Filesharing: Massenabmahnungen auf Erfolgshonorar

Anrüchige Honorarvereinbarung bringt nun auch Berliner Anwaltskanzlei in Verlegenheit

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Eine für Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing bekannte Berliner Anwaltskanzlei hat nun nach anderen Querelen ein neues Problem. So hat nunmehr der auf Abmahnungs-Abwehr spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs ein Urteil des Landgerichts Berlin veröffentlicht, in dem eine anrüchige Honorarvereinbarung der Berliner Abmahnanwälte mit einem Rechteinhaber zur Sprache kommt. Die hat es in sich. Etwa ein Drittel der erwirtschafteten Gelder kommt in die Kriegskasse, vom Rest gehen 25% an den Anwalt.

Wenn Anwälte von Filesharern für ihre Abmahnungen Kostenersatz verlangen und dieses einklagen, setzt dies voraus, dass der vertretene Mandant tatsächlich einen Vermögensnachteil durch die anwaltliche Beratung erlitten hatte. Dieser besteht im vorgerichtlichen Honoraranspruch, der dem Abmahnanwalt gegen seinen Mandanten zusteht. Dessen Höhe wird in Abhängigkeit zum Streitwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.

Vorliegend aber fehlt es an einem solchen Schaden:

Denn wie aus der Vereinbarung hervorgeht, bekommt der Anwalt einen Anteil iHv ca. 20% der erzielten Erlöse – allerdings nur dann, wenn Geld fließt. War eine Abmahnung hingegen finanziell nicht ertragreich, ist auch kein Honoraranspruch entstanden. (Der Unterlassungsanspruch scheint die Beteiligten nicht wirklich zu interessieren.) Außerdem wäre die Höhe nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen, sondern eben nach vereinbarten Verteilerschlüssel. (Ob ein solches Erfolgshonorar überhaupt mit § 4a RVG zu vereinbaren ist, soll hier einmal dahingestellt bleiben.)

Wenn nun die geschäftstüchtigen Anwälte inszenierte Schäden einklagen, rechtfertigt dies den Verdacht eines gewerbsmäßigen Betrugs. Abmahnopfer, die wegen angeblichem Filesharing vor Gericht gezerrt wurden, können zumindest in dieser Konstellation die Kosten für den Unterlassungsanspruch abwehren. Und weil diese Kanzlei dafür bekannt ist, in Filescharingsachen Schadensersatzansprüche aus den verschiedensten Gründen verjähren zu lassen, dürfte auch die Abwehr von Lizenzkosten ein lösbares Problem sein.

Einen ähnlichen Fall gab es 2009, als ein Frankfurter Massenabmahnanwalt durch ein Fax mit einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung vertuschen wollte. 2013 leakte die Piratenpartei eine geheime Mandantenvereinbarung eines Regensburger Massenabmahners. Dieser Anwalt hat inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben - für immer.