Hausrecht verlängert Urheberrecht
Fotografieren in Museum: BGH bestätigt "Recht am eigenen Boden"
2016 verklagte ein Museumsbetreiber einen Wikipedianer auf Unterlassung, Fotos von den ausgestellten Kunstwerken auf Wikimedia hochzuladen. Die Bildmotive gaben Kunstwerke wieder, die keinem Urheberrechtsschutz unterliegen. Der Wikipedianer hatte sowohl eigene Aufnahmen angefertigt als auch Bildmaterial des Museums eingescant.
Das Museum berief sich auf Hausrecht. Das Fotografieren sei in seinen Räumlichkeiten verboten, und an den vom Museum beauftragten und finanzierten eigenen Fotografien bestehe der urheberrechtliche Lichtbildschutz (Recht am eigenen Boden - Hausrecht des Museums erweitert Urheberrecht).
Der Wikipedianer wollte jedoch nicht hinnehmen, dass durch Hausrecht das Urheberrecht privat quasi ewig verlängert bzw. für gemeinfreie Werke erst erschaffen werde. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass er genau das muss.
Für den Lichtbildschutz aus § 72 UrhG, der für jedes Knipsbild besteht, macht die Gemeinfreiheit des abfotografierten Motivs keinen Unterschied. Ein Berechtigter muss daher nicht dulden, dass sein Bild eingescant und im Internet hochgeladen wird.
Auch für die vom Wikipedianer selbst im Museum angefertigten Fotos leitete der BGH einen Unterlassungsanspruch her, weil die Anfertigung gegen Hausrecht verstieß. Dieser Verstoß, der eine Vertragsverletzung des Besuchervertrags darstelle, weist nach dem BGH einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit dem Zugänglichmachen im Internet auf.
Ironischerweise wurden die verbotenen Bilder im ursprünglichen Urteil des Landgerichts Stuttgart abgebildet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos