EuGH: Einbetten von YouTube-Videos verstößt nicht gegen Urheberrecht
Luxemburger Richter retten Teile des Social Web vor Abmahnanwälten
Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag über die urheberrechtliche Rechtmäßigkeit der Einbettung fremder Videos entschieden.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Social Media der Gegenwart, die bei anderer Sichtweise hätte geändert werden müssen. Setzt man etwa auf Facebook oder Twitter einen Link auf ein YouTube-Video, so erscheint dort eingebettet gleich das ganze Video. Während das Verlinken von urheberrechtlich geschütztem Material in früheren Urteilen für rechtmäßig gehalten wurde, traute sich der Bundesgerichtshof eine eigene Entscheidung hierüber für eingebettete Videos nicht zu, obwohl es technisch gesehen nichts anderes ist. Vereinzelt hatten deutsche Gerichte sogar auf eine Urheberrechtsverletzung erkannt. Nutzer wären demnach in der gleichen Haftung wie der Betreiber eines TV-Senders.
Juristisch allerdings ist die Einbettung ("Framing") schwierig zu greifen, denn anders als bei YouTube selbst ist das Verlinken kein Vervielfältigen nach § 16 UhrG oder ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG. Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem EuGH vor. Nunmehr schloss sich der EuGH im Ergebnis der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München an, dass das Einbetten keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die siegreichen Anwälte bewiesen Stil und veröffentlichten ein YouTube-Video zur EuGH-Entscheidung.
EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13
Die Entscheidung dürfte sich allerdings nur auf Rechtsfragen des Urheberrechts beziehen. Nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, inwiefern bei Videos mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen das Einbetten anders zu beurteilen sind, als wenn auf solche lediglich verlinkt wird. Das Landgericht Hamburg hält bereits das Verlinken unabhängig von der Frage einer Einbettung für rechtswidrig, wenn es unterstellt, der Verlinkende mache sich den Inhalt zu eigen. Das Verfahren befindet sich derzeit beim Oberlandesgericht Hamburg in Berufung. (Disclosure: Der Autor ist Partei dieses Verfahrens.)