Der Fall Marc-Jan Eumann (6)
Nachlese
Der Rechtsstreit um die umstrittene – nennen wir es mal freundlich - „Wahl“ des rheinland-pfälzischen Landesmediendirektors war zwar im Ergebnis vergeblich, allerdings nicht umsonst:
Bimbes
Nunmehr stehen die Kosten fest. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation überwies nach eigenen Angaben an ihre Anwälte 12.530,70 €, die aus ihrem hauptsächlich aus dem Rundfunkbeitrag generierten Etat stammen. Herr Dr. Eumann selbst dürfte in etwa den gleichen Betrag an seinen persönlichen Anwalt bezahlt haben, was seinem nun erwirtschafteten Monatsgehalt entspricht. LMK und Eumann konnten für ihre Anwaltskosten vom Autor jedoch nicht die volle Summe, sondern nur jeweils 4.354,45 € plus Zinsen verlangen, da der Ausgleichsanspruch vom Gegner durch des Rechtsberatungsvergütungsgesetz beschränkt ist.
Für die Fehlentscheidungen musste der Autor Gerichtskosten iHv 2.331,00 € überweisen. Für die Vertretung des Autors entstanden keine Anwaltskosten, da dieser sich vor dem Verwaltungsgericht selbst vertrat und Prof. Dr. Boehme-Neßler die Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht pro bono durchführte.
Der Spaß mit diesem Verfahren war hingegen unbezahlbar. Die vom Autor zu tragenden Kosten von insgesamt 11.096,66 € wurden durch die Eingänge der „Aktion Rundfunkbeitrag“ iHv 10.006,25 € (nach Abzug der Verwaltungskosten) nahezu aufgefangen. Allen, die sich am Crowdfunding zumeist in Höhe eines Rundfunkbeitrags von 17,50 € beteiligt haben, sei nochmals hierfür herzlich gedankt.
Prof. Dr. Hans-Werner Laubinger (✝)
Neben Prof. Dr. Boehme-Neßler hatte auch ein weiterer prominenter Verwaltungsrechtler seine Unterstützung angeboten. So war auch der emeritierte Mainzer Jurist Prof. Dr. Hans-Werner Laubinger über das dreiste Unterlaufen der für die Vergabe öffentlich-rechtlicher Positionen vom Grundgesetz gesetzten Standards empört. Der namhafte Beamtenrechtler Prof. Laubinger verstarb jedoch im Januar überraschend im 81. Lebensjahr.
Fernsehkritik.tv, Fachpresse, Mediengesetz
In einer Nachlese hat das Portal Fernsehkritik.tv den Fall dokumentiert und bewertet die Mentalität von Eumann & Co., denen die allgemeine Empörung am Allerwertesten vorbeigeht, als erschreckend. In der Fachzeitschrift Kommunikation & Recht setzt sich der Verwaltungsrechtler Dr. Frederik Ferreau von der Universität Köln kritisch mit dem Verfahren auseinander. Absehbar wird der Mainzer Landtag, der bereits zweimal zum Thema debattierte, das rheinland-pfälzische Mediengesetz nachbessern, um es den Hinterzimmer-Klüngelern vordergründig etwas schwerer zu machen.
Ausgeklüngelt
Dass die Politik durchaus auch die Notbremse ziehen kann, bewies man nun rheinabwärts: Ein Parteifreund Eumanns, der wie dieser beim Kölschen Klüngel ganz vorne mitmischte, scheiterte nämlich gerade bei einem ähnlichen Manöver: Martin Börschel, der seine parteipolitischen Ziele nicht erreichte, ließ sich bei den Kölner Stadtwerken eigens einen neuen Posten schaffen, für den der Genosse eine jährliche Vergütung von rund 500.000,- € einstreichen wollte. Daraus wurde aber nichts, denn anders als in Rheinland-Filz, wo man gar keine Scham mehr kennt, war Kölns parteilose (!) Oberbürgermeisterin Henriette Reker nicht ansatzweise bereit, die Selbstoptimierung mitzutragen.
Der in Köln ansässige Autor lässt auf die Kölner Stadtwerke allerdings nichts kommen und ist insbesondere beim Herausstellen seines Mülleimers in Gedanken stets bei Herrn Dr. Eumann, der sich einst in den Parteispendenskandal um die Kölner Müllverbrennungsanlage verwickeln ließ, jedoch ein "reines Gewissen" kommunizierte. Vielleicht macht der von Herrn Dr. Eumann beaufsichtigte Rundfunkanbieter sat.1 ja mal aus dem Stoff eine Komödie.
Datenschutz
Die Landesmedienzentrale Rheinland-Pfalz beansprucht auch Kompetenz für Datenschutz, der derzeit in aller Munde ist. Dennoch veröffentlichte die LMK im Dezember mal eben den Namen eines dritten Bewerbers um die Direktorenstelle, der es dem Autor gleich tat. Diese Freigiebigkeit mit sensiblen Informationen war umso erstaunlicher, weil man die Geheimhaltung um Dr. Eumanns Kandidatur mit der angeblich erforderlichen Wahrung von dessen Persönlichkeitsrechten begründet hatte.
Verfahrensgang:
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße 5L 1378/17.NW
Oberverwaltungsgericht Koblenz 2 B 10272/18.OVG