Filesharing: Amtsgericht Hamburg hat Zeichen der Zeit erkannt
Abmahnerin schlampte bei Angabe der Zeitzonen
Eine peinliche Klatsche holte sich eine Abmahnerin am Amtsgericht Hamburg ab, die einem Abmahnopfer rechtswidriges Filesharing nachweisen wollte.
Das Gericht bezweifelte, dass das Abmahnopfer wirklich der Filesharer sei, da der Zeitpunkt, für welchen die Providerauskunft über die Zuordnung der IP-Adresse eingeholt wurde, von dem Zeitpunkt abwich, bei dem die Nachweisfirma einen Filesharingvorfall registriert haben will. So hatte die Abmahnerin den Zeitpunkt, an dem sich der streitgegenständliche Erotikfilm eines zusätzlichen Nutzers erfreute, in einer Zeitangabe nach dem UTC-Standard (Universal Time, Coordinated) angegeben. Die am Landgericht Köln erwirkte Providerauskunft war jedoch auf Basis der lokalen deutschen Ortszeit angegeben, was eine Abweichung von zwei Stunden ergab.
Der Abmahnerin half es auch nichts, dass der Auskunftsbeschluss des Providers die Überschrift "MESZ (= UTC +2)" aufwies. Denn dem Gericht war der Vortrag aus Hunderten anderer Verfahren der Abmahnerin bekannt, dass die Auskunft immer auf Basis der in Köln gültigen Mitteleuropäischen Sommerzeit erfolge. Das werde dann jetzt wohl nicht anders gewesen sein.
Amtsgericht Hamburg, Az.: 36a C 327/13.