemals auch nur zu probieren sich getraut?

Das Gutachten von PU unterscheidet bei der "Arbeitsdefinition", wie diese selbst, zwischen der "Kerndefinition" (III.B) und den diesem Kern beigefügten "Beispiele(n) und Erläuterungen" (III.C).

Die Kerndefinition (S. 18, Mitte links) ist diese:

KD: Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort und Tat gegen jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen und religiöse Einrichtungen.

PUs Einwände gegen KD sind im wesentlichen:

(1) Zwar sei klar, dass "keine Definition absolut eindeutig formuliert werden kann" (10), aber KD sei doch in "drei zentrale(n) Aspekte(n) äußerst vage: als was Antisemitismus im Kern verstanden wird, welche Phänomene als antisemitisch zu betrachten sind und gegen wen genau diese sich richten" (11).

(2) Auch "schon die Bestimmung von Antisemitismus als Wahrnehmung im ersten Satz ist problematisch" (a.a.O.). "Das antisemitische Zerrbild von Juden" könne auch "Produkt (bspw. von Projektionen)" sein - "mithin … erzeugtes Resultat … und keine sinnliche Wahrnehmung".

(3) KD sei zu eng, da "Aspekte, die … zweifellos zum Antisemitismus gehören", in KD "schlicht nicht erfasst" sind - wie bestimmte "Einstellungen" (11 f.).

(4) Der Fokus auf die emotionale "Hass" Komponente ignoriere, dass es auch eine "explizit um ein nicht-emotionales, 'rationales' Selbstbild bemühte" Variante des Antisemitismus geben könne.

"Mit der Vagheit der Kerndefinition steigt", so PU, "die Bedeutung der Erläuterungen und Beispiele"; doch auch diese "vertiefen … teilweise das grundsätzliche Vagheitsproblem. Dies geschieht auf drei Ebenen: (1) Es werden durch sie weitere … Komponenten … eingeführt, die in KD nicht enthalten sind; (2) einige Beispiele sind missverständlich bzw. nur bedingt geeignet … ; und (3) die Beispiele werden oft nicht wie vom Erläuterungstext vorgesehen ("unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes") interpretiert" (12).

Des weiteren - und dieser Aspekt wird mit Sicherheit in der Debatte um dieses Gutachten die allergrößte Rolle spielen - wird in dem Gutachten moniert, dass mit der Akzentuierung der "verschiedenen Aspekte[n] von Israelfeindschaft" (12) eine etwas einseitige "Schwerpunktsetzung vollzogen" sei ("sieben der elf Beispiele" enthalten "einen Bezug zu Israel und dem Nahostkonflikt"), während "wesentliche andere Entstehungskontexte und Traditionslinien von Antisemitismus, insbesondere der Rechtsextremismus oder das Christentum, … keine oder nur eine beiläufige Erwähnung" (13) fänden. Zudem: "Alle schwierigen Beispiele aus der Definition sind solche mit Bezug zu Israel und zum Nahostkonflikt" (13).

Wie schlampig (das ist mein Wort, nicht das des Gutachters!) der IHRA-Text mit seiner eigenen "Arbeitsdefinition" umgeht, verdeutlicht das Gutachten (auf S. 13) anhand der folgenden unmittelbar auf KD folgenden Arbeitsdefinition-Erläuterung (S. 18, links Mitte):

Erscheinungsformen von Antisemitismus können sich auch gegen den Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, richten.

IHRA

Dazu bemerkt PU kurz und knapp und ganz korrekt: "Die Definition Israels als jüdisch ist Teil … der Selbstdefinition des Staates als jüdischer Nationalstaat." Macht das nun - obiger Erläuterung zufolge - nicht Israel selbst zu einer "Erscheinungsform von Antisemitismus"? Womit die Arbeitsdefinition also nicht nur - s.o. Einwand Nr. (3) - als zu eng, sondern sogar aus der Sicht der Definierenden selber auch als zu weit erwiesen wäre.

Was direkt zu der Frage führt: Wie steht es somit mit der Tauglichkeit dieser Arbeitsdefinition (KD plus deren Beispiel-Verdeutlichungen)?

Wie im Gutachterjargon üblich jongliert PU hier zwischen sich gegenseitig bedingenden "Plus und Minus"-Komponenten (D TAUGLICHKEIT - S. 15). Das Resümee ist freilich letztlich klar und deutlich genug:

Die äußerst geringe Präzision und innere Widersprüchlichkeit sowie die eklatanten Leerstellen sind kein akzeptabler Preis für Zugänglichkeit. … [Der] Anspruch [der Arbeitsdefinition], die Probleme allgemeiner begrifflicher Klärung und universeller praktischer Anwendbarkeit zugleich zu lösen, muss als gescheitert angesehen werden.

PU (15)

Noch deutlicher wird das Gutachten im Kapitel IV Zusammenfassung sowie grundrechtliche Implikationen:

Die "Arbeitsdefinition Antisemitismus" bietet ein Einfallstor für die … mögliche Stigmatisierung und öffentliche Benachteiligung missliebiger Positionen im israel-palästinensischen Konflikt. Dies ist angesichts ihres quasi-rechtlichen Status als Bedrohung der Meinungsfreiheit zu bewerten.

PU (16)

Und dann das resümierende Verdikt im Kapitel V - Empfehlungen zum Umgang mit der "Arbeitsdefinition":

Vor allem aufgrund ihrer handwerklichen Schwächen, ihrer defizitären Anwendungspraxis, ihres trotzdem teilweise verbindlichen rechtlichen Status und ihrer politischen Instrumentalisierbarkeit mit problematischen Implikationen für die Meinungsfreiheit kann die Nutzung der "Arbeitsdefinition Antisemitismus" nicht empfohlen werden.

PU (17, Fettsetzung von mir)

Und dieses Votum besagt nicht nur, dass eine weitere Verwendung der Definition nicht nur nicht zu empfehlen ist; es ist eine klare Empfehlung, mit ihr nicht weiterhin zu arbeiten.

Das vorgelegte Gutachten zur "Arbeitsdefinition Antisemitismus" der IHRA belegt, wie schon längst offensichtlich hätte sein können und müssen, die Unbrauchbarkeit dieser Arbeitsdefinition. Der Gutachter bewertet diese Arbeit, würde man die Notenskala einer Klassenarbeit anlegen, so lese ich sein Votum, bestenfalls als mangelhaft. Was meines Erachtens noch wohlwollend ist - und sich gewiss nur dem geschätzten Gutachter-Status bzw. Nimbus verdankt. Normalerweise würde man eine solche Arbeit in jedem Anfänger-Proseminar als ungenügend zurückgeben müssen. Das betreffende Grundlagenpapier der IHRA war und ist schlicht und einfach eine intellektuelle - und damit auch eine moralische - Zumutung.

TEIL 2: Folgefragen, interne

Welche Folgen sollte dieses Gutachter-Votum haben? "Sollte" - sofern mit diesem Diskurs im Unterschied zur bisherigen Diskurs-Praxis (mit dem Anti-BDS-Bundestagsbeschluss vom 17. Mai 2019 als krönendem Tiefpunkt) auch nur ein minimaler Rationalitätsanspruch verbunden sein soll.

Die nächstliegende Mindestfolge wäre doch wohl die, dass mit besagter "Arbeitsdefinition" ab jetzt nicht einfach so weiter gearbeitet wird, als wäre nichts. Mit anderen Worten: Man dürfte nicht einfach weiterhin mit einer Definition arbeiten, die offensichtlich nichts taugt. Wer auch nur ein bisschen an Klarheit und potentieller Erkenntnis interessiert ist, sollte jetzt nach einer anderen, hoffentlich etwas besseren Definition Ausschau halten. Oder noch besser: Sie oder er sollte es - das "Arbeiten" = das Nachdenken auf all den einschlägigen Ebenen - vielleicht auch mal mit einer alternativen "Arbeitsdefinition" versuchen. Zumindest probeweise.

Wobei es wohl auch nicht schaden könnte, sich zu fragen, was eine gute Definition speziell im Antisemitismusdiskurs überhaupt zu leisten hätte. Klar, dass schon über diese internen Fragen die Antworten je nach den Interessen der Beteiligten weit auseinandergehen dürften. Aber, so what? Man kann schließlich jeden Vorschlag auch wieder verwerfen.

Mein Interesse wäre - und zwar ganz parallel wie in meinen schon seit 9/11 verfolgten Versuchen einer logischen Klärung der Terrorismus-Begrifflichkeiten (vieles davon auch bei Telepolis!) - einfach dieses: Zwar bin ich mir, wie viele andere Mitmenschen, ziemlich sicher, dass Terrorismus und Antisemitismus (wie auch Rassismus, Sexismus, exklusiver Nationalismus etc.) etwas stark Verwerfliches sind; aber ich würde doch auch noch gern wissen wollen, woran das liegt.

Was genau ist es denn an den terroristischen Akten und was an den antisemitischen (rassistischen, sexistischen, nationalistischen etc.) Handlungen und Einstellungen, was diese zu so stark verwerflichen Akten und Einstellungen macht? Kurz: Mich interessiert in diesen Bereichen jeweils eine Definition, die mir auch für eine begründbare moralische Bewertung der so definierten Handlungen und Einstellungen eine klare begriffliche Grundlage bietet.

Im Fall der antisemitischen Handlungen und Einstellungen ist diese Bewertungs-Grundlage - anders als beim Terrorismus - verblüffend einfach: Deren sogar absolute Verwerflichkeit liegt (exakt parallel zu den rassistischen und sexistischen Fällen) genau an ihrem Diskriminierungs-Charakter. Kurz: Antisemitismus = Juden-Diskriminierung, Punkt. (Genau wie: Rassismus = Rassen-Diskriminierung; Sexismus = Geschlechter-Diskriminierung.) Das ist im Grund alles, was man zu einer klaren und einfachen - und zudem universellen - Definition des Antisemitismus braucht. Die eigentlichen Probleme beim Umgang mit Antisemitismus-Phänomenen sind, so mein Standpunkt, keine Definitions-Probleme, sondern Probleme der Verifikation.

Diese Unterscheidung zwischen Definition versus Verifikation spielt im Antisemitismus-Diskurs wie auch im oben (in TEIL 1) referierten Gutachten leider nicht die Rolle, die dieser Unterscheidung gebührt. Ich habe mit Blick auf diesen Diskurs versucht, beides - die Unterscheidung selbst wie deren kontextabhängige Rolle - in dem Telepolis-Beitrag Genau wann bin ich Antisemit? etwas näher zu beleuchten. Klar: Aus meiner analytisch-philosophischen Sicht. Aber auch (für mich selbst kaum zu trennen) aus meiner persönlichen.

Das Interesse des Gutachters ist verständlicherweise (wenngleich, wie ich meine, nicht zwingend auch notwendigerweise) ein anderes. Er ist Soziologe bzw. Kulturwissenschaftler und meint, glaube ich, deshalb eher - wenn nicht gar ausschließlich - an Beobachtungen bzw. empirischen Befunden statt an Bewertungen interessiert sein zu müssen. Und so ist sein primäres Erkenntnisinteresse auch in Sachen Antisemitismus-Definition wohl eher dieses: Er zielt auf eine Definition ab, die einen möglichst großen Bereich dessen erfasst, was in der von ihm (17, FN 23) treffend so genannten (empirischen) "multiparadigmatische[n] Forschungslandschaft" ANTISEMITISMUS alles so läuft.

Was diesem Ziel am nächsten kommt, liest sich dann - in dem von ihm und seinem Kollegen Michael Kohlstruck gemeinsam verfassten Werk Antisemitismus als Problem und Symbol. Phänomene und Interventionen (Berlin, Berliner Forum Gewaltprävention 52, 2015) - , einem glänzenden Überblick über diese "Forschungslandschaft", auf S. 18 (a.a.O.) in etwa so:

"Antisemitismus" … bezeichnet alle … Phänomene, in denen sich ein negatives Verhältnis gegenüber dem Judentum dokumentiert.

Auf der deskriptiven Ebene kommt das meinem eigenen "Diskriminierungs"-Vorschlag schon fast zum Verwechseln nahe, ist aber wegen der Wertungsdifferenz doch nicht damit identisch: Schließlich ist nicht jedes negative Verhältnis auch ein diskriminierendes! Genau diese Differenz ist jedoch für die von einer brauchbaren Antisemitismus-Definition zu fordernde Orientierungshilfe in Sachen Antisemitismus-Bewertung wesentlich. So sehe ich das jedenfalls.

TEIL 3: Folgefragen, externe

Die Sprache ist ein Instrument. Ihre Begriffe sind Instrumente.

Wittgenstein, Philosophische Untersuchungen, § 569

Nach diesen ersten Überlegungen dazu, welche normativen Folgen das vernichtende Gutachtervotum für einen auch nur minimal rationalen Antisemitismus-Diskurs haben sollte, abschließend nur noch schnell zur Frage nach den zu erwartenden faktischen Folgen. Also: Welche Folgen wird dieses Votum für unseren praktischen Antisemitismus-Diskurs haben - speziell für den deutschen? Nach all meinen bisherigen Erfahrungen prognostiziere ich: Keine! Es sei denn …

Das Gutachten fällt nicht nur ein vernichtendes Urteil über die IHRA-Arbeitsdefinition - es impliziert zugleich ein nicht weniger vernichtendes Urteil über den ganzen von dieser Definition bisher geprägten öffentlichen politischen Diskurs. Schließlich kann das Niveau dieses Diskurses ja wohl schwerlich besser sein als das Niveau von dessen begrifflicher Basis.

Wie sehr sich einzelne Wissenschaftler auch um eine konzeptionelle Klärung der diversen Formen des Antisemitismus in ihren jeweiligen Forschungszweigen bemüht haben mögen - im öffentlichen Diskurs fungiert der Antisemitismus-Begriff bisher (wiederum nicht sehr viel anders als der Terrorismus-Begriff) primär als ein politischer Kampfbegriff, nämlich als ein maximal wirksames Instrument zur Diffamierung und Akzeptanz-Vernichtung von unliebsamen Positionen - sowie auch von deren Vertretern. Wer unter einen dieser Begriffe subsumiert wird, der ist erledigt. Manchmal wohl zu Recht; aber - und genau das ist der Kern des ganzen Problems - eben nicht immer. . Der Gutachter bescheinigt der IHRA-Arbeitsdefinition außer ihren eklatanten Mängeln zugleich auch deren unbestreitbaren Erfolg: "Der Anspruch, eine breit anwendbare Antisemitismusdefinition zu schaffen, scheint angesichts der weitgehenden Durchsetzung der "Arbeitsdefinition" in verschiedensten Bereichen empirisch erfüllt zu sein" (15). Auch wenn die Definition "nicht für wissenschaftliche Zwecke geschaffen" (8) wurde; so sei doch nicht zu bestreiten: "Die 'Arbeitsdefinition' befriedigt ganz offensichtlich einen Bedarf in einem Feld, das von hochgradiger begrifflicher Verunsicherung geprägt ist und in dem Orientierung fehlt" (15).

Was diese Erfolgsgeschichte angeht, so schreit - auch dies ein Verdienst des vorgelegten Gutachtens - einiges nunmehr unüberhörbar laut spätestens jetzt nach einer Erklärung. Wiederum wette ich, dass sich der einschlägige öffentliche Diskurs um solche Erklärungen drücken wird.

Ich schließe wieder einmal mit ein paar (nicht ganz scharf zu trennenden) Fragen:

(i) Wer von uns hatte bzw. hat denn wirklich Bedarf nach einer Arbeitsdefinition, die nahezu von A bis Z kognitiv unbrauchbar ist?
(ii) In wessen Interesse lag bzw. liegt es, dass das sogenannte öffentliche Interesse an einer begrifflichen und Bewertungs-relevanten Orientierung ausgerechnet durch eine Definition abgespeist wird, die genau für diesen Orientierungszweck nachweislich unbrauchbar ist?
(iii) Und warum ließ sich die Öffentlichkeit derart abspeisen? Und warum wird sie sich, wie ich glaube, auch weiterhin derart abspeisen lassen?
(iv) Warum können eigentlich so viele Leute - unter ihnen auch die 17. Mai 2019 Anti-BDS-Mehrheit des Deutschen Bundestages - in ihrer "hochgradige[n] begrifflichen Verunsicherung" sich durch ein derart schlecht durchdachtes Machwerk als 'befriedigt' erweisen?
(v) Warum hat angesichts dieser Mängel keiner der für den Bereich Antisemitismus zuständigen Sachbearbeiter gegen derart miserable sprachliche Arbeitsbedingungen auch nur protestiert?
(vi) Warum hat kein einziger der zahlreichen AS-Beauftragten jemals mit einer anderen Arbeitsdefinition zu arbeiten selber auch nur versucht?
(vii) Oder auch nur den Bedarf nach einer Alternative zu Protokoll gegeben oder gar begründet?
(viii) Von wem (von welcher Institution?) stammen eigentlich die Entwürfe zu der nun hoffentlich aus dem Verkehr gezogen werdenden Arbeitsdefinition?
(ix) Wird sie wirklich aus dem Verkehr gezogen werden? Und wenn nicht, warum nicht?
(x) Wo bleiben die investigativen Journalisten, die dem geistigen Sumpf nachspüren, in dem solche nicht auf Erkenntnis, sondern ersichtlich primär auf Propaganda hin konzipierte Werkzeuge der semantischen Kriegsführung entstehen?
(xi) Auffallend sind, wie schon vermerkt, wiederum diverse Terrorismus-Parallelen. "Terrorist" ist im Westen, wer auf einer unserer diversen Terroristen-Listen steht. Die Entscheidung darüber, wer auf eine solche Liste kommt bzw. aus ihr gestrichen wird, kommt letztlich der jeweiligen Regierung bzw. den von dieser bestimmten Instanzen zu. Dort liegt also die T-Definitionshoheit. Ist das beim "AS"-Label auch so? Wer entscheidet letztlich über unsere "Antisemiten"-Listen?
(xii) "Terrorist" und "Antisemit", diese Labels gehören zum Repertoire der tödlichsten - und im politischen Kampf schon von daher am effektivsten (auch missbräuchlich effektivsten) einsetzbaren und so auch immer wieder faktisch eingesetzten - Beschuldigungen. Gibt es juristische Möglichkeiten, sich gegen solche Beschuldigungen zu wehren? Auch mit einer echten Chance auf eine Verurteilung der jeweiligen Beschuldigungs-Täter? (Ich kenne bisher keine Belege. Bitte daher um etwaige Informationen.)
(xiii) Was sagt uns die durch das Gutachten aufgedeckte Begriffsmisere über die diversen für diese Misere (global wie regional - also z.B. auch in Berlin, Dortmund, Leipzig und München) Verantwortlichen? Wer sind diese?
(xiv) Wie sieht das Portfolio eines AS-Beauftragten aus?
(xv) Über welche - auch sprachlichen bzw. intellektuellen - Fähigkeiten muss ein solcher Beauftragter verfügen?
(xvi) Sollten zu den Aufgaben solcher spezieller Diskriminierungs-Beauftragten nicht auch die systematische Beobachtung (inklusive jährlicher Berichterstattung) sowie die eventuelle Einleitung der Strafverfolgung nachweislicher eklatanter Antisemitismus-Label-Missbräuche gehören?
(xvii) Gibt es überhaupt noch AS-Diskurs-Teilnehmer, die sich für solche Fragen noch etwas offen zeigen? Etc. etc. …

Georg Meggle ist Analytischer Philosoph. Und als solcher Experte für Begriffsexplikationen. Zu den von ihm explizierten Begriffen gehören u.a.: Kommunikatives Handeln, Sprachliche Bedeutung, Terroristische Akte, Abschreckungsstrategien, Humanitäre Interventionen, Kollateralschäden, Täuschungsakte, Kollektive Identitäten - und für diesen Beitrag am wichtigsten: Antisemitismus. Sein neuester Beitrag dazu: Genau wann bin ich Antisemit?.