Filesharing: Ein Freund, eine guter Freund ...

Amtsgericht Köln: Störerhaftung kann durch Hausfreund entfallen

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Das zu Ende gehende Jahr war für die Abmahnbranche im Filesharingbereich alles andere als lustig. Die Einschränkungen des kurz vor der Bundeswahl erlassenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken zeigen Wirkung, sowie vor allem aber die gelockerte Rechtsprechung zur Störerhaftung von Anschlussinhabern, namentlich die Bearshare-Entscheidung. War in früheren Zeiten die Beweislast faktisch zulasten des abgemahnten Anschlussinhabers umgekehrt worden, der etwa ein WLAN als Gefahrenquelle hüten sollte, muss nunmehr wieder der klagende Abmahner beweisen, wer das frevelhafte Urheberrechtsverbrechen begangen hat.

Nachdem die Störerhaftung nicht mehr pauschal durchgreift, sondern eine Vermutung für eine eigene Tat durch Existenz von gleichfalls verdächtigen Familienmitglieder und WG-Mitbewohnern erschüttert werden kann, hat nun das Amtsgericht Köln auch den Hausfreund als alternativen Geschehensablauf akzeptiert. So hatte das beklagte Abmahnopfer einen Zeugen aufgeboten, der für einen unterstellten Down-/Up-Load ebenfalls als Täter infrage kam. Der Zeuge ging im Haushalt des Anschlussinhabers ein und aus und besaß zudem einen eigenen Schlüssel. Zwar konnte sich der Zeuge nicht konkret erinnern, am fraglichen Zeitpunkt des Filesharings zugegen gewesen zu sein. Doch dem Gericht reichte wie in den Fällen von Verwandtschaft oder Hausgenossenschaft die grundsätzlich plausible Möglichkeit, da der Freund das Gericht von seinem prinzipiellen Zugriff auf das Internet seines Gastgebers überzeugen konnte.

Damit werden die Zeiten für Abmahnanwälte immer härter. An den Lagerfeuern der Medienanwälte wird gemunkelt, eine große für Massenabmahnungen bekannte Kanzlei habe dieses Jahr die Hälfte des Personals abgebaut. Arbeitslose Abmahnanwälte sind nun mitunter auf gute Freunde angewiesen, bei denen sie übernachten und Internet nutzen können.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 20.11.2014, 137 C 208/14, nicht rechtskräftig.