EuGH-Urteil zu illegalem Streaming
Droht wirklich eine Abmahnwelle?
Der EuGH hat ein interessantes Urteil zum Streaming gefällt. So waren viele Juristen bislang davon ausgegangen, dass zwar das eigenmächtige Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt, das Betrachten des solchen Streams jedoch keine urheberrechtsrelevante Handlung sei. Denn wenn beim Nutzer keine Kopie verbleibt, liegt keine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vor, vgl. § 44a UrhG.
Dies galt logischerweise auch für Herstellung und Betrieb von Geräten wie PCs, mit denen man gestreamte Videos im Internet genießen kann. Diese Freiheit bewog einen Anbieter zum Verkauf eines multimedialen Medienabspielers für Fernseher mit vorinstallierten Add-Ons, die das Betrachten von Streaming aus fragwürdigen Quellen ermöglichen. Die Geräte verkauften sich außerordentlich gut.
Das war dem EuGH dann doch ein bisschen zu dreist, denn der Hauptanreiz des Medienabspielers lag aus Sicht der Richter in dieser Funktion, welche die Absatzchancen von legalem Streaming oder sonstiger Auswertung schwäche. Insofern sahen die Richter beim Verkauf eines so konfigurierten und beworbenen Geräts durchaus eine "eigenständige wirtschaftliche Bedeutung". Es handele sich um eine "öffentliche Wiedergabe".
Droht eine neue Abmahnwelle?
Eher nicht. Zwar könnte man sich durchaus fragen, ob nicht auch der Betrieb eines heimischen PCs, der in erster Linie zum Streaming illegealer Angebote genutzt wird, eine gleichermaßen relevante Urheberechtsverletzung begründen könnte. In Konsequenz hierzu dürfte man vielleicht sogar nur noch Geräte zulassen, die entsprechende Sperren hätten (praktisch schwer vorstellbar).
Für Verbraucher wird sich allerdings nichts ändern, denn eine solche Rechtsauffassung zum Streaming taugt nicht für das Geschäft der Massenabmahner wie etwa beim Filesharing - weder in technischer noch in prozessökonomischer Hinsicht.
Beim Filesharing wird dem Nutzer weniger der eigenmächtige Genuss des Werks als vielmehr die Tatsache vorgeworfen, dass er das Werk während des Downloads von einer Tauschbörse automatisch selbst zum Abruf bereitstellt. Diesen Eingriff in das Urheberrecht kann man mit mehr oder weniger verlässlichen Methoden auch elegant nachweisen. Wie jedoch ein Abmahner (der nicht gerade selbst illegalen Content anbietet) gerichtsverwertbar an eine IP-Nummer von Nutzern herankommen sollte, wäre unerfindlich.
Aber selbst wenn der Nachweis gelänge (etwa durch Verpetzen), wäre das Geschäft für Abmahner uninteressant. Während beim Filesharing der Schaden darin gesehen wird, dass sich der einzelne Filesharer quasi Senderechte anmaßt und daher schnell vierstellig werden kann, erschöpft sich der Lizenzschaden durch Betrachten eines illegalgen Angebots in der Ersparnis eines legalen Angebots.
Das wären bei einem aktuellen Kinofilm oder Musikalbum gerade einmal 10 € bis 15 €, bei Folgen von TV-Serien wegen der Paketangebote noch weniger. Hinzu käme noch der auf maximal 147,56 € gedeckelte Honoraranspruch für den Abmahnanwalt. Für solche Gegenstandswerte können Rechtsanwälte nicht wirtschaftlich arbeiten, insbesondere dann nicht, wenn der Abmahn- oder Klageerfolg zweifelhaft ist, wie so häufig bei Filesharingfällen.
(Der Autor ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.)