Amtsgericht Potsdam: Streaming ist zulässige vorübergehende Vervielfältigung
Urteilsgründe zu negativer Feststellungsklage gegen "RedTube-Abmahnungen" veröffentlicht
Ein Abmahnopfer, das sich per Streaming den anscheinend gar nicht existierenden Film "Glamour Showgirls" angesehen haben soll, ließ sich die Gängelei nicht bieten und erhob gegen die damals von U+C vertretene The Archive AG eine negative Feststellungsklage. Darin sollte festgestellt werden, dass der Abmahnerin keinerlei Unterlassungs- oder Zahlungsansprüche zustehen. Das Amtsgericht Potsdam gab der negativen Feststellungsklage statt. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.
Einen Nachweis für die unterstellte Handlung vermochte das Gericht nicht zu erkennen, so dass sich weitere Ausführungen eigentlich erübrigt hätten. Weil aber das Gericht schon einmal dabei war, teilte es auch seine Rechtsauffassung zum Betrachten gestreamter, urheberrechtlich geschützter Inhalte mit. "Streaming" sei nicht als rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG anzusehen, da es sich dabei im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG um eine jedenfalls vorübergehende Vervielfältigung handele. Es liege eine flüchtige oderbegleitende Vervielfältigung vor, die spätestens beim Herunterfahren des Computers gelöscht werde. Diese sei wesentlicher Teil des technischen Verfahrens "Streaming", dessen alleiniger Zweck es sei, eine rechtmäßige Übertragung zu ermöglichen. Dem Europäischen Gerichtshof zufolge komme es hier allein auf die Rechtmäßigkeit der durch die Vervielfältigung ermöglichten Wiedergabe an.
Anders wäre dies nur, wenn eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte gespeichert würde.
Amtsgericht Potsdam, Az.: 20C423/13.