Bundesverfassungsgericht genehmigt ESM mit Auflagen

Unter anderem soll "völkerrechtlich sichergestellt" werden, dass die Haftungsobergrenze in Höhe von 190 Milliarden Euro nicht zustimmungslos durch eine Auslegung des Vertrages aufgehoben wird

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Heute Vormittag verkündete das Bundesverfassungsgericht seine vorläufige Entscheidung zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und zum Fiskalpakt, gegen den etwa 37.000 Bundesbürger Klage einlegten. Über diese Klagen wurde noch nicht endgültig geurteilt - aber der heutige Beschluss regelt, dass die beiden Verträge ratifiziert werden können, ohne das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Allerdings muss vorher noch "völkerrechtlich sichergestellt" werden, dass die Haftungsobergrenze in Höhe von 190 Milliarden Euro nicht zustimmungslos durch eine Auslegung des ESM-Vertrages aufgehoben wird. Zu diesem Zweck kann der Bundestag beispielsweise einen Ratifizierungsvorbehalt beschließen. Außerdem darf der ESM-Vertrag den Karlsruher Richtern zufolge nicht so interpretiert werden, dass die dort enthaltenen Geheimhaltungsklauseln die "umfassende Unterrichtung" von Bundestag und Bundesrat verhindern. Einen in der letzten Woche vom Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler gestellten Eilantrag gegen den Beschluss des Europäischen Zentralbank (EZB), unbegrenzt Staatsanleihen von Krisenstaaten aufzukaufen, lehnte das Gericht ab.

Zur Begründung führte Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle aus, dass die Verfassung zwar auch in der Krise gelte, aber nur einen Handlungsrahmen vorgeben könne. Dieser sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht verletzt, wenn der Auslegungsspielraum des ESM-Vertrages in den von den Richtern vorgegebenen Punkten entsprechend eingeschränkt werde. Die Bundesrepublik müsse deshalb vor der Ratifizierung "zum Ausdruck bringen, dass sie sonst nicht an den Vertrag gebunden sein will". Das Verfassungsgericht, so betonte Voßkuhle ausdrücklich, habe in seiner heutigen Entscheidung zwar berücksichtigt, dass "die wirtschaftlichen und politischen Folgen, die mit einem deutlich verzögerten Inkrafttreten der angegriffenen Gesetze aufgrund des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verbunden sein könnten, kaum verlässlich abschätzbar" sind, treffe damit aber keine Aussage dazu, "welche Maßnahmen für die Bundesrepublik Deutschland und die Zukunft Europas in der derzeitigen Krise tatsächlich am besten sind". Darüber seien der Verfassung nach "diejenigen berufen zu handeln, die vom Volk gewählt sind".